Baurecht

Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für eine weitere Andienungsspur

Aktenzeichen  W 3 K 15.9

Datum:
20.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75 S. 1, § 113 AbS. 1 S. 1
BauGB BauGB § 127 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 129 Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 1 S. 1, § 132, § 133 Abs. 3 S. 1, § 134 Abs. 1
KAG Art. 5a Abs. 1

 

Leitsatz

1 Für in Gewerbegebieten gelegene Grundstücke genügt die bloße Erreichbarkeit durch ein Heranfahren-Können als Erschließung nicht. Vielmehr ist eine Ein- und Ausfahrmöglichkeit unabdingbar, um das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 BauGB bejahen zu können. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Prüfung des Erschlossenseins eines Anliegergrundstückes durch eine hinzutretende weitere Anbaustraße muss die diesem Grundstück schon vermittelte Bebaubarkeit durch andere, schon bestehende Anbaustraßen hinweggedacht werden („Wegdenkenstheorie“: BayVGH BeckRS 2010, 31484). Eine weitere Andienungsspur vermittelte dem Grundstück nicht die erforderliche Bebaubarkeit, wenn nach dem B-Plan und der darauf beruhenden Baugenehmigung die Erschließung abschließend anderweitig geregelt ist. (Rn. 49 und 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2012 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2012 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Andienungsspuren an der W… Straße ab B… R… straße beidseits stadtauswärts richtet, ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Es ist kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass die Regierung von … als zuständige Widerspruchsbehörde über den Widerspruch vom 11. Oktober 2012 gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2012 nicht entschieden hat.
Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 4. Oktober 2012 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war daher aufzuheben.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66), § 127 Abs. 1 des Baugesetz-buches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen i.S.d. § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstückes ist.
Gemäß Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf allerdings nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung erhoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 – 6 BV 09.1555 – juris Rn. 21; B.v. 6.2.2014 – 6 CS 13.2392 – juris Rn. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 28 m.w.N.). Denn sie hat sich der Höhe nach an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Beitragsforderung zu orientieren und diese ist ohne gültige Satzung nicht hinreichend bestimmbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorauszahlungsbescheiden ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 3.4.2012 – 6 ZB 11.1911 – juris Rn. 6 m.w.N.), hier also mangels Erlasses eines Widerspruchsbescheides der Erlass des Ausgangsbescheides vom 4. Oktober 2012.
Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte ihre Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 12. Juni 1990 – Er-schließungsbeitragssatzung (EBS) – erlassen und hierauf den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid gestützt.
Gegen das Zustandekommen der Erschließungsbeitragssatzung bestehen keine Bedenken; auch inhaltlich sind weder Gründe vorgetragen noch anderweitig erkennbar, die die Wirksamkeit dieser Satzung in Frage stellen könnten. Sie bildet eine wirksame Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und hierauf bezogene Vorausleistungen.
Allerdings erweist sich der auf der Grundlage dieses Satzungsrechts erlassene Vorausleistungsbescheid vom 4. Oktober 2012 als rechtswidrig, weil das klägerische Grundstück für den Bau der Andienungsspuren an der W… Straße nicht beitragspflichtig ist.
Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), für die ein Erschließungsbeitrag und damit eine hierauf bezogene Vorausleistung verlangt werden kann, ist allein die südwestliche Andienungsspur und nicht – wie die Beklagte meint – die gesamte W… Straße ab der Kreuzung B… R…straße stadtauswärts.
Wieweit eine einzelne Anbau Straße (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 – 6 B 08.369 – juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 – 6 ZB 16.410 – juris Rn. 5). Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 – 6 BV 11.1813 – juris Rn. 13).
In Anwendung dieses Maßstabes ist maßgebliche Erschließungsanlage nicht die gesamte W… Straße von der Kreuzung mit der B… R…straße stadtauswärts einschließlich sämtlicher vier Andienungsspuren. Unabhängig von der Tatsache, dass schon der Kreisverkehr W… Straße/H… Straße/K… Straße ein natürliches Ende für die an der Kreuzung mit der B… R…straße beginnende Anlage W… Straße darstellt (vgl. zur Eigenständigkeit eines Verkehrskreisels mit begrünter Mittelinsel BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 6 ZB 16.410 – juris Rn. 6), ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die südwestliche Andienungsspur für sich gesehen eine eigenständige Erschließungsanlage darstellt. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gleichsam eine zusätzliche Fahrspur der St …2. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage eigener Ortskenntnis und der vom Gericht gefertigten Lichtbilder der Anlage, die Gegenstand des Verfahrens waren. Maßgeblich ist hierbei, dass die südwestliche Andienungsspur nicht etwa wie eine zusätzlich beginnende Fahrspur einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn aus der durchgängig bestehenden Fahrbahn „ausschleift“ und an ihrem Ende wieder „einschleift“; vielmehr muss man, um auf die Andienungsspur zu gelangen, von der St …2 auf diese „abbiegen“, weil ihr Beginn in der Art einer Einmündung gestaltet ist (vgl. Lichtbilder 8, 38, 41, 43). Verstärkt wird dieser Eindruck durch die dreizeilige Pflasterrinne, die die Richtungsfahrbahn der W… Straße vom Beginn der Andienungsspur abgrenzt (vgl. Lichtbild 43). Gleiches gilt für das Ende der Andienungsspur, welches als Einmündung in die St …2 gestaltet ist (vgl. Lichtbild 32); die Andienungsspur trifft in einem derart stumpfen Winkel (annähernd rechtwinklig) auf die Richtungsfahrbahn der St …2, dass von einem Ende einer zusätzlichen Fahrspur dieser Staats Straße keine Rede sein kann. Verstärkt wird dieser Eindruck durch das unterschiedliche Höhenniveau der Richtungsfahrbahn der St …2 und der Andienungsspur (vgl. Lichtbilder 35, 36) sowie durch die an der Andienungsspur zwischen dieser und der Richtungsfahrbahn der St …2 gelegenen Parkplätze und die zwischen Richtungsfahrbahn der St …2 und der Andienungsspur gelegene Grünanlage (vgl. Lichtbilder 33, 34, 35, 36, 39). Hinzu kommt, dass die Andienungsspur eine deutlich geringere Fahrbahnbreite aufweist als die Richtungsfahrbahn der hier einspurigen St …2. All dies zusammengenommen lässt die südwestliche Andienungsspur nach der natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer vergleichbar geringen Länge von etwa 180 m als eigen-ständige Erschließungsanlage erscheinen.
Allerdings ist das klägerische Grundstück Fl.Nr. …5 nicht von der südwestlichen Andienungsspur i.S.d. Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, da diese Erschließungsanlage dem Grundstück nicht die nach dem einschlägigen Bebauungsplan erforderliche Bebaubarkeit vermittelt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Grundstück Fl.Nr. …5 bereits durch die K… Straße einerseits und durch die J…Straße andererseits in einer Art und Weise erschlossen ist, dass diese Straßen ihm die Bebaubarkeit vermitteln. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Grundstück durch mehrere Anbaustraßen verkehrsmäßig erschlossen werden kann; die Frage allerdings, ob ein Grundstück (auch) durch eine zweite oder gar (wie im vorliegenden Fall) dritte Anbau Straße erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die für das Erschlossensein durch die erste Anbau Straße maßgeblich sind. Die an die Erfüllung des Merkmals „Erschlossensein“ in Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweit- (bzw. Dritt-)Erschließung derart, dass die Zweit- (bzw. Dritt-)Erschließung der Ersterschließung nicht gleichwertig sein müsste. Denn durch Anbaustraßen werden Grundstücke i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das verschafft, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist. Ob ein Grundstück im Falle eines Anliegens an mehreren Anbaustraßen durch die gerade abzurechende Anlage erschlossen wird, beurteilt sich also danach, ob das Grundstück – eine durch die anderen Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht – mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein dieser Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. Anders gewendet: Bei der Prüfung des Erschlossenseins eines Anliegergrundstückes im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts durch eine hinzutretende Anbau Straße muss die diesem Grundstück schon vermittelte Bebaubarkeit durch andere, schon bestehende Anbaustraßen hinweggedacht werden (vgl. zu sog. „Wegdenkenstheorie“: BayVGH, B.v. 24.6.2010 – 6 ZB 09.1964 – juris Rn. 5 und 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 105 und 106 m.w.N.).
Denkt man auf dieser Grundlage die K… Straße und die J…Straße hinweg, wäre Voraussetzung einer Erschließung des klägerischen Grundstückes Fl.Nr. …5 im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts durch die südwestliche Andienungsspur, dass über sie der gesamte Verkehr, der den auf dem klägerischen Grundstück befindlichen … betrifft, über eine Zufahrt von dieser Straße abgewickelt werden könnte.
In der Regel ist für ein Erschlossensein in diesem Sinne hinreichend, dass auf der Erschließungsanlage an das anliegende Grundstück herangefahren und dieses von dort betreten werden kann (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 826). Allerdings kann der Ortsgesetzgeber durch Bebauungsplan auch ein Hinauffahren-Können fordern. Insbesondere für in Gewerbegebieten gelegene Grundstücke genügt die bloße Erreichbarkeit durch Heranfahren-Können nicht. Um ein Grundstück zulässiger Weise gewerblich nutzen zu können, ist es bebauungsrechtlich in der Regel erforderlich, von der Anbau Straße her eine Zufahrt im Sinne eines Herauffahrens (Hineinfahrens) nehmen zu können. In diesem Zusammenhang hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei qualifiziert beplanten Gewerbegebieten eine Ein- und Ausfahrmöglichkeit für unabdingbar, um das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 BauGB bejahen zu können (vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 827 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass das klägerische Grundstück vom „Bebauungsplan für das Gebiet „…“ zwischen W… Straße, K… Straße, C… Straße, süd-östlicher und süd-westlicher Grenze von Fl.Nr. …3, S…weg, ehemaliges …Gebäude und der nord-westlichen Grenze durch das Grundstück Fl.Nr. …0“ vom 30. März 2004, geändert am 18. August 2004, 15. Dezember 2004 und 30. August 2007 – Bebauungsplan … – überplant ist. Dieser Bebauungsplan setzt für das klägerische Grundstück ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit dem Zweck der Unterbringung eines … mit … und … gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO vor. Dieser Bebauungsplan sieht zudem die Anlage des Verkehrskreisels W… Straße/H… Straße/K… Straße in Verbindung mit der K… Straße einerseits und die Anlage der J…Straße andererseits als Erschließung für dieses Sondergebiet vor. In der Begründung zum Bebauungsplan … ist festgehalten, dass die Erschließung dieses … über die K… Straße erfolgt, welche mit einem Kreisverkehr an die W… Straße angebunden wird. Darüber hinaus sind – so die Begründung – Erschließungsmöglichkeiten über die C… Straße (nunmehr Teil der K… Straße) und vom S…weg her gegeben (Ziffer 2.3 Abs. 1 der Begründung). Der Stellplatzbedarf für die Sonderbaufläche „…“ in Höhe von rund … Stellplätzen wird auf eigenem Grund und Boden nachgewiesen und kann durch die gegebene Erschließungssituation und die leistungsfähige W… Straße abgewickelt werden. Ansonsten sind an der öffentlichen Verkehrsfläche am S…weg (…) Stellplätze nachgewiesen. Hier wird auch die Möglichkeit geboten, für den Andienungs- und Versorgungsbetrieb des geplanten … Lkw-Parkplätze (ca. 3 Stück) zusätzlich auszuweisen (Ziffer 2.3, Abs. 2 und Abs. 3 der Begründung). Ziffer 4.3 der Begründung erläutert, dass die Erschließungsanlagen C… und K… Straße sich zu einer Spange ergänzen. Gleiches benennt Ziffer 5.1.
Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan für das Sondergebiet es nicht bei einem Heranfahren-Können bewenden lässt, sondern ein Herauffahren auf das klägerische Grundstück zwingend vorsieht und zwar in einem Umfang, der der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung als … mit etwa 1.500 bis 1.800 Kunden täglich und ca. bis zu 30 Lkw zur Warenanlieferung täglich (vgl. W…, Schallimmissionsprognose vom 1.7.2005, Ziffer 4.1) entspricht.
Dieser Verkehr wird gemäß dem Bebauungsplan derzeit über die K… Straße und die J… Straße und deren entsprechende leistungsfähige Anbindungen an die W… Straße abgewickelt. Eine beitragsfähige Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. …5 durch die südwestliche Andienungsspur wäre demzufolge nur dann gegeben, wenn dieser durch die Festsetzung des Sondergebietes vorgesehene und beabsichtigte Verkehr vom und zum Grundstück Fl.Nr. …5 allein über die südwestliche Andienungsspur abgewickelt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall, wie sich schon aus dem Schreiben des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 22. September 2016 (Bl. 135 der Gerichtsakte) ergibt. Hier ist festgehalten, dass natürlich nicht der gesamte Ziel- und Quellverkehr des …, der verkehrlich über die K… und die J… Straße erschlossen ist, über die südwestliche Andienungsspur abgewickelt werden kann. Dies hat zudem die mündliche Verhandlung ergeben, in welcher die Beklagte dargelegt hat, dass über die südwestliche Andienungsspur lediglich in eingeschränktem Maße Pkw-Verkehr vom und zum klägerischen Grundstück gelangen kann, dies insbesondere aufgrund der Enge der Andienungsspur selbst und wegen der Art der Anbindung an die St …2 mittels einer Einmündung direkt vor dem Kreisverkehr. Schon hieraus ergibt sich, dass die südwestliche Andienungsspur im Rahmen der „Wegdenkenstheorie“ allein nicht geeignet ist, dem klägerischen Grundstück die Bebaubarkeit im Sinne des Bebauungsplans … zu vermitteln.
Aber auch der Bebauungsplan selbst ist derart gestaltet, dass eine alleinige wegemäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks über die südwestliche Andienungsspur nicht in Betracht kommt. Denn wesentlicher Inhalt des Bebauungsplans ist die hier festgesetzte verkehrliche Anbindung des klägerischen Grundstücks über die K … Straße und die J …Straße. Eine alleinige Erschließung über eine im Bebauungsplan nicht einmal vorgesehene Zufahrt zum klägerischen Grundstück über die südwestliche Andienungsspur widerspräche den Grundzügen der Planung. Unter diesem Gesichtspunkt ist es rechtlich nicht zulässig, die Erschließung über die K … Straße und die J …Straße hinwegzudenken, um überprüfen zu können, ob allein die südwestliche Andienungsspur dem Grundstück die Bebaubarkeit im Sinne des Bebauungsplans vermitteln könnte. Ist dies aber so, kann dem klägerischen Grundstück im Rahmen der „Wegdenkenstheorie“ durch die südwestliche Andienungsspur nicht die Bebaubarkeit zukommen.
Aber auch unabhängig von der Frage nach dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks im Rahmen der „Wegdenkenstheorie“ gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der einschlägige Bebauungsplan … in Verbindung mit der Baugenehmigung eine Erschließung des klägerischen Grundstücks über die südwestliche Andienungsspur nicht zulässt.
Dies ergibt sich daraus, dass der ausschließlich zur Ermöglichung einer Errichtung des … erstellte Bebauungsplan für ein Sondergebiet ausdrücklich Regelungen für dessen Erschließung vorgibt. Wie schon ausgeführt, ist eine Erschließung über die J …Straße und über die K … Straße vorgesehen; letztere erhält dadurch die erforderliche Leistungsfähigkeit, dass sie an den erstmals in diesem Bebauungsplan enthaltenen Verkehrskreisel W … Straße/H … Straße/K… Straße und damit an die W … Straße angeschlossen ist. Dies ergibt sich auch aus der schon oben dargestellten Begründung zum Bebauungsplan; insbesondere deren Ziffer 2.3 hebt darauf ab, dass der Verkehr hinsichtlich der etwa … Stellplätze durch die gegebene Erschließungssituation abgewickelt wird. Zudem bezeichnet die Begründung Ziffer 2.3 die Erschließung über die K … Straße als Haupterschließung und nennt weitere Erschließungsmöglichkeiten, ohne in diesem Zusammenhang eine Erschließung über die südwestliche Andienungsspur zu erwähnen. Dies gilt auch für Ziffer 5.1 der Erläuterungen.
Demgegenüber ist auf dem klägerischen Grundstück an dessen Grenze zur südwestlichen Andienungsspur ein Grünstreifen, eine Freifläche für Ausstellungen und ein Werbemast vorgesehen und damit gerade keine zusätzliche Erschließung. Dies macht deutlich, dass dieser Bereich den Zweck haben soll, für den auf der St …2 fließenden Verkehr wirksam Werbung für den … zu machen.
Aus diesem Gesamtkonzept für das Sondergebiet …, das mit dem Bebauungsplan … festgelegt ist, ergibt sich somit, dass die Erschließung des Sondergebietes abschließend und umfassend geregelt ist.
Dies entspricht auch der Baugenehmigung für den … Nach der Baubeschreibung zur Baueingabe, Stand 25. April 2004, befindet sich das Baufeld in der zweiten Reihe und grenzt nur mit einer Freifläche „als Sichtfenster“ direkt an die W … Straße. Auch nach der Baubeschreibung erfolgt die Haupterschließung durch einen neuen Kreisverkehr an der W… Straße über die K… Straße. Die Anlieferung soll über die Nebenzufahrt am S…weg erfolgen. Die fachtechnische Stellungnahme Immissionsschutz vom 19. Mai 2005 geht davon aus, dass die Verkehrserschließung des Geländes über die K… Straße, die C… Straße und den S…weg erfolgt.
Die „Flächenermittlung – Begrünte Flächen“ des Bauordnungsamtes der Beklagten bezeichnet den an die südwestliche Andienungsspur angrenzenden Bereich des Grundstück Fl.Nr. …5 als „begrünte Fläche …“ bzw. „begrünte Fläche …“ und nimmt diese in die entsprechende Flächenermittlung auf.
Die Stellungnahme des Tiefbauamtes vom 18. Mai 2005 bezeichnet die Straßenplanung des Bebauungsplans als „bindend vorgeschrieben“.
Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros W… vom 1. Juli 2005 geht ausschließlich von der im Bebauungsplan vorgegebenen Erschließung aus. Gemäß Auflage Nr. 65 des Baugenehmigungsbescheides vom 3. August 2005 ist diese schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2015 Bestandteil der Baugenehmigung.
Auch die Stellungnahme des Umwelt- und Ordnungsamtes der Beklagten vom 21. Juli 2005 (Fachtechnische Stellungnahme Immissionsschutz) basiert darauf, dass die Verkehrserschließung des Geländes über die K… Straße, die C… Straße und den S…weg erfolgt.
Hieraus ergibt sich, dass auch nach dem Konzept des Bebauungsplans und der hierauf beruhenden Baugenehmigung die Erschließung des klägerischen Grundstücks abschließend und umfassend geregelt ist, so dass eine weitere Erschließung über die südwestliche Andienungsspur nicht zulässig ist.
Damit ist das klägerische Grundstück nicht durch die südwestliche Andienungsspur erschlossen, weshalb es nicht beitragspflichtig und damit auch nicht vorausleistungspflichtig für die Errichtung der südwestlichen Andienungsspur ist.
Hieraus ergibt sich, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die Zuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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