Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage gegen erledigtes Hausverbot

Aktenzeichen  M 10 K 15.1681

Datum:
14.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42

 

Leitsatz

Eine Klage gegen ein durch Zeitablauf erledigtes befristetes Hausverbot ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Nach Anhörung der Parteien konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
2. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.
3. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Aufhebung des Hausverbots vom 22. April 2015. Dieses hat sich durch Zeitablauf – mit Ablauf des 23. Oktober 2015 – erledigt, denn das angegriffene Hausverbot war bis zu diesem Zeitpunkt befristet. Die Hausverbotsverfügung entfaltet damit keine Rechtswirkungen mehr. Der Kläger ist durch diese nicht mehr beschwert. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen.
4. Trotz Hinweis des Gerichts hat der Kläger auf die Hauptsacheerledigung prozessual nicht reagiert, sei es durch Erledigterklärung oder durch Antragsänderung. Das Schreiben des Klägers vom Oktober 2016 lässt sich nicht als Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage verstehen. Denn der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgebracht, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse stützen würden. Er hat allein den Hintergrund der Streitigkeiten mit Frau G. näher geschildert. Konkrete Wiederholungsgefahr oder die Vorbereitung einer Amtshaftungsklage enthalten die Ausführungen des Klägers nicht. Darüber hinaus war das Hausverbot rechtmäßig, so dass eine Fortsetzungsfeststellungklage auch aus diesem Grund ohne Erfolg bliebe. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 10 S. 15.1683 verwiesen.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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