Aktenzeichen M 11 S 16.32593
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
Leitsatz
Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Der Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer keine Tatsachen benennen kann, die ausnahmsweise eine Verfolgungsgefahr, abweichend von der allgemeinen Lage, begründen können. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antrags- bzw. Klagepartei hat nach eigenen Angaben die Staatsbürgerschaft von Senegal und stellte am 29. April 2013 in Deutschland einen Asylantrag.
In der Anhörung beim Bundesamt für … (Bundesamt) wurde angegeben:
Der Vater des Antragstellers sei dagegen gewesen, dass er Fußballerspieler werden wollte. Er sei Moslem. Es gäbe im Senegal Schwierigkeiten zwischen den Religionen. Seine christliche Freundin sei schwanger geworden. Sein Vater habe ihn deswegen des Hauses verwiesen. Er sei krank und habe Hepatitis.
Wegen des Inhalts des Gespräches wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid vom 24. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nummern 1 bis 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nummer 4), und forderte unter Androhung der Abschiebung nach Senegal auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Nummer 5), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Nummer 6) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 7).
Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
Es wurde am 30. August 2016 Klage erhoben und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Es wurde auf die Begründung beim Bundesamt verwiesen.
Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt, sich ansonsten aber nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
a) Die Ablehnung des gesamten Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach § 29a Abs. 1 AsylG in der ab 6. August 2016 geltenden und daher maßgeblichen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Senegal gehört zum Kreis der sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG).
Das Vorbringen ist nicht geeignet, die Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG zu erschüttern.
Es wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids verwiesen (§ 77 Absatz 2 AsylG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).