Aktenzeichen AN 7 P 16.00773
Leitsatz
Auf die Wahlanfechtung hin ist die Wahl eines Personalrates für ungültig zu erklären, wenn die Stimmzettel ohne den vorgeschriebenen Wahlumschlag abgegeben werden. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO, wonach Stimmzettel ungültig sind, die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben werden, ist es unerheblich, ob das Wahlgeheimnis auch durch mehrfaches Falten des Stimmzettels gewährleistet werden kann oder bei anderen Wahlen eine Stimmabgabe ohne Wahlumschlag statthaft ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die am 20. April 2016 erfolgte Wahl des örtlichen Personalrats bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit wird für ungültig erklärt.
Gründe
I.
Die Antragsteller fechten die am 20. April 2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit an u. a. mit der Begründung, die gemäß §§ 15, 16 BPersVWO erforderlichen Wahlumschläge seien den Wählern, die nicht Briefwähler gewesen seien, nicht zur Verfügung gestellt worden. Es seien insgesamt 45 Briefwahlunterlagen angefordert worden, von denen 39, davon sechs verspätet, beim Wahlvorstand eingegangen seien.
Laut Niederschrift des Wahlvorstandes über das Ergebnis der Personalratswahl (Wahlniederschrift) vom 20. April 2016 waren sieben Personalratsmitglieder (zwei Vertreter der Beamten, fünf Vertreter der Arbeitnehmer) zu wählen, es hat Gruppenwahl stattgefunden. Insgesamt wurden laut Wahlniederschrift 131 Stimmen abgegeben, von denen eine Stimme als ungültig bewertet wurde. Für die Gruppe der Arbeitnehmer wurden insgesamt 92 Stimmen abgegeben, von denen eine Stimme als ungültig bewertet wurde. Für die Gruppe der Beamten wurden 39 Stimmen abgegeben, die sämtlich als gültig bewertet wurden.
Mit am 9. Mai 2016 bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes (Nord-bayern) eingegangenem Schriftsatz ihrer gewerkschaftlichen Bevollmächtigten ließen die Antragsteller zu 1) bis 4), die sämtlich im Wählerverzeichnis eingetragen waren und laut Wählerverzeichnis sämtlich der Gruppe der Beamten zugehören, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten und beantragen,
die am 20. April 2016 erfolgte Wahl des örtlichen Personalrats bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit für ungültig zu erklären.
Der am Verfahren beteiligte gewählte Personalrat (Beteiligter zu 1) ließ durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 sinngemäß beantragen,
den Wahlanfechtungsantrag abzuweisen.
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die behaupteten Fehler lägen sämtlich in der Sphäre des Wahlvorstandes. Auf Seiten des Personalrats werde von einer ordnungsgemäßen Wahl ausgegangen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes habe dem Vorsitzenden des gewählten Personalrats (Beteiligter zu 1) mitgeteilt, dass eine Stellungnahme des Wahlvorstandes zu den Vorwürfen gegenüber der Prozessvertretung des Dienststellenleiters (Beteiligter zu 2) erfolgen werde.
Der ebenfalls am Verfahren beteiligte Dienststellenleiter (Beteiligter zu 2) der Regionaldirektion, bei der der Personalrat errichtet ist, ließ mit Schriftsatz der Prozessvertretung Personal … vom 23. Juni 2016 ebenfalls beantragen,
den Wahlanfechtungsantrag abzuweisen.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Es seien 46 Briefwahlunterlagen versandt worden, 39 Wahlbriefe hätten den Wahlvorstand bis zum Wahltag erreicht. Für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren relevante Fehler im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Personalrat seien nicht ersichtlich. Zwar seien keine Wahlumschläge im Wahllokal zur Verfügung gestellt worden, dieser Verzicht führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Der Wahlvorstand habe die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal dergestalt organisiert, dass den Wählern nach erfolgreicher Prüfung der Wahlberechtigung durch ein Mitglied des Wahlvorstandes und nach Erhalt der Stimmzettel drei Wahlkabinen zur Verfügung gestanden seien, in denen die Stimmzettel unbeobachtet von anderen Anwesenden ausgefüllt hätten werden können. Jeder Wahlberechtigte habe drei unterschiedlich gefärbte Stimmzettel für die Wahl des örtlichen Personalrats, des Bezirkspersonalrats sowie des Hauptpersonalrats erhalten. Für die Aufnahme der Stimmzettel habe der Wahlvorstand insgesamt drei verschlossene Urnen vorbereitet gehabt, welche durch die entsprechende Farbe der Papierabdeckung für die Aufnahme der Stimmzettel für den örtlichen Personalrat, den Bezirkspersonalrat sowie den Hauptpersonalrat gekennzeichnet gewesen seien. Der Einwurf eines Stimmzettels in die jeweilige Urne sei aufgrund der Größe des Schlitzes für den Einwurf der Stimmzettel nur möglich gewesen, wenn der Stimmzettel vor dem Einwurf vom Wahlberechtigten mindestens zweimal gefaltet worden sei. Bereits bei Aushändigung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten seien diese von dem anwesenden Mitglied des Wahlvorstandes bzw. den Wahlhelfern gebeten worden, die Stimmzettel nach Stimmabgabe vor Einwurf in die Urnen zweimal zu falten. Gegebenenfalls seien die Wähler vor Einwurf ihrer Stimmzettel in die jeweiligen Urnen erneut gebeten worden, ihre Stimmzettel zweimal zu falten. Mit dieser Vorgehensweise sei aus Sicht des Wahlvorstandes sichergestellt gewesen, dass die Wahl den Grundsätzen der geheimen Wahl entsprochen habe. Aus diesem Grund sei darauf verzichtet worden, den Wählern, die ihren Stimmzettel am Wahltag im Wahllokal persönlich abgegeben hätten, für jeden Stimmzettel zusätzlich einen gesonderten Briefumschlag auszuhändigen und die Abgabe des Stimmzettels nur in einem geschlossenen Umschlag zu akzeptieren. Briefwählern hingegen sei ein gesonderter Umschlag für die Aufnahme der Wahlzettel zur Verfügung gestellt worden. Formal möge der Verzicht auf einen gesonderten Umschlag gegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO verstoßen. Durch die Notwendigkeit des zweimaligen Faltens vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne sei jedoch sichergestellt worden, dass die Stimmabgabe auch ohne zusätzlichen Briefumschlag für andere als den jeweiligen Wähler weiterhin geheim bleibe. Auch bei Wahlen zum Bundestag und zum Landtag erhalte der Wähler im Wahllokal keinen gesonderten Umschlag zur Aufnahme seines Stimmzettels vor Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne. Dafür, dass die Bereitstellung eines zusätzlichen Briefumschlags zu einem anderen Ergebnis der Stimmabgabe geführt hätte, gebe es aus den genannten Gründen keinen Anhalt. Der Verzicht auf gesonderte Briefumschläge führe daher nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 5. Juli 2016 ließ der beteiligte Personalrat noch ausführen: Der Schriftsatz des Dienststellenleiters vom 23. Juni 2016 enthalte ausführliche und gut belegte Darlegungen zum Vorgehen des Wahlvorstandes. Nach Einschätzung des Personalrats leite der Dienststellenleiter daraus auch zutreffend ab, dass keine Verstöße gegen Wahlvorschriften vorlägen bzw. solche nicht erheblich seien. Der gestellte Antrag auf Ablehnung des Wahlanfechtungsantrags bleibe daher aufrechterhalten.
Die Antragsteller zu 1) bis 4) ließen ihr Vorbringen mit Schriftsatz ihres gewerkschaftlichen Bevollmächtigten vom 3. August 2016 ergänzen. Auch der beteiligte Dienststellenleiter ließ mit Schriftsatz der Prozessvertretung Personal Süd vom 9. September 2016 seine Rechtsauffassung noch weiter klarstellen.
Die Antragsteller zu 1) bis 4) und die Beteiligten zu 1) und 2) haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Fachkammer im schriftlichen Verfahren erklärt.
Die Fachkammer hat am 30. August 2016 über den Wahlanfechtungsantrag beraten und ohne mündliche Verhandlung/Anhörung entschieden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der zulässige Wahlanfechtungsantrag nach § 25 BPersVG, der, was keinen Bedenken begegnet (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.6.1991 – 6 P 8/89 – juris, Rn. 23; BVerwG, B.v. 10.5.1982
– 6 P 40/80 – juris, Rn. 18), nicht auf die Wahl von Vertretern einer bestimmten Wählergruppe beschränkt wurde, obwohl sämtliche vier Antragsteller ausweislich der Wahlunterlagen der Gruppe der Beamten zugehören, ist begründet.
Die Antragsteller zu 1) bis 4) waren – unstrittig – wahlberechtigt zur angefochtenen Personalratswahl vom 20. April 2016, das gesetzliche Quorum von mindestens drei Wahlberechtigten ist erfüllt.
Auch die Frist von 12 Arbeitstagen zur Stellung des Wahlanfechtungsantrags gemäß § 25 BPersVG ist eingehalten, denn das Wahlergebnis wurde (frühestens) am 20. April 2016 bekanntgegeben, der Wahlanfechtungsantrag ist am Montag, den 9. Mai 2016 bei der Fachkammer eingegangen.
Die Fachkammer ist gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG zur Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag berufen. Sie konnte aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Antragstellerseite und der Beteiligten zu 1) und 2) ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung/Anhörung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
Anders als der Dienststellenleiter und der gewählte Personalrat ist der seinerzeitige Wahlvorstand für die Personalratswahlen vom 20. April 2016 nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 83 ArbGG am Verfahren beteiligt (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.1978 – 6 P 34/78 – juris, Rn. 17), dem gewählten Personalrat bzw. dem Dienststellenleiter, die nach den vorgenannten Bestimmungen kraft Gesetzes am vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt sind, bleibt es jedoch unbenommen, wie vorliegend ersichtlich geschehen, sich Argumente des seinerzeitigen Wahlvorstandes zu eigen zu machen und in das gerichtliche Verfahren einzubringen.
In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:
Die Fachkammer kommt nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhalts zu dem Ergebnis, dass der Wahlanfechtungsantrag begründet ist und dass demgemäß die streitgegenständliche Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit vom 20. April 2016 für ungültig zu erklären ist.
Bei der streitgegenständlichen Wahl ist, was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstrittig ist, objektiv gegen die sich aus §§ 15, 16 BPersVWO – insoweit wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren – ergebende Verpflichtung verstoßen worden, Wahlumschläge für die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO wird das Wahlrecht „durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt“ (vgl. auch § 16 Abs. 4 Sätze 2, 3 BPersVWO). Stimmzettel, die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, sind nach der eindeutigen und keinerlei Auslegung zugänglichen ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO ungültig. Demgemäß waren sämtliche persönlich abgegebenen Stimmen ungültig. Insgesamt wurden laut Niederschrift des Wahlvorstandes 131 Stimmen abgegeben, von denen von dem seinerzeitigen Wahlvorstand 130 als gültig gewertet wurden. Hiervon sind die Briefwahlstimmen abzuziehen. Laut Antragstellerseite wurden 45 Briefwahlunterlagen angefordert, von denen 39, davon sechs verspätet, beim Wahlvorstand eingegangen seien. Laut Dienststellenleiter sind 46 Briefwahlunterlagen versandt worden, 39 Wahlbriefe hätten den Wahlvorstand bis zum Wahltag erreicht.
Hieraus ergibt sich jedenfalls im Ergebnis, dass zumindest die Mehrzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen (persönlich abgegebene Stimmen zuzüglich Briefwahlstimmen) wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 4 Sätze 2, 3 BPersVWO aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO ungültig war. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass dieser Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens relevant für das Wahlergebnis war und dass überdies auch kein Raum für eine Berichtigung des Wahlergebnisses bestand und besteht, so dass zu Recht auch keine Berichtigung erfolgt ist (vgl. § 25 BPersVG). Das Argument des beteiligten Personalrats und des beteiligten Dienststellenleiters, es gebe keinen Anhalt für die Annahme, dass die Bereitstellung und Verwendung von Wahlumschlägen für die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal unter Umständen zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte, weil durch die doppelte Faltung der Stimmzettel das Wahlgeheimnis ausreichend gewahrt worden sei, kann im Hinblick die ausdrückliche und zwingende Sanktionsbestimmung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO und der ihr zugrunde liegenden Wertung des Verordnungsgebers hier keine entscheidende Geltung beanspruchen.
Auch die von Beteiligtenseite angeführten weiteren Argumente vermögen ein anderslautendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen:
Es braucht hier nicht darüber entschieden zu werden, ob der Verzicht des seinerzeitigen Wahlvorstandes darauf, Wahlumschläge für die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum zur Verfügung zu stellen, einen so schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens darstellt, dass die Wahl sogar als nichtig zu betrachten wäre, denn eine Nichtigkeitsfeststellung (vgl. dazu etwa: BVerwG, B.v. 23.10.2003 – VI P 10/03 – juris, Rn. 11) ist von den Antragstellern nicht beantragt und kommt schon allein deswegen im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtigkeit der Wahl sind allerdings zumal im Hinblick auf die nachfolgend erwähnten Bestimmungen in anderen Wahlordnungen, wie beiläufig angemerkt sei, auch nicht ersichtlich.
Soweit der jeweils zuständige Gesetzgeber insbesondere für Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen oder Europawahlen die Verwendung von Wahlumschlägen bzw. Stimmzettelumschlägen bei der persönlichen Stimmabgabe nicht vorschreibt und den Einwurf bzw. das Einlegen eines gefalteten Wahlzettels in die Stimmurne für ausreichend erachtet (vgl. etwa § 60 Abs. 4 Satz 4 BayGLKrWO, § 45 Abs. 4 Satz 3 BayLWO, § 56 Abs. 4 Satz 2 BWO, § 49 Abs. 4 Satz 2 EuWO; vgl. ferner auch etwa – von Beteiligtenseite nicht ausdrücklich erwähnt – § 16 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Buchst. b WO-BayPersVG), erfordert und ermöglicht dieser Umstand für den Bereich der Personalratswahlen nach dem BPersVG keine anderslautende Beurteilung als die hier vorgenommene. Die Bestimmungen des BPersVG und der BPersVWO regeln das spezielle Wahlverfahren bei der Wahl von Personalvertretungen im Sinne von § 1 BPersVG abschließend und sind, wie bereits die strenge Sanktionsbestimmung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO eindeutig belegt, jedenfalls bezüglich der vorgeschriebenen Verwendung von Wahlumschlägen auch bei der persönlichen Stimmabgabe, keiner Auslegung zugunsten der Berücksichtigung etwaiger praktischer Gesichtspunkte zugänglich. Auf die Einhaltung des ausdrücklichen Gebots der Verwendung von Wahlumschlägen auch bei der persönlichen Stimmabgabe kann von den Abstimmenden bzw. vom Wahlvorstand nicht verzichtet werden. Auch darauf, ob es der Verwendung von Wahlumschlägen zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, offensichtlicher Zweck des hier in Rede stehenden Gebots, unbedingt bedürfte, kommt es hier nicht an, jedenfalls besteht kein Anlass dafür, die vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber des Bundes speziell für das Verfahren der Wahlen zu den in § 1 BPersVG genannten Personalvertretungen getroffene oben genannte Regelung als unsachgemäß oder willkürlich anzusehen. Im Übrigen ist auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 11 BetrVGDV1WO dem Schutz des Wahlgeheimnisses dient und als zwingende Vorschrift zu betrachten ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.8.2011 – 25 TaBV 529/11 – juris). Entsprechendes muss, worauf von Antragstellerseite zu Recht hingewiesen wird, erst Recht im Anwendungsbereich der BPersVWO gelten, zumal hier, anders als im Anwendungsbereich der BetrVGDV1WO, ausdrücklich die Ungültigkeit der Stimmabgabe ohne Wahlumschlag in § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO angeordnet ist.
Nachdem allein schon der vorstehend erörterte und festgestellte Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren die Ungültigerklärung der streitgegenständlichen Personalratswahl rechtfertigt und erfordert, braucht auf die weiteren von Antragstellerseite geltend gemachten Verfahrensfehler nicht eingegangen zu werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArGG, § 2 Abs. 2 GKG). Eine gerichtliche Entscheidung über die Erstattung der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.2.2009, Az. 6 P 2/09, juris). Entsprechende Ansprüche wären gegebenenfalls gesondert und außerhalb des vorliegenden Verfahrens geltend zu machen. Die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 BPersVG unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Dienststelle.