Verwaltungsrecht

Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

Aktenzeichen  M 12 K 16.2883

Datum:
28.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 83 S. 1, § 52 Nr. 3 S. 2
GVG GVG § 17a Abs. 2

 

Leitsatz

Erstreckt sich der Zuständigkeit der Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, ist gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

I.
Der in Kempten wohnhafte Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt mit seiner am … Mai 2016 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. Mai 2016 hinsichtlich der für die Jahre 2001 bis 2008 festgesetzten Beiträge.
Mit Schreiben vom 7. September 2016 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Augsburg angehört.
Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Da es sich bei der Beklagten weder um eine Bundesbehörde noch um eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts handelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die erhobene Anfechtungsklage nach § 52 Nr. 3 VwGO. Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, so dass gem. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Kempten. Damit ist nicht das angerufene Verwaltungsgericht München, sondern das Verwaltungsgericht Augsburg für eine Entscheidung über die Klage örtlich zuständig.
Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten dorthin zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Augsburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG)
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).



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