Arbeitsrecht

Belehrender Hinweis mit Blick auf Kanzleipflichtverstoß und Zweitberuf als Kaufmann im Immobilienwesen

Aktenzeichen  BayAGH III – 4 / 1/16

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BRAK-Mitt – 2017, 30
Gerichtsart:
Anwaltsgerichtshof
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BRAO BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8, § 27 Abs. 1, § 43, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 59a, § 73 Abs. 2 Nr. 1, § 112c, § 116
StPO StPO § 153 Abs. 1
VwGO VwGO § 42

 

Leitsatz

1 Die Kanzleipflicht des Rechtsanwalts ist erfüllt, wenn organisatorische Maßnahmen vorliegen, die der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen. Ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtssuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Immobilienverwaltung ist ein mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbarer Zweitberuf. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Ausübung einer Immobilienverwaltung in den Kanzleiräumlichkeiten birgt nicht die Gefahr der Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Der mit Schreiben der Beklagten vom 31.03.2016, AZ: B/2568/2013, gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO erteilte belehrende Hinweis wird aufgehoben.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.
1) Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.d. §§ 112 c BRAO, 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und form-und fristgerecht erhoben worden (§ 112c BRAO iVm § 74 VwGO). Da die Beklagte mit dem streitgegenständlichen belehrenden Hinweis einen Verstoß des Klägers gegen seine in § 27 Abs. 1 BRAO verankerte Kanzleipflicht gemäß § 73 Abs. 2 Ziffer 1 BRAO gerügt und ihn damit zur künftigen Beachtung aufgefordert hat, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. §§ 112 c BRAO, 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO vor.
Ein Widerspruchsverfahren war nicht erforderlich, § 15 BayAGVwGO.
2) Die Klage ist begründet.
Auch wenn das ordnungsgemäße Zustandekommen des dem belehrenden Hinweis zugrundeliegenden Vorstandsbeschlusses der Beklagten für den Senat nicht zweifelsfrei nachvollziehbar ist, da sich das im Termin übergebene unterschriebene Protokoll zur Beschlussfassung mit der Paginierungsnummer 118 weder unter dieser Paginierungsnummer noch überhaupt in den übergebenen Sachakten der Beklagten, AZ: B/2568/2013, befindet, kann diese Frage letztlich offenbleiben. Der belehrende Hinweis ist jedenfalls inhaltlich rechtswidrig und daher aufzuheben.
Der Kläger hat auf Grund der Tatsache, dass er eine Rechtsanwaltssozietät und eine Immobilienverwaltung in den gleichen Räumen und unter Nutzung einer Kommunikationsverbindung betreibt, nicht gegen seine Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO verstoßen.
Die an die Einrichtung seiner Kanzlei gestellten Mindestanforderungen hat Kläger unzweifelhaft erfüllt.
Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (BGH NJW-RR 2009, 1577, Tz. 5 nach juris m.w.Nw.). Dass die Kanzleiräume diesen Anforderungen nicht genügen, trägt weder die Beklagte vor noch ist dies anderweitig ersichtlich.
Anderes gälte nur, wenn der Kläger durch den gleichzeitigen Betrieb einer Immobilienverwaltung in diesen Kanzleiräumen in solcher Weise gegen seine Berufspflichten, insbesondere seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 43 BRAO und seine Grundpflichten als Rechtsanwalt gemäß § 43a BRAO, verstieße, dass ein geordneter Kanzleibetrieb im Sinne der berufsrechtlichen Vorschriften nicht mehr gewährleistet wäre. Die Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei gemäß § 27 BRAO muss nämlich im Kontext mit diesen Pflichten gesehen werden (Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. § 27 BRAO Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall.
a) Die Immobilienverwaltung ist ein mit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt hier grundsätzlich vereinbarer Zweitberuf, der seine berufliche Unabhängigkeit nicht gefährdet (§ 43 BRAO).
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO darf der Rechtsanwalt keine Zweittätigkeit ausüben, die mit seinem Beruf und seinen Berufspflichten, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Integrität und damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gefährden kann. Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts, hier des Klägers, zu prüfen. Für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten kommt es aber nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden kann, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerfGE, 87, 287, 320 f.). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs zwar gefährdet sein. Allerdings ist im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der Berufsfreiheit Zurückhaltung geboten. Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit im Einzelfall die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. BGH NJW-RR 2016, 814-816, TZ. 15 nach juris mit zahlreichen Nw.). Pflichtenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 173, 182). Dies ist hier nicht der Fall. Entsprechende Verdachtsmomente konnten im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren – AZ 41 EV 487/14 – gerade nicht bestätigt werden. Dem schließt sich der Senat an. Dem tritt auch die Beklagte nicht mehr entgegen.
b) Die Ausübung dieses zulässigen Zweitberufs in den Kanzleiräumen des Klägers in der konkreten Ausprägung birgt nicht die Gefahr, dass Grundpflichten des Rechtsanwalts gemäß § 43a BRAO verletzt werden könnten.
Die von der Beklagten in erster Linie befürchtete Gefährdung der Bewahrung von Mandanteninformationen, d.h. der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO, besteht nicht.
aa) Soweit die Beklagte in ihrem belehrenden Hinweis Bezug nimmt auf § 59a Abs. 3 BRAO und aus der Unzulässigkeit einer Bürogemeinschaft mit einem Immobilienverwalter herleiten möchte, dass ein nicht sozietätsfähiger Beruf im Sinne des § 59a Abs. 1 BRAO auch als Zweitberuf stets getrennt von der Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben ist, geht sie fehl.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kanzlei im Sinne des § 27 BRAO eine geschützte räumliche Sphäre darstellen muss. In der Gesetzesbegründung zur Norm über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern in einer Bürogemeinschaft (§ 59a Abs. 3 BRAO) wird ausgeführt: Es ist sicherzustellen, dass die mit dem Rechtsanwalt in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen (BT-Drs. 12/4993, S. 34). Dies zielt aber ersichtlich auf die Gefahr ab, dass ein Angehöriger eines nicht sozietätsfähigen Berufes durch die räumliche Nähe zum Rechtsanwalt Kenntnis von dessen Berufsgeheimnissen erlangen und diese mangels eigener Verschwiegenheitspflicht preisgeben könnte. Diese Gefahr besteht nicht bei einer Personalunion zwischen dem Rechtsanwalt und dem Immobilienverwalter, da die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts stets vorrangig ist. Daher kann hiermit auch nicht die Erforderlichkeit einer räumlich getrennten Berufsausübung begründet werden.
bb) Auch die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote, die ebenfalls dem Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt dienen, machen eine räumliche Trennung von Kanzlei und Immobilienverwaltung nicht erforderlich. Durch Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen kann keine Gefährdung der Verschwiegenheit drohen. Da der Kläger in Personalunion sowohl als Rechtsanwalt als auch als Immobilienverwalter in denselben Räumen tätig wird, hat er stets in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an seinen Unterlagen als Immobilienverwalter zwingend Mitgewahrsam. Gegenstände, die sich im Mitgewahrsam eines Rechtsanwaltes in den Kanzleiräumen befinden, sind nach der maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte auch dann vor einem staatlichen Zugriff geschützt, wenn sie sich im unmittelbaren Besitz oder Mitbesitz eines nichtanwaltlichen Sozius befinden (vgl. BVerfG NJW 2016, 700 ff. m.w.Nw.). Dieses muss erst recht gelten, wenn Rechtsanwalt und Immobilienverwalter einePerson sind. Damit fallen alle Aufzeichnungen sowie sonstigen Gegenstände, auf die sich das Beschlagnahmeverbot erstreckt, unabhängig davon, ob sie sich am Arbeitsplatz des Klägers als Rechtsanwalt oder als Immobilienverwalter in den gemeinsamen Büroräumen befinden, unter den Schutz des § 97 StPO. Dieses mag zu Erschwernissen für die Ermittlungsbehörden führen, gefährdet aber keine Mandanteninteressen. Die Erleichterung von strafrechtlichen Ermittlungen fällt nicht unter den Schutzzweck des § 27 BRAO.
cc) Die gleichen Grundsätze gelten für eine etwaige Telefonüberwachung im Hinblick auf die Immobilienverwaltung. Auch hier besteht grundsätzlich keine Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und von Mandanteninteressen, da der Kläger Rechtsanwalt und Immobilienverwalter in einer Person ist. Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die er das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen (§ 160a Abs. 1 StPO). Ein Beweisverwertungsverbot gilt auch dann, wenn im Rahmen von Ermittlungshandlungen gegen Nicht-Rechtsanwälte – etwa den Kläger in seiner Eigenschaft als Immobilienverwalter – Kommunikationsinhalte mit dem Berufsgeheimnisträger – also aus seiner anwaltlichen Tätigkeit – offengelegt werden (§ 160a Abs. 1 Satz 5 StPO und hierzu Beck’scher Online-Kommentar Stand 01.02.2016 Rn. 4).
Dessen ungeachtet ergibt sich ein zusätzliches Abgrenzungs- und Sicherheitskriterium daraus, dass Rechtsanwaltskanzlei und Immobilienverwaltung zwar über denselben Telefonanschluss erreichbar sind, aber hier unstreitig nur über getrennte Nebenstellen.
dd) Ein nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass Post der Rechtsanwaltskanzlei von unbefugten Dritten geöffnet werden könnte, ist nicht ersichtlich und eine bloße Vermutung der Beklagten, die den Erlass des angegriffenen rechtlichen Hinweises nicht rechtfertigt. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des AGH Berlin (BRAK-Mitteilungen 2014, 31) liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte der klagende Rechtsanwalt – anders als hier – bereits kein Kanzlei- oder Namensschild und auch keinen eigenen Briefkasten angebracht,sondern wollte seine Post ausschließlich auf dem Weg über einen bevollmächtigten Dritten an dessen Anschrift entgegennehmen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VWGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.
Eine Zulassung der Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht veranlasst.

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