Aktenzeichen M 4 K 16.31707
Leitsatz
Es wird nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass der Ausländer untergetaucht ist und somit der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn der Ausländer gegen seine Mitwirkungspflicht dahingehend gröblich verstößt, dass er unter der angegebenen Anschrift postalisch nicht zu erreichen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz), weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG sowie des § 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1/2 AufenthG sind nicht gegeben
Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390 f.) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG n. F. wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist oder wenn er untergetaucht ist. Dieser Tatbestand ist im Falle der Klägerin erfüllt.
Der Bescheid und die Abschiebungsandrohung sind daher rechtmäßig. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin untergetaucht ist. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten gröblich verletzt; ein Nichtvertreten ist nicht erkennbar. Es ist Aufgabe der Klägerin, ihr Asylverfahren so zu betreiben, dass sie für die Behörde postalisch erreichbar ist. Die Beklagte hat die Klägerin unter der ihr von der Antragstellerin genannten Adresse zur Anhörung geladen und zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert und auch entsprechend § 33 Abs. 4 AsylG belehrt. Soweit die Klägerin vorträgt, beide Schreiben hätten sie nicht erreicht, weil sie „falsch“ adressiert gewesen seien, ist dies auf eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin hat dafür Sorge zu tragen, dass sie Post unter der Anschrift, unter der sie wohnt, erreicht; dazu gehört auch ein Briefkasten mit ihrem Namen.
Die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Auch insoweit hat die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.