Aktenzeichen 2 F 82/16
BGB § 1564 S. 1, S. 3, § 1565 Abs. 1 S. 1, § 1566 Abs. 1, § 1567
FamFG § 113, § 122, § 150 Abs. 1
VersAusglG § 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 15 Abs. 4, Abs. 5 S. 1, § 18 Abs. 2, Abs. 3, § 47
Leitsatz
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7829 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2016, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bosch Pensionsfonds AG (Firmenbeiträge; …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.604,99 Euro bei der LVM Lebensversicherungs-AG, bezogen auf den 31.01.2016, begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die LVM Lebensversicherungs-AG zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ERGO Lebensversicherung AG … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.670,79 Euro bei der LVM Lebensversicherung-AG, bezogen auf den 31.01.2016, begründet. Die ERGO Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die LVM Lebensversicherung-AG zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (…) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,9812 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.01.2016, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der LVM Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.555,64 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.01.2016, begründet. Die LVM Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Bosch Pensionsfonds AG (Beiträge Plus) (…) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Bosch Rexroth AG (BVP Firmenbeiträge) … findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1. Scheidung
Die Ehegatten haben am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … unter Heiratsregister Nr. … die Ehe miteinander geschlossen.
Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am … zugestellt.
Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist zulässig. Das Amtsgericht … ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit … im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben. Das Scheitern der Ehe wird daher gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt.
2. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: …
Ende der Ehezeit: …
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,5658 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7829 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.219,22 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der B. Pensionsfonds AG (Firmenbeiträge) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.209,98 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 3.604,99 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
3. Bei der B. Pensionsfonds AG (Beiträge Plus) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 217,18 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 108,59 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
4. Bei der B. R. AG (BVP Firmenbeiträge) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 981,67 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 490,84 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
5. Bei der B. R. AG (BVP Beiträge Plus) hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
Privater Altersvorsorgevertrag
6. Bei der ERGO Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.341,57 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 6.670,79 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
7. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,9623 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,9812 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.000,22 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
8. Bei der LVM Lebensversicherungs AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.111,28 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 4.555,64 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Kapitalwert:
39.219,22 Euro
Ausgleichswert:
5,7829 Entgeltpunkte
Die B. Pensionsfonds AG (Firmenbeiträge)
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
3.604,99 Euro
Die B. Pensionsfonds AG (Beiträge Plus)
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
108,59 Euro
Die B. R. AG (BVP Firmenbeiträge)
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
490,84 Euro
Die B. R. AG (BVP Beiträge Plus)
Ausgleichswert (Kapital):
0,00 Euro
Die ERGO Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
6.670,79 Euro
Antragsgegnerin
Die
Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
27.000,22 Euro
Ausgleichswert:
3,9812 Entgeltpunkte
Die LVM Lebensversicherungs AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
4.555,64 Euro
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der B. Pensionsfonds AG (Beiträge Plus) mit einem Kapitalwert von 108,59 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Das Anrecht des Antragstellers bei der B. Rexroth AG (BVP Firmenbeiträge) mit einem Kapitalwert von 490,84 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,7829 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat die LVM Lebensversicherungs AG als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der B. Pensionsfonds AG (Firmenbeiträge) gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen, da es sich um einen nach § 5 a AltZertG staatlich zertifizierten Riester-Vertrag handelt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 3.604,99 Euro bei der LVM Lebensversicherungs AG auszugleichen. Hierfür ist von der B. Pensionsfonds AG (Firmenbeiträge) an die LVM Lebensversicherungs AG ein Beitrag von 3.604,99 Euro zu bezahlen.
Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der B. Pensionsfonds AG (Beiträge Plus) (Vers. Nr. 34129/103412901) mit dem Ausgleichswert von 108,59 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 4.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der B. R. AG (BVP Firmenbeiträge) (Vers. Nr. 34129/103412901) mit dem Ausgleichswert von 490,84 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Bosch Rexroth AG (BVP Beiträge Plus) ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
Zu 6.: Die Antragsgegnerin hat die LVM Lebensversicherung AG als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der ERGO Lebensversicherung AG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen, da es sich um einen nach § 5 a AltZertG staatlich zertifizierten Riester-Vertrag handelt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 6.670,79 Euro bei der LVM Lebensversicherung AG auszugleichen. Hierfür ist von der ERGO Lebensversicherung AG an die LVM Lebensversicherung AG ein Beitrag von 6.670,79 Euro zu bezahlen.
Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,9812 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 8.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der LVM Lebensversicherungs AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.555,64 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern auszugleichen. Hierfür ist von der LVM Lebensversicherungs AG an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern ein Beitrag von 4.555,64 Euro zu bezahlen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.