Verwaltungsrecht

Fortnahme von Pferden bei fehlender sachgerechter Betreuung

Aktenzeichen  9 C 16.526

Datum:
21.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Den Feststellungen und der fachlichen Einschätzung eines beamteten Tierarztes kommt für die Frage, ob eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung vorliegt, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (s. auch BVerwG BeckRS 2014, 50735). (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Interessenabwägung im Rahmen eines tierschutzrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens überwiegen tierschutzrechtliche Belange die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen des Tierhalters, da bei nicht ausreichender Versorgung der Tiere mit der Zufügung von Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden zu rechnen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG) und deren Leben und Gesundheit erheblich gefährdet ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der Fortnahme von 29 Pferden.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 ordnete das Landratsamt L. gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden aus der Haltung M. in … E. an. Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Am 5. Februar 2016 erhob die Antragstellerin Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte mit Beschluss vom 22. Februar 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 25. Februar 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 werde nicht erfolgreich sein, da die geforderte artgemäße und den Bedürfnissen entsprechende Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung nicht gewährleistet sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung demnach keine hinreichende Erfolgsaussicht biete.
Mit ihrer Beschwerde vom 3. März 2016, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2016, wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Ein bestimmter Antrag wurde nicht gestellt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Akteneinsicht, die ihr mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Juni 2016 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 machte die Antragstellerin weitere Ausführungen und lehnte den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 27. September 2016 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II. Die Beschwerde, über die gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg.
1. Die von der Antragstellerin gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO persönlich eingelegte Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, da sie erst am 11. März 2016 und damit einen Tag nach Fristablauf (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) beim Verwaltungsgerichtshof (§ 147 Abs. 2 VwGO) eingegangen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 25. Februar 2016 zugestellt (vgl. VGH BW, B. v. 25.6.2001 – 11 S 2290/00 – juris Rn. 5 m. w. N.).
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 5. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2016 bietet darüber hinaus nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Prognosemaßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B. v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Nach diesem Maßstab bleibt der Antrag erfolglos.
Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung nicht überwiegt.
a) Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, der Bescheid vom 17. Dezember 2015 sei formell rechtmäßig und eine vorherige Anhörung der Antragstellerin nicht geboten gewesen, weil die Antragstellerin gemäß Beschluss des Landgerichts L. vom 24. Oktober 2015 einem „Kontaktverbot“ nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO unterliegt und bei einer trotzdem durchzuführenden Anhörung eine zeitgerechte Entscheidung infrage gestellt gewesen wäre (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG), wird dem seitens der Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Unabhängig davon wäre dieser Verfahrensfehler nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG während des gerichtlichen Verfahrens geheilt, mit der Folge, dass die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids nicht mehr allein aus diesem Grund verlangt werden kann (Art. 46 BayVwVfG). Zudem dürfte die Anhörung auch nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein, weil vor dem Hintergrund der entfallenden Betreuung und Versorgung der Pferde durch die nach Ungarn zurückreisenden bisherigen Pfleger eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2010 – 9 CS 09.2890 – juris Rn. 2).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Antragstellerin zunächst Klage erheben und ein Prozessrisiko eingehen musste, um die ihr gegebenenfalls zustehende Anhörung zu erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2007 – 9 C 05.532 – juris Rn. 19), ist nichts ersichtlich oder vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten führen könnte. Denn hier stellte sich weder der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig dar noch waren Ermessensfehler bei der Entscheidung des Landratsamts ersichtlich oder vorgetragen. Das Landratsamt hat vielmehr den Sachverhalt, wie er sich aufgrund der Ortsbesichtigung und der Stellungnahmen der beamteten Tierärztin vom 3. und 9. Dezember 2015 ergeben hat, umfassend gewürdigt, eine Ermessensentscheidung getroffen und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt.
b) Der angefochtene Bescheid dürfte auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fort nehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Hier hat das Landratsamt festgestellt, dass die sachgerechte Betreuung der 29 Pferde der Antragstellerin nur bis 7. Dezember 2015 sichergestellt war, insbesondere weil die bisher eingesetzten Pferdepfleger danach nicht mehr zur Verfügung standen. Zudem ergeben sich aus den Feststellungen und der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1032 – UA Rn. 30 m. w. N.), entsprechend deren Stellungnahmen vom 3. und 9. Dezember 2015, dass bei den Haltungsbedingungen mehrere Defizite bestehen. Dem tritt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen. Allein ihr pauschales Vorbringen, es gebe keine Haltungs- und Pflegedefizite sowie das bloße Bestreiten der Feststellungen der beamteten Tierärztin ist nicht geeignet, deren fachliche Beurteilung zu entkräften.
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Betreuung der Pferde durch die Antragstellerin sichergestellt wäre. Soweit die Antragstellerin ausführt, eine sachgerechte Versorgung sei durch Pfleger aus Polen gewährleistet und es sei noch Geld zur Bezahlung vorhanden, ist dies durch nichts belegt und angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens nicht geeignet, eine ausreichende Betreuung glaubhaft zu machen.
c) Schließlich ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 17. Dezember 2015 das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, um eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Die tierschutzrechtlichen Belange überwiegen dabei die betroffenen Rechtsgüter Eigentum und Vermögen der Antragstellerin, da bei nicht ausreichender Versorgung der Pferde mit der Zufügung von Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden zu rechnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG) und deren Leben und Gesundheit erheblich gefährdet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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