Verwaltungsrecht

Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Aktenzeichen  M 3 K 14.955

Datum:
20.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130285
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Allgemeine Prüfungsordnung der Uni …

 

Leitsatz

Für eine Absenkung der Mindestanforderungen nach dem studiengangbezogenen Fortschrittsschema müssen sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten die konkreten Leistungsminderungen ergeben, die der Studierende aufgrund einer Erkrankung hatte, sowie die konkreten Zeiträume, innerhalb derer Leistungsminderungen vorgelegen haben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Uni … vom 23. Oktober 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die universitären Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität … (ABaMaPO) vom 30. November 2011 müssen Studierende in bestimmten Abständen einen Mindestleistungsfortschritt nachweisen. Dazu enthält die jeweilige FPO das Fortschrittsschema. Dieses legt fest, am Ende welcher Quartale ab Studienbeginn die Studierenden eine geforderte Mindestzahl an ECTS-Leistungspunkten erworben haben müssen und wie hoch diese Mindestforderung jeweils ist.
Für das Studium des Klägers ist dieses Fortschrittsschema des Mindest-Leistungsfortschritts in § 4 i.V.m. Anlage 2 der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften der Uni* … vom 1. Oktober 2011 (FPOBAU/Ba) enthalten.
Gemäß § 6 Abs. 4 ABaMaPO verliert eine Studierende oder ein Studierender den Prüfungsanspruch für den Studiengang, wenn sie oder er zum zweiten Mal eine Mindestforderung des geltenden Fortschrittsschemas nicht erfüllt, den Prüfungsanspruch für den Studiengang. Die Bachelor-Prüfung gilt dann als endgültig nicht bestanden.
Nachdem der Kläger bereits mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 17. Februar 2012 gemäß § 6 Abs. 3 ABaMaPO darauf hingewiesen wurde, dass das Erreichen des Studienziels ernsthaft gefährdet sei, da er erstmals das geltende Fortschrittsschema nicht erfüllt habe, hat er im 8. Studienquartal zum zweiten Mal eine Mindestforderung des geltenden Fortschrittsschemas nicht erfüllt, indem er statt der notwendigen 92 ECTS-Punkte nur 86 ECTS-Punkte erreichte.
Damit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 ABaMaPO erfüllt. Die Bachelorprüfung gilt als endgültig nicht bestanden.
Deshalb war der Kläger auch gemäß Art. 49 Abs. 2 Ziffer 3 BayHSchG zu exmatrikulieren.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 ABaMaPO, wonach der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden über eine Absenkung der entsprechenden Mindestforderung nach dem Fortschrittsschema entscheidet, sofern ein Studierender aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Mindestforderung gemäß geltender Fortschrittsregelung nicht erfüllt, liegen nicht vor.
Die vom Kläger vorgelegten Atteste bzw. Arztbriefe vermögen nicht zu belegen, dass der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Mindestforderungen nicht erfüllen konnte. Selbst wenn beim Kläger eine schwere Schlaf-Apnoe vorgelegen haben sollte, ergeben sich aus den Attesten nicht die konkreten Leistungsminderungen, die der Kläger aufgrund dieser Erkrankung hatte und auch nicht die konkreten Zeiträume, innerhalb derer eventuelle Leistungsminderungen vorgelegen haben könnten.
Unabhängig davon geht § 6 Abs. 5 ABaMaPO davon aus, dass der Antrag des Studierenden vor Eintritt des Nichterreichens der Mindestforderungen gestellt wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen die nachträgliche Geltendmachung einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit hier in Betracht kommen könnte, da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen seine Beeinträchtigungen erkannt hat.
Nachdem die Beklagte – vom Kläger unwidersprochen – in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Zeitraum der attestierten eingeschränkten Verwendungsfähigkeit vom November 2011 bis Juni 2012 habe der Kläger neun Prüfungen bestanden, ist davon auszugehen, dass, sofern Leistungsminderungen beim Kläger vorlagen, diese unterschiedlich stark ausgeprägt waren.
Dem Kläger wäre es unbenommen und auch zuzumuten gewesen, bei erheblichen Leistungsminderungen, von einzelnen Modulprüfungen zurückzutreten.
Eine konkrete andauernde Leistungsminderung, die zur Nichterfüllung der Mindestforderung hätte führen können, konnte er jedoch nicht nachweisen.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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