Europarecht

Keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung – Fehlender Nachweis der Sachkunde

Aktenzeichen  AN 10 K 16.630

Datum:
17.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierschG TierschG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8

 

Leitsatz

Bei den Begriffen “erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten” und “Sachkunde” nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TierschG handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass die Auslegung dieser Begriffe einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 52043). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2016 ist rechtmäßig, weswegen er die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierschG gegen die Beklagte (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Neuverbescheidung über ihren bei der Beklagten gestellten Antrag auf Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierschG, für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten zu dürfen. Gemäß § 21 Abs. 4b TierschG ist diese Vorschrift in der Fassung ab dem 1. August 2014 anzuwenden. Im Übrigen hat die Klägerin den Behördenantrag erst am 5. August 2014 bei der Beklagten eingereicht, so dass auch aus diesen Gründen die Anwendung neuen Rechts unproblematisch erscheint.
Da das Bundesministerium von der Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 2 TierSchG bis zur Entscheidung der Kammer keinen Gebrauch gemacht hatte, ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 2a TierSchG a. F. in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Form weiter anzuwenden.
Danach darf eine Erlaubnis (nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG) nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen.
Die von der Klägerin bislang vorgelegten Nachweise hinsichtlich der von ihr erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten reichen nicht dazu aus, dass der Klägerin eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilt werden müsste.
Die von der Klägerin angemeldete Hundeschule ist auch erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG. Soweit die Klägerin vorträgt, die Normierung eines Erlaubnisvorbehaltes nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, folgt dem die Kammer nicht. Eine die Klägerin diskriminierende Ungleichbehandlung ist nämlich nicht ersichtlich. Die Kammer folgt der Auffassung, dass gewerbsmäßiges Handeln in diesem Sinne dann vorliegt, wenn die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und insbesondere mit Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. Hirt, Maisack, Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 11 Rn. 11 m. w. N.). Wenn nunmehr der Gesetzgeber in § 11 Nr. 8 TierSchG darauf abzielt, einen angemessenen Ausgleich herzustellen zwischen den gewerblichen Interessen, die ihrem Wesen nach auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sind und den hierdurch potenziell nachteilig betroffenen tierschutzrechtlichen Belangen, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2012, Az.: 6 A 63/10, juris). Es besteht ein anerkennenswerter Unterschied zu Personen, die nicht gewerbsmäßig im Sinne des TierSchG Hunde ausbilden, beispielsweise Vereine mit ehrenamtlichen Mitarbeitern. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nur dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004, Az.: 1 BvR 2283/03, juris). Wenn die Klägerin somit zumindest Teile ihres Lebensunterhaltes durch den Betrieb einer Hundeschule abdecken will, besteht auch unter Berücksichtigung des Normzwecks des TierSchG ein zulässiger und hinreichend sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung.
Im Übrigen wäre, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgebots vorausgesetzt, in diesem Fall das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit entsprechend weit auszulegen, was zur Folge hätte, dass möglicherweise auch Organisationen, die das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im oben genannten Kontext nicht erfüllen würden unter die Erlaubnispflicht fielen. Jedenfalls ist die von der Klägerin angemeldete Hundeschule nach der Rechtsauffassung der Kammer erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG.
Diesbezüglich kann offen bleiben, ob die Klägerin, wie von ihr beantragt, lediglich einen möglichen Anspruch auf Verbescheidung geltend machen kann, weil es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde handeln soll, oder ob die Klägerin einen möglichen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung einzuklagen hätte. Der Antrag der Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.. Bei den Begriffen „erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten“ und „Sachkunde“ handelt es sich nach der Auffassung der Kammer um unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass die Auslegung dieser Begriffe einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.8.2015, Az.: 9 CE 15.934, juris).
Unter Beachtung dieser Maßgaben hat die Klägerin einen Nachweis hinreichender fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erbracht.
Die Klägerin hat im Behördenverfahren bislang 16 verschiedene Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen vorgelegt. Im gerichtlichen Verfahren hat sie im Wesentlichen noch vortragen lassen, dass sie zwischenzeitlich eine Ausbildung zur Tierheilpraktikerin begonnen hat. Aus diesen Nachweisen ist insbesondere ein Biologie-Diplom der Universität … hervorzuheben. Des Weiteren hat sie ein Zertifikat zur Ausbildung zur Tierphysiotherapeutin und Tierakkupunkteurin vom 10. Juli 2011 des Instituts für Tierheilkunde in … vorgelegt. Eine Ausbildung im Hinblick auf einen sogenannten Hundeführerschein konnte die Klägerin ebenfalls nachweisen. Damit sind die Anforderungen an den Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. jedoch nicht erfüllt. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass derjenige, der für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, umfassenderer Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf, als sie durch die Klägerin bislang nachgewiesen wurden. Die Kammer legt hier den auch der Klägerin durch die Beklagte überstellten Fragenkatalog zugrunde, der von der …Universität … entwickelt wurde und der die Prüfungsfragen in im Wesentlichen sieben Themengebiete aufteilt. Dieser Katalog, der eine Vielzahl unverbindlicher Prüfungsfragen enthält, wurde aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet. Es wird hierbei selbst von der Klägerin zugestanden, dass das Absolvieren eines Hundeführerscheins nicht für den Nachweis der Sachkunde ausreicht. Auch das von der Klägerin absolvierte Biologie-Studium kann den Sachkundenachweis nicht ersetzen. Selbst in der Zusammenschau der von der Klägerin vorgelegten 16 – mittlerweile 17 – Unterlagen wird nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt würde. Dies liegt zum einen bereits darin begründet, dass die meisten der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wenig aussagekräftig sind. Es handelt sich hierbei nämlich im Wesentlichen um Teilnahmebestätigungen und sonstige Teilnahmeurkunden, die außer dem jeweiligen Seminartitel nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können. Aus den Teilnahmebestätigungen und Urkunden ergibt sich des Weiteren nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten. Sie lassen also im Ergebnis nicht erkennen, ob die Klägerin aufgrund dieser Ausbildung die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat. Es liegt aber nach dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. im Obliegenheitsbereich der Klägerin, ihre Sachkunde hinreichend nachzuweisen. Tut sie dies wie vorliegend nicht, fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis. In Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten“ in § 11 Abs. 2 Nr. 1 a. F. geht das Gericht, wie oben bereits dargelegt, vom Katalog der Sachkundeinhalte aus dem UMS vom 4. Juli 2014 – Anlage 2 – und dem daraus entwickelten – unverbindlichen – Fragenkatalog des LMU vom 23. Juni 2014 aus. Es liegt nämlich auf der Hand, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Hierzu hat die Klägerin nichts Wesentliches vorgetragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgeht, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung der Motivation und des tatsächlichen Trainings abdeckt. Eine Hundetrainerin hat nicht nur die Biologie der Hunde, sondern insbesondere deren Verhaltensproblematiken und eine Strategie der tierschutzgerechten Lösung dieser Probleme abzudecken. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen werden dem sehr umfangreichen Anforderungsprofil an eine Hundetrainerin nicht gerecht.
Es fehlt vorliegend somit am erforderlichen Nachweis der notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F..
Die Beklagte musste der Klägerin daher die Möglichkeit eröffnen, diese Kenntnisse in einem Fachgespräch im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz TierSchG a. F. nachzuweisen. Dies hat die Beklagte getan, die Klägerin hat diese Möglichkeit allerdings nicht wahrgenommen.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, somit nicht gegeben sind, hat die Beklagte den Antrag der Klägerin in ihrem Bescheid vom 10. März 2016 zu Recht abgelehnt. Auf die Frage, ob und inwieweit der Beklagten hier noch Ermessen zugestanden hätte, kommt es vorliegend jedenfalls nicht mehr an.
Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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