Aktenzeichen M 17 K 15.5180
BayVwVfG BayVwVfG Art. 24, Art. 29, Art. 35
BayBhV § 48 Abs. 2, Abs. 3
BayBG BayBG Art. 96 Abs. 4 S. 7, Art. 110 Abs. 2 S. 2
GG GG Art. 14, Art. 20a, Art. 33 Abs. 5
BGB BGB § 242, § 903, § 985, § 986, § 1004, § 1007
Leitsatz
Bei der Herausgabe von Rechnungsbelegen, die der Beamte im Beihilfeverfahren eingereicht hat, handelt es sich zwar mangels Regelungscharakters um einen Realakt. Der Herausgabe geht jedoch ein Verwaltungsakt voraus, in dem verbindlich über den Herausgabeanspruch des Antragstellers entschieden wird; hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. (redaktioneller Leitsatz)
Die Beihilfestelle ist gemäß § 48 Abs. 3 S. 3 BayBhV nach der antragsgemäßen Festsetzung der Beihilfe zur Vernichtung der eingereichten Belege berechtigt. Der Besitz an den Rechnungsbelegen wird der Beihilfestelle durch den Beihilfeberechtigten zuvor in Kenntnis dieser Rechtslage freiwillig eingeräumt; er kommt dadurch seinen beihilferechtlichen Mitwirkungspflichten nach. Ihm ist es daher verwehrt, anschließend die Herausgabe der Rechnungsbelege zu verlangen. (redaktioneller Leitsatz)
Die Vorschriften über die Vernichtung der mit dem Beihilfeantrag eingereichten Rechnungsbelege stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums des Antragstellers dar. Sie entsprechen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 17 K 15.5180
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. September 2016
17. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1335
Hauptpunkte: Beihilferecht; Fortsetzungsfeststellungsklage; Anspruch auf Herausgabe von Rechnungsbelegen (verneint); Recht zum Besitz; Abgrenzung Enteignung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…
– Kläger –
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Ansbach Brauhausstr. 18, 91522 Ansbach
– Beklagter –
wegen Beihilfe; Rückgabe von Belegen
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht … …, die Richterin am Verwaltungsgericht … den Richter am Verwaltungsgericht … die ehrenamtliche Richterin … die ehrenamtliche Richterin … ohne weitere mündliche Verhandlung am 22. September 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Herausgabe der als Anlage zu seinem Beihilfeantrag beigefügten ärztlichen Rechnungsbelege verpflichtet ist.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 beantragte er bei der Beihilfestelle die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen medizinischer Leistungen sowie die Rückgabe seiner eingereichten vier Rechnungsbelege mit der Zusicherung, auch künftig die zur Abrechnung vorgelegten Belege bis auf weiteres an ihn zurückzugeben. Die Belege stünden in seinem Eigentum, das er ausdrücklich nicht aufgebe. Die Beihilferegelung enthalte kein Recht für die Beihilfestelle, die Belege zu behalten oder das Eigentum daran zu entziehen. Im Interesse einer einvernehmlichen Lösung biete der Kläger an, künftig den Beihilfeantrag samt zugehöriger Belege elektronisch per E-Mail aus seinem Dienstpostfach zu übermitteln.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 gewährte der Beklagte Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen und erläuterte, dass unbeanstandete Rechnungsbelege nicht mehr zurückgegeben werden. Die Änderung des § 48 Abs. 3 BayBhV sei rückwirkend zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Sofern der Kläger für eigene Zwecke Kopien der Rechnungsbelege benötigen sollte, werde er gebeten, diese im Vorfeld einer Antragstellung zu beschaffen bzw. fertigen zu lassen. Beihilfen müssten vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BayBhV); eine Beantragung in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, entspreche aufgrund der geltenden Rechtslage nicht der Schriftform und könne deshalb nicht anerkannt werden. Unberührt hiervon bleibe die nach wie vor zulässige Antragstellung per Telefax.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 legte der Kläger Widerspruch ein. § 48 Abs. 3 BayBhV enthalte keine Regelung, wonach der Beihilfeberechtigte verpflichtet wäre oder werden könnte, die eingereichten Belege der Beihilfestelle zu überlassen. Inhalt der Bestimmung sei vielmehr, dass die Rechnungen über die erbrachten medizinischen Leistungen nicht beim Beihilfeakt verblieben und insbesondere nicht archiviert werden. Für Belege, die ausdrücklich zurückerbeten werden, stelle sich diese Frage nicht; sie seien von der Bestimmung nicht erfasst. Vernichten könnte die Beihilfestelle nur, wofür es die Verfügungsbefugnis des Eigentümers habe. Für eigentumsentziehende Maßnahmen fehle indes die gesetzliche Grundlage.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 zurück. Ein Widerspruch sei nur dann zulässig, wenn geltend gemacht werden könne, dass durch den Bescheid eine Verletzung von Rechten vorliege (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Zwar sei der Beihilfebescheid ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, jedoch stellten die ergänzenden Erläuterungen, dass unter Verweis auf § 48 Abs. 3 BayBhV unbeanstandete Rechnungsbelege nicht mehr zurückgegeben werden, keine Regelungen in diesem Sinne dar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um allgemeine Hinweise und Informationen zu der bestehenden Rechtslage handle. Mit Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 BayBhV habe der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich sei, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Auf dieser Rechtsgrundlage habe sich der Verordnungsgeber für den Weg der Vernichtung entschieden. Lediglich für den Fall, dass Aufwendungen ganz oder zum Teil nicht als beihilfefähig anerkannt werden, erfolge zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes eine Rücksendung der Belege. In Kenntnis der vorgesehenen Vernichtung der Belege gebe der Beihilfeberechtigte mit deren Einreichung das Eigentum daran auf. Der Wunsch auf Rücksendung stehe dem nicht entgegen, da – wie dargelegt – eine Rücksendung gerade nicht vorgesehen sei.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 16. November 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage mit dem Antrag,
die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die gegenständlichen Belege an den Kläger zurückzugeben.
Die Klage sei zulässig. Auch die Aussagen in dem Beihilfebescheid vom 16. Juni 2015 unter „Belegunabhängige Erläuterungen“ seien Verwaltungsakte, denn sie enthielten – unbeschadet ihrer Bezeichnung – die Ausführungen, mit denen über den Antrag des Klägers vom 21. Mai 2015 entschieden worden sei. Dementsprechend seien die Rechnungsbelege auch tatsächlich einbehalten und nicht zurückgegeben worden. Es fehle an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Entziehung des Eigentums an den Rechnungsbelegen. Die vom Beklagten genannten Vorschriften entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für eigentumsentziehende Maßnahmen und dürften demzufolge auch nicht so verstanden werden. Die Erwägung, der Kläger wisse um die – nicht autorisierte, rechtswidrige – Vernichtung der Belege und habe deshalb mit deren Vorlage sein Eigentum daran aufgegeben, liefe im Ergebnis darauf hinaus, durch Ankündigung im Beihilfeverfahren eine unzulässige Enteignung zu einer wegen unvermeidbarer Einwilligung erlaubten zu machen. So ließe sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz unterlaufen, zumal der Kläger – wie im Grunde alle Beamten – auf die Leistungen der Beihilfe angewiesen sei. Diese sei kein Gnadenakt, sondern Teil der verfassungsrechtlich geschuldeten Fürsorge des Dienstherren gegenüber seinen Beamten und letztlich Substitut des Arbeitgeberbeitrags für Angestellte. Es gebe, wie auch die jahrzehntelange Praxis im Beihilfeverfahren belege, keine allgemeine gesetzliche Regelung, wonach Rechnungsbelege oder generell Antragsunterlagen in das Eigentum der Stelle übergehen würden, bei der man einen Antrag, etwa auf Krankheitskostenerstattung gestellt habe. Auch bei der privaten Krankenversicherung sei dies Gegenstand vertraglicher Übereinkunft.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015,
die Klage abzuweisen.
Wie alle Beihilfeberechtigten des Beklagten sei der Kläger mit der der Bezügemitteilung für Oktober 2014 beigefügten Information darüber unterrichtet worden, dass wegen der Einführung der papierlosen Sachbearbeitung der Posteingang künftig digitalisiert werde und eine Rücksendung von Belegen künftig nur noch erfolge, soweit dem Antrag aus individuellen Gründen nicht entsprochen werde. Unter Bezugnahme auf die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 geänderte Vorschrift des § 48 Abs. 3 BayBhV sei in den der Bezügemitteilung für den Monat Januar 2015 beigefügten Informationen abermals darauf hingewiesen worden, dass unbeanstandete Rechnungsbelege nicht zurückgegeben werden. Auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Ergänzend wurde vorgetragen, dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einer gesetzlichen Grundlage für die Zurückbehaltung und Vernichtung der vom Kläger zusammen mit Beihilfeanträgen vorgelegten Belegen fehle. In Art. 110 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 BayBhV sei ausdrücklich geregelt, dass Arzneimittelverordnungen nicht zurückzugeben seien. Für die übrigen Belege räume Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG ein Wahlrecht ein, wonach Belege zurückzugeben oder zu vernichten seien, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden seien, nicht mehr benötigt würden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit mache der Beklagte von diesem Wahlrecht Gebrauch, indem er Belege, die im Übrigen lediglich in Kopie vorzulegen seien, zurücksende, soweit diesen im Bescheid nicht entsprochen worden sei. Nur im Übrigen würden sie vernichtet.
Der Kläger führte mit Schreiben vom 5. Januar 2016 ergänzend aus, dass kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen ersichtlich sei, insbesondere auch kein konkludentes Verhalten oder ein venirecontrafactumproprium vorliege. Dagegen sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht wirklich nahe liegend, dem geltenden Recht ein Verständnis zugrunde zu legen, wonach die dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums angehörende Beihilfeverwaltung Belegkopien zwangsweise zur Vernichtung einziehen können sollte, welche für Zwecke der gleichfalls dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums angehörenden Steuerverwaltung ggf. vorzuhalten seien. Ein Eigentumsübergang gegen den Willen des Eigentümers könne allenfalls auf gesetzlicher Grundlage in Betracht kommen. Eine solche eigentumsentziehende gesetzliche Grundlage müsse den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechen. Die von der Gegenseite für ihr Vorgehen herangezogenen Bestimmungen würden eine Regelung, wie das Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verlange, nicht vorweisen. Ein Herausgabeanspruch sei in entsprechender Anwendung von § 985 BGB gegeben, über den wegen seines Charakters als Teil des beamtenrechtlichen Verhältnisses, dem er entspringe, im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden sei.
In der mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 verzichteten die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung und schlossen zugleich einen Vergleich, der mit Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2016 fristgemäß widerrufen wurde.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 übersandte der Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Rechnungsbelege. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 stellte der Kläger daraufhin nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO den Antrag,
festzustellen, dass der angegriffene Verwaltungsakt, der dem Antrag auf Rückgabe nicht gefolgt war, rechtswidrig war.
Das Interesse an dieser Feststellung liege darin, dass die Gegenseite bisher nicht bereit gewesen sei zu erklären, künftig die Belege zurückzugeben. Der Kläger sei allen gesetzlich geschuldeten Mitwirkungspflichten nachgekommen. Eine rechtliche Verpflichtung, Belege zum Zwecke ihrer Vernichtung übermitteln zu müssen, könne der Kläger nicht erkennen; umso weniger, wenn dieselben Belege aus Gründen, die der Sphäre des Beklagten zuzuordnen seien (z. B. steuer- oder sozialrechtliche Gründe), vorgehalten und wieder erzeugt werden müssten. Ein solches Verständnis widerspräche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, gerade kranken Beamten keine unnötigen Belastungen aufzuerlegen, folge aber aus dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 20a GG, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
Im weiteren Schriftverkehr wurde die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung erörtert, die letztlich nicht zustande kam.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der Gerichts- und der übersandten Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keinen Anspruch auf Herausgabe seiner mit Beihilfeantrag eingereichten Rechnungsbelege hatte und der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 rechtmäßig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspr.).
1. Die Klage ist zulässig.
1.1. Das Verwaltungsgericht durfte in der Sache zunächst selbst entscheiden, da der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eröffnet ist. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Die rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist öffentlich-rechtlich. Ein Beihilfeträger wird regelmäßig gegenüber dem Beihilfeberechtigten hoheitlich tätig. Das erkennende Gericht sieht die zwischen den Beteiligten im Hinblick auf den streitigen Herausgabeanspruch bestehenden rechtlichen Beziehungen als Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses an, das durch den Status des Klägers als Beihilfeberechtigter entstanden ist. Die streitigen Rechnungsbelege sind als Beweismittel für den geltend gemachten Beihilfeanspruch eingereicht worden. Dadurch sind sie in das beihilferechtliche Verfahren einbezogen worden. Die bei Abwicklung dieses Verwaltungsverfahrens auftretenden Rechtsfragen können sachgerecht nicht losgelöst von den das gesamte Verfahren beherrschenden beihilferechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Sie sind deshalb von den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen das Beihilferecht zur Streitentscheidung zugewiesen ist, mit zu entscheiden, unabhängig davon, welchem Gerichtszweig die geltend gemachte Anspruchsgrundlage zugeordnet wird.
1.2. Die Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage stellt zunächst keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO dar, sondern ist eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klagegrund gleich bleibt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 121). Zwar bezieht sich § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unmittelbar nur auf den Fall der Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und die mit der Anfechtungsklage angefochtene beschwerende Regelung weggefallen ist. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 – C 24.91; BVerwGE 89, 354, 355; BVerwGE 109, 74, 76 m. w. N.). Mit der beantragten Feststellung wird der Streitgegenstand auch nicht ausgewechselt oder erweitert, sondern ist vom bisherigen Antrag umfasst, da der Kläger bereits mit seiner ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG begehrte (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 – 7 C 24/91 – BVerwGE 89, 354/355; U.v. 16.5.2007 – 3 C 8/06 – BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Zwar ist die Herausgabe der Rechnungsbelege selbst mangels Regelungscharakters ein bloßer Realakt. Allerdings geht der Herausgabe ein Verwaltungsakt als vorgeschalteter Entscheidungsakt voraus. Durch den Antrag des Klägers sollte nämlich verbindlich über das Bestehen seines Herausgabeanspruchs entschieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.1969 – I C 65.67 – juris – BVerwGE 31, 301-307).
1.3. Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Klage zulässig war, nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1999 – 4 C 4/98 – BVerwGE 109, 74-80 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 28.5.2009 – 2 B 08.1971 – juris Rn. 24; vgl. zur Untätigkeitsklage OVG NW, U.v. 03.07.1996 – 11 A 2725/93 – juris Rn. 5f.; Weides/Bertrams NVwZ 1988, 675).
Gemessen daran ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da die zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Herausgabe der streitgegenständlichen Belege mit Schreiben des Beklagten vom 24. März 2016) anhängige Klage zulässig war sowie das erforderliche Feststellungsinteresse in Gestalt einer Wiederholungsgefahr vorlag, da unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut damit zu rechnen ist, dass die Beihilfestelle die Herausgabe bzw. Rückgabe der eingereichten Rechnungsbelege auch in Zukunft verweigern und damit einen gleichgelagerten Verwaltungsakt erlassen wird (BVerwG, U.v. 12.10.2006 – 4 C 12.04 – Buchholz 310, § 113 Rn. 23).
2. Die Klage war jedoch als unbegründet abzuweisen, da der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung rechtmäßig war und der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Rechnungsbelege hatte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspr.).
2.1. Der Kläger stützt seinen geltend gemachten Herausgabeanspruch unter Bezugnahme auf sein Eigentum auf § 985 BGB.
2.1.1. Dabei kann sowohl offen bleiben, ob als Herausgabeanspruch auch ein öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Beseitigungsanspruch „aus Eigentum“ § 1004 analog (BVerwG, B.v. 30.3.1979 – 7 B 147/78 – juris Rn. 3) in Betracht kommt, als auch die Frage, ob das Eigentum auf den Beklagten übergegangen ist, da jedenfalls aus den beihilferechtlichen Vorschriften ein Recht des Beklagten zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) an den streitgegenständlichen Rechnungsbelegen bzw. eine Pflicht des Kläger auf Duldung eines Eingriffs in sein Eigentumsrecht besteht (§ 1004 Abs. 2 BGB analog). Entsprechend § 986 BGB wiederholt § 1004 Abs. 2 BGB damit nur die bereits in § 903 BGB enthaltene Aussage, dass die Befugnis des Eigentümers, Dritte von der Einwirkung auf seine Sache auszuschließen, jedenfalls dort ihre Grenze findet, wo das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
a) Dieses Recht zum Besitz bzw. die Pflicht des Klägers auf Duldung folgt aus Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 2 BayBhV i. V. m. im Wege eines Erst-Recht-Schlusses.
Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV sind die Beihilfeanträge mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen; die Vorlage von Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ist ausreichend. Mit den übersandten Belegen ist nach § 48 Abs. 3 Satz 2 BayBhV entsprechend Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu verfahren, wonach Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten sind, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. § 48 Abs. 3 Satz 3 BayBhV bestimmt sodann, dass im staatlichen Bereich die übersandten Belege unter Berücksichtigung der Bestandskraft der einzelnen Festsetzungen von der jeweiligen Beihilfefestsetzungsstelle vernichtet werden.
Entsprechend diesen gesetzlichen Regelungen ist die zuständige Behörde nach der Bearbeitung des Beihilfeantrags zu der Vernichtung der eingereichten Belege und damit zu der völligen Aufhebung der Sachsubstanz berechtigt. Infolgedessen muss ihr erst recht ein aus dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift abgeleitetes Besitzrecht an den übersandten Belegen, die nicht im Original vorgelegt werden müssen, zustehen.
Der Besitz an den in der Regel in Abschrift vorgelegten Rechnungsbelegen wird der Beihilfestelle durch den Beihilfeberechtigten zudem freiwillig eingeräumt, indem er seinen beihilferechtlichen Mitwirkungspflichten hinreichend nachkommt. Denn nach § 48 Abs. 2 BayBhV werden Beihilfen nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Diese sind mit den Beihilfeanträgen der Festsetzungsstelle vorzulegen (§ 48 Abs. 3 BayBhV). Die Vorlage der Belege dient der Begründung des Beihilfeanspruchs, so dass sie grundsätzlich zu den anspruchsbegründenden Unterlagen zu rechnen sind. Die Angaben sind erforderlich, damit die Beihilfefestsetzungsstelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit des Antrags entscheiden kann (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 51 BBhV Anm. 5 (6)). Dieser Verwaltungsgrundsatz des konkreten Nachweises der zur Erstattung geltend gemachten Aufwendungen gilt im Übrigen allgemein für alle Leistungsansprüche (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. April 2016, § 51 BBhV Anm. 5 (1)). Wenn aber der Beihilfeberechtigte in Kenntnis des § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV der Beihilfestelle den Besitz an den Rechnungsbelegen einräumt, um beihilferechtliche Leistungen zu erhalten, so ist es ihm zudem nach dem Grundsatz aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, gleichzeitig unter Vorbehalt seines Eigentums einen eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch geltend zu machen (venire contra factum proprium). Durch das frühere Verhalten wird die spätere Rechtsausübung unzulässig, da sich das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt und die Interessen des Dienstherrn im Hinblick darauf als vorrangig schutzwürdig erscheinen (s. dazu 2.1.2. c) cc)).
b) Ungeachtet der eindeutigen spezialgesetzlichen Regelungen im Beihilferecht ergibt sich aber auch aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ein Recht zum Besitz der Beihilfestelle an den vorgelegten Rechnungsbelegen. Unterlagen, die in einem sachlichen Bezug zum Beihilfeantrag als Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen stehen, kann die Beihilfestelle in ihren Verwaltungsvorgang einfügen. Sind diese rechtmäßig in die Akte gelangt, so steht die Pflicht zur vollständigen Aktenführung der Entfernung aus den Akten – jedenfalls bis zum Bestandskräftigen Abschluss des Beihilfeverfahrens – entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.1983 – 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 – juris Rn. 4 – NJW 1983, 2135 f.). Ihre Entfernung würde die wahrheitsgetreue Dokumentation des Geschehensablaufes verfälschen. Die Dokumentationsfunktion der Behördenakten dient der Nachprüfbarkeit des Geschehensablaufs und der Sicherung des gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung (vgl. BVerwG, B.v. 16.03.1988 – 1 B 153/87 – juris – NVwZ 1988, 621 f., OVG Lüneburg, B.v. 26.08.1996 – 12 M 4875/96 – VD 1997, S. 2 mit zust. Anm. Jagow). Eine Herausgabe der Rechnungsbelege würde diese Dokumentationsfunktion beeinträchtigen (VG Berlin U.v. 16.3.2004 – 20 A 388.01 – juris Rn. 18 zu Herausgabe MPU-Gutachten). Der dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) entspringende verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Art. 24 BayVwVfG) und der Anspruch auf Akteneinsicht (siehe beispielhaft Art. 29 BayVwVfG) verpflichten die öffentliche Verwaltung, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit) sowie diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung) (Grundmann/Greve, Löschung und Vernichtung von Akten, NVwZ 2015, 1726; BVerfG, B.v. 06.06.1983 – 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 – juris; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 30). Auch § 18 Abs. 1 AGO verlangt, alle wesentlichen, die Sachverhaltsermittlung und die Entscheidungsfindung betreffenden Fakten, Dokumente, Informationen, Überlegungen, Bearbeitungs- und Entscheidungsschritte eines Verfahrens vollständig und in ihrer zeitlichen Reihenfolge für Dritte revisionssicher nachvollziehbar zu dokumentieren.
2.1.2. Auf der Rechtsfolgenseite sind nach Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. In § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV ist für den Freistaat Bayern seit dem 1. Juli 2014 (§ 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014, GVBl. S. 352) verbindlich festgelegt, dass die übersandten Belege unter Berücksichtigung der Bestandskraft der einzelnen Beihilfefestsetzung von der zuständigen Beihilfestelle zu vernichten sind.
Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausginge, dass kein Eigentumsübergang der Rechnungsbelege an die Beihilfestelle stattgefunden hat.
Soweit sich der Kläger durch Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV – den Einbehalt und die anschließende Vernichtung der Rechnungsbelege – in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sieht, überzeugt dies nicht.
Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG, als formelles Gesetz, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung.
a) Die Vorschriften über die Vernichtung der mit dem Beihilfeantrag eingereichten Rechnungsbelege nach Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 BBhV berühren den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das Recht Privaten als Eigentum dergestalt zuordnet, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 19.06.1985 – 1 BvL 57/79 – juris; BVerfG, B.v. 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97, 2 BvR 50/98 – juris; BVerfG, B.v. 07.12.2004 – 1 BvR 1804/03 – juris). Dies umfasst ohne weiteres das Eigentum an eingereichten Dokumenten nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts.
Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere Ertrag zu ziehen. Die genannten Regelungen begründen einen Zugriff auf die übersandten Rechnungsbelege mit der Folge eines endgültigen Verlusts der bisherigen Rechtsstellung und berühren somit das Eigentumsgrundrecht, auch wenn damit eine Gegenleistung in Gestalt der Gewährung von Beihilfeleistungen verbunden ist.
b) Bei dem Recht, die eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Bestandskraft der einzelnen Beihilfefestsetzung von der zuständigen Beihilfestelle zu vernichten, das aus dem Bayerischen Beamtengesetz als formelles Gesetz und nicht erst aus der Bayerischen Beihilfeverordnung erwächst, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.
Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, aber nicht jeder Entzug einer Rechtsposition ist eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 – juris; BVerfG, U.v. 26.06.2005 – 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 – juris; BVerfG, B.v. 21.07.2010 – 1 BvL 8/07 – juris). Die Regelungen über die Vernichtung der Rechnungsbelege nach dem Bayerischen Beamtengesetz enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie setzen vielmehr voraus, dass die betroffenen Rechnungsbelege freiwillig und in Kenntnis der späteren Vernichtung durch den Beihilfeberechtigten zur Geltendmachung seines Beihilfeanspruchs in die Verfügungsgewalt der Beihilfestelle gelangt sind. Nach der Einreichung seiner Rechnungsbelege bei der Beihilfestelle konnte der Eigentümer mit einer Rückgabe regelmäßig nicht mehr rechnen. Unter diesen Umständen stellt sich das Recht zum Besitz und zur anschließenden Vernichtung der Rechnungsbelege nicht als Instrument der Güterbeschaffung dar, durch die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe überhaupt erstmalig möglich gemacht werden soll. Vielmehr wurden die Belege bereits für die Durchführung des Beihilfeverfahrens genutzt und der Eigentümer konnte und kann eine gesetzlich angeordnete Vernichtung der Rechnungsbelege nicht unter Berufung auf sein Eigentumsgrundrecht verhindern. Der Einordnung des Rechts zur Vernichtung der eingereichten Belege als Inhalts- und Schrankenbestimmung steht nicht entgegen, dass dieses in seinen Auswirkungen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfG, B.v. 09.01.1991 – 1 BvR 929/89 – juris).
c) Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG genügen den Anforderungen, die an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG und an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.
aa) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 08.11.2012 – 1 BvR 2153/08 – juris; BVerfG, B.v. 15.01.1969 – 1 BvL 3/66 – juris; BVerfG, U.v. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 – juris; BVerfG, B.v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 – juris). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 – juris) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfG, B.v. 08.04.1987 – 1 BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR 886/84, 1 BvR 1134/84, 1 BvR 1636/84, 1 BvR 1711/84 – juris; BVerfG, B.v. 14.01.2004 – 2 BvR 564/95 – juris). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfG, U.v. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, 290-381 – juris; BVerfG, B.v. 19.06.1985 – 1 BvL 57/79 – juris; BVerfG, B.v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 – juris; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.06.1985 – 1 BvL 57/79 – juris).
bb) Die Regelungen in Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG genügen diesem Maßstab. Sie dienen einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt.
Die eingereichten Rechnungsbelege werden vernichtet, um Datenschutzbestimmungen zu erfüllen und das Persönlichkeitsrecht des Beamten zu schützen (Zängl in Kommentar zum Bayerischen Beamtenrecht, Juni 2011, Art. 110 BayBG Rn. 17). Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDSG sind personenbezogene Daten über die Gesundheit zu löschen. Die Rechnungsbelege lassen Rückschluss auf den Kläger zu und geben Auskunft über seinen gesundheitlichen Zustand. Das in Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG dem Dienstherrn zugestandene Wahlrecht, Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden, beschränkt § 48 Abs. 3 BayBhV für die im Beihilfeverfahren vorzulegenden Unterlagen auf deren Vernichtung.
Der legitime Zweck der Regelung – wie er sich auch aus der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift zu Art. 110 BayBG (Art. 100g BayBG a. F.) ergibt (LT-Drs. 15/6302 S. 10) – liegt in der deutlichen Minderung der Verwaltungsausgaben und damit zur Ersparnis von Haushaltsmitteln für den Dienstherrn. Eine Rückgabe nicht beanstandeter Belege führt vielfach zu Portomehraufwendungen für den Dienstherrn. Insoweit handelt es sich um vermeidbare Kosten für die öffentlichen Haushalte (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. April 2016, § 48 BayBhV Anm. 6a (5)). Zudem ist die Vernichtung auch aus Gründen der Minimierung des Verwaltungsaufwands im Rahmen der Digitalisierung des Beihilfeverfahrens – wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte – erforderlich.
cc) Die Regelung in Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG führt zu einem angemessenen, auch die Belange des Beihilfeberechtigten hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich.
Die Bestimmungen sind ersichtlich geeignet, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Sie sind hierzu auch erforderlich. Ein als Alternative in Betracht gezogener Eingriff von geringerer Intensität, der in jeder Hinsicht den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfG, B.v. 05.02.2002 – 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 – juris), ist nicht ersichtlich.
Die Vorschriften Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist auch angemessen, da sie für den Beihilfeberechtigten nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen.
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Eigentümers stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfG, B.v. 09.10.1991 – 1 BvR 227/91 – juris). Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfG, B.v. 09.01.1991 – 1 BvR 929/89 – juris).
Die öffentlichen Interessen, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für Betroffene wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, B.v. 09.01.1991 – 1 BvR 929/89 – juris).
Die Ersparnis von Haushaltsmitteln ist von erheblichem öffentlichem Interesse. Sie sichert dauerhaft die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Länder und Kommunen.
Der Gesetzgeber durfte dabei berücksichtigen, dass gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 BayBhV die Belege nicht im Original, sondern auch in Kopie eingereicht werden können, so dass sich der Eigentumseingriff nicht als gravierend darstellt. Hinzu kommt, dass die eingereichten Rechnungsbelege in der Regel in mehrfacher Ausfertigung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Therapeuten erstellt bzw. Ablichtungen von Rezepten auf Wunsch von Patienten durch Apotheken gefertigt werden. Damit wird gewährleistet, dass auch bei der Vernichtung der der Beihilfestelle überlassenen Belege eine gleichzeitige Beantragung von Leistungen der Beihilfe und der Krankenversicherung sichergestellt ist (LT-Drs. 15/6302, S. 10). Demnach ist die Beeinträchtigung, die von der Vernichtung der Kopien einhergeht, nicht von besonders schwerwiegender Bedeutung.
Benötigt ein Beihilfeberechtigter Mehrfertigungen einer nicht beanstandeten Liquidation für den eigenen Bedarf (z. B. zur Vorlage bei Finanz- oder Sozialbehörden) und ist trotz der mittlerweile auch im Privatbereich weiten Verbreitung von Scannern im individuellen Fall die Nutzung dieser Geräte nicht möglich, ist die Erstellung einer Kopie auf Kosten des Beihilfeberechtigten zumutbar (LT-Drs. 15/6302, S. 10; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 48 BayBhV Anm. 6a (5)). Soweit der Kläger auf Umweltgesichtspunkte und den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG Bezug nimmt, wird darauf hingewiesen, dass sich auch eine Rückversendung auf diese Aspekte negativ auswirken würde.
Einem gerechten Interessenausgleich wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass Belege, die Aufwendungen enthalten, die nicht in vollem Umfang als beihilfefähig berücksichtigt wurden, stets ohne eine Berechnung von Portogebührenzurückgegeben werden (VV Nr. 1 zu § 48 Abs. 3 BayBhV). Denn nur unter Zuhilfenahme des jeweiligen beanstandeten Belegs ist dem Beihilfeberechtigten im Falle einer (Teil-)Ablehnung von Aufwendungen die Begründung der Ablehnung nachvollziehbar (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 48 BayBhV Anm. 6a (6)).
Nach alledem bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 96 Abs. 4 Satz 7 BayBG i. V. m. § 48 Abs. 3 BayBhV.
2.2. Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Rechnungsbelege ergibt sich schließlich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, die die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt.
Durch die Gewährung der Beihilfe kommt der Beklagte seiner verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht hinreichend nach. Sie gebietet es dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dadurch, dass er durch die Erstellung einer Kopie der einzureichenden Rechnungsbelege in diesem Sinne unzumutbar belastet wäre, sind angesichts der bisherigen Ausführungen nicht ersichtlich und wurden vom Kläger selbst auch nicht vorgetragen.
2.3. Der Kläger hat gegen den Beklagten mangels Bösgläubigkeit zudem keinen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 1007 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch gemäß § 1007 Abs. 2 BGB scheitert an dem fehlenden Abhandenkommen, da der Kläger den unmittelbaren Besitz an den Belegen durch Übersendung freiwillig aufgegeben hat.
2.4. Ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 862 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, da keine verbotene Eigenmacht i. S. d. § 858 Abs. 1 BGB gegeben ist.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.