Kosten- und Gebührenrecht

Unanfechtbarkeit des Verbindungsbeschlusses

Aktenzeichen  L 11 SF 263/16

Datum:
21.9.2016
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 172 Abs. 2, § 177

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2016 wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller hat gegen einen Verbindungsbeschluss vom 21.03.2016 in den Streitsachen S 13 SF 34/16 AB und S 13 SF 35/16 AB des Sozialgerichts Nürnberg (SG) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zu verwerfen. Der Verbindungsbeschluss des SG vom 21.03.2016 ist gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als richterliche Verfügung unanfechtbar. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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