Aktenzeichen M 4 K 15.30865
Leitsatz
Ein ärztliches Attest, das allein auf den Schilderungen des Schutzsuchenden beruht und keine Aussagen darüber enthält, ob die Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit hin hinterfragt wurden oder ob eigene Untersuchungen die geschilderten Leiden bestätigen, genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Erkrankung an PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrags. Dasselbe gilt für ein Attest, das keine Aussagen zu Krankheitsverlauf, Therapie und Medikation oder zu den aktuell vorliegenden Symptomen enthält. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG, des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
Das Gericht folgt insofern den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Juni 2015 und sieht insoweit von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 AsylG).
Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Auch wenn man den Sachvortrag des Klägers als wahr unterstellt, fehlt es bereits an einer Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevanten Merkmal im Sinne von §§ 3, 3b AsylG. Darüber hinaus steht dem Kläger mit … eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG. Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
Der Kläger hat schon nicht in ausreichender Weise schlüssig dargelegt, dass für ihn im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. So trug der Kläger nur vage Vermutungen dazu vor, dass der Schwager für das Verschwinden des einen Halbbruders und den Tod des anderen Halbbruders verantwortlich sei. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung durch den Schwager sind dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Zudem steht dem Kläger auch diesbezüglich mit … eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Daran ändert auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der … nichts. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gruppenverfolgung der … im Sinne von § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Afghanistan nicht vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris Rn. 4 m. w. N.).
3. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten -EMRK- ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind.
Dem Kläger drohen im Heimatland weder durch staatliche Organisationen noch durch private Dritte derartige Gefahren. Im Hinblick auf den Schwager hat der Kläger die Gefahr einer Verfolgung schon nicht schlüssig dargelegt (vgl. oben).
Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend sind“. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu berücksichtigen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (EGMR U. v. 28.6.2011 – 8319/07 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681 ff.; EGMR U. v. 27.5.2008 – 26565/05 – N/Vereinigtes Königreich; BVerwG U. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalls ist von einem sehr hohen Niveau der Gefährdung auszugehen (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris).
In Afghanistan ist die Lage jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – Rn. 26 – juris). Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan weiterhin schlecht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: November 2015, S. 23 f.) und soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt bei den Familien und Stammesverbänden. Aber auch ohne die Unterstützung durch diese Gemeinschaft droht jedenfalls dem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger bei einer Abschiebung nach … keine konkrete Gefahr für Leib und Leben aufgrund der humanitären Lage. Der Kläger kann jedenfalls unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe und der Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest das für das Existenzminimum Erforderliche erzielen, um sein Überleben zu sichern (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris Rn. 4; B. v. 30.7.2015 – 13a ZB 15.30031 – juris Rn. 10).
Das Gericht hat vorliegend am Gesundheitszustand des Klägers keine Zweifel. Trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO die Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die, wie etwa eine Erkrankung, in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer PTBS genügten die vorgelegten Atteste nicht.
Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrags nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – Buchholz 402. 242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.
Diesen Anforderungen genügen beide der vorgelegten Atteste nicht. Das erste Attest ist undatiert. Es bezieht sich auf eine Exploration vom … August 2014, sagt damit jedoch nichts über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers aus. Auch bei Vorlage im Juli 2015 war das Attest bereits nicht mehr aktuell. Aus den ersten Seiten, die die Angaben des Klägers in indirekter Rede wiedergeben, kann nur gefolgert werden, dass das Attest allein auf den Schilderungen des Klägers beruht. Das Attest enthält keine Aussagen darüber, ob diese Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit hin hinterfragt wurden oder ob eigene Untersuchungen bzw. Tests die geschilderten Leiden bestätigen. Diese unreflektierte Übernahme der Aussagen des Klägers genügt jedoch nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Auch entbehrt das Attest jeglicher Angaben über die konkret durchgeführte oder durchzuführende Behandlung und Medikation. Das zweite Attest vom … Juli 2016 erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung schon augenscheinlich nicht. Insbesondere enthält es weder Aussagen zu Krankheitsverlauf/Therapie/Medikation noch zu den aktuell vorliegenden Symptomen des Klägers.
b) Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Die schlechte Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung stellt eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht rechtfertigen kann.
Hinsichtlich des Klägers besteht auch kein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog wird die Frage geprüft, ob bei Gefahren, die der Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein drohen und bei denen eine politische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fehlt, ausnahmsweise Verfassungsrecht in Fällen einer extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot erforderlich macht. In diesem Zusammenhang wird auch die schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – Rn. 15 ff. juris). Der Kläger wäre aber bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach … und insbesondere im Hinblick auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen, nicht mit der für die analoge Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Auch ohne die Unterstützung durch eine familiäre Gemeinschaft droht dem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger bei einer Abschiebung nach … keine extreme Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 – 13a ZB 15.30031 – juris Rn. 10). Der Kläger kann – wie bereits zu § 60 Abs. 5 AufenthG dargestellt – unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe und der Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest das für das Existenzminimum Erforderliche erzielen, um sein Überleben zu sichern.
Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Eine solch erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; vgl. auch BVerwG vom 24.05.2006 – 1 B 118/05 – juris). Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr nach Afghanistan eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999 – 9 C 2/99 – juris).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf die angeblich beim Kläger vorliegende Erkrankung zu begründen. Der Kläger hat das Vorliegen einer PTBS schon nicht glaubhaft gemacht (siehe oben). Daneben enthalten die vorgelegten Atteste auch nicht die Aussage, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr in die Heimat alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde.
4. Die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nach Afghanistan ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.