Verwaltungsrecht

Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nach der Strahlenschutzverordnung durch die Hochschule

Aktenzeichen  M 3 K 15.573

Datum:
16.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130252
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3

 

Leitsatz

1 In Vertretung des ihr zustehenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG handelt eine Hochschule stets als eigene Körperschaft. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Hochschullehrer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Hochschule die Durchführung einer Lehrveranstaltung in einer bestimmten Ausgestaltung ermöglicht. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3 Aus Art. 5 Abs. 3 GG folgt kein originärer Leistungsanspruch des Hochschullehrers, sondern lediglich ein Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Sachmittel und Einrichtungen der Hochschule. (Rn. 59) (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Denn die Zurverfügungstellung von Sachausstattung stellt einen Real-, und keinen – wie von § 113 Abs. 5 für eine Verpflichtungsklage vorausgesetzt – Verwaltungsakt dar.
Im Gegensatz zu vorangegangenen Verfahren geht es nun nicht mehr um die Aufhebung einer gegenüber dem Kläger verfügten Einzelfallmaßnahme in Gestalt der Zuweisung anderer als der bisher genutzten Räume, durch deren Aufhebung dem Begehren des Klägers, weiterhin mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze umgehen zu können, bereits entsprochen würde. Denn die vormals genutzten Räume stehen in der vom Kläger eingeklagten tatsächlichen und rechtlichen Ausstattung, die den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze ermöglicht hatte, gerade nicht mehr zur Verfügung.
Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann geltend machen, dass ihm aus Art. 5 Abs. 3 GG das Recht auf die eingeklagten Leistungen zustehen könnte.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf deren Verpflichtung, ihm den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb von 150 Freigrenzen plus einer Schulneutronenquelle zu ermöglichen und die entsprechenden Lehr-, Lager- und Laborräume zur Verfügung zu stellen.
2.1. Die beklagte Hochschule ist passiv legitimiert.
Zwar handelt die Hochschule nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann als staatliche Behörde, wenn sie – in Vollzug des staatlichen Haushaltes – die den einzelnen Lehrpersonen oder Fakultäten zuzuweisenden Räume (BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 24) oder die an der Hochschule vorhandenen technischen Einrichtung und Geräte (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 7 ZE 99.1921 und 7 ZE 99.2088) verwaltet. Es handelt sich in diesen Fällen um die Verteilung von in ihrer Verwendungsmöglichkeit in etwa vergleichbaren Räumen, die durch Organisationsakte ohne Verwaltungsaktsqualität erfolgt (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 18). Die vorliegende Klage zielt jedoch ab auf die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten mit speziellen baulichen und rechtlichen Anforderungen; die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs stünde in Widerspruch zu der von der Beklagten im Rahmen des ihr zustehenden Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG getroffenen Entscheidung, dass Lehrpersonen künftig nur mehr mit radioaktiven Stoffe unterhalb der Genehmigungsfreigrenze nach der StrahlenschutzVO umgehen können und ihre Lehre an dieser Vorgabe auszurichten haben. In Vertretung des ihr zustehenden Grundrechts handelt die Hochschule jedoch immer als eigene Körperschaft; unabhängig davon, in welcher Funktion, ob als staatliche oder als Selbstverwaltungskörperschaft, sie im Fall einer Klagestattgabe die Genehmigung nach der StrahlenschutzVO einholen müsste.
2.2. Der geltend gemachte Anspruch auf die beantragten Leistungen der Beklagten kann nicht auf eine dem Kläger gemachte Zusage oder eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung gestützt werden.
2.2.1. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf eine ihm anlässlich seiner Berufung auf die Professur gemachte Zusage berufen. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf eine solche, anlässlich seiner Berufung gemachte Zusage; dies hat auch der Kläger selbst weder vorgetragen, noch belegt.
2.2.2. Der Kläger kann den eingeklagten Anspruch auch nicht auf die Vereinbarung vom 28. Juli 2011 stützen. Zum einen ist der Vereinbarung kein Bindungswille der Beklagten in dem Sinn zu entnehmen, dass sie sich zur Aufrechterhaltung der Voraussetzungen verpflichten wollte, die für den Erwerb des strahlenschutzrechtlichen Zertifikats rechtlich und tatsächlich erforderlich waren. Zum anderen war die Beklagte jedenfalls berechtigt, von dieser Vereinbarung abzurücken. Geschäftsgrundlage der Vereinbarung war, was zwischen den Parteien unstreitig ist, eine bessere Auslastung der dem Kläger seinerzeit zur Verfügung gestellten und hohe laufende Kosten verursachenden Radionuklidlabore zu erreichen; hierfür sollte sogar einem Personenkreis außerhalb der Studierenden der Beklagten die Möglichkeit eröffnet werden, durch Teilnahme an den vom Kläger gehaltenen Lehrveranstaltungen ein Strahlenschutzzertifikat kostenlos erwerben zu können. Die Beklagte musste auf die ihr gegenüber geäußerten Hinweise der rechtlichen Unzulässigkeit dieser Praxis unter mehreren Gesichtspunkten (Haushaltsrecht, EU-Recht, Wettbewerbsrecht) durch Einstellung dieser Praxis reagieren; damit wurde auch die Vereinbarung, deren Geschäftsgrundlage das Angebot des kostenlosen Erwerbs des Zertifikats gewesen war, hinfällig.
2.3. Der Kläger hat nicht deshalb einen Anspruch auf Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze, weil er an den Entscheidungen der Beklagten zur Neuausrichtung der von ihr angebotenen Lehre, die zu den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, insbesondere zu der Aufgabe der für Unterrichtsräume vorhandenen strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen, geführt haben, nicht beteiligt worden wäre.
2.3.1. Der Kläger kann den Klageanspruch nicht auf die Nichtbeteiligung an den von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zur Neuausrichtung ihrer Lehre stützen. Näheres zur Begründung des insoweit geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger nicht vorgetragen, er hat lediglich in der mündlichen Verhandlung die Weiterverfolgung des Klageanspruchs auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erklärt.
Die Entscheidung zur anderen Nutzung der bisher dem Kläger überlassenen Labor- und Lagerräume in der … und zur Neuausrichtung der Lehre, die künftig ohne den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze zu erfolgen habe, hat das Präsidium der Beklagten getroffen, das sich damit innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG ist die Hochschulleitung (Präsidium) insbesondere zuständig für die Festlegung der Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der Entwicklung der Hochschule (Nr. 1) sowie für die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayHSchG (Nr. 6). Diese Entscheidung, in deren Umsetzung dem Kläger Räume ohne die Möglichkeit des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze zugewiesen wurden, hat das Präsidium bewusst getroffen; die damit verfolgten Ziele waren zum einen die Zusammenfassung der Fakultäten in jeweils einem Gebäude, zum anderen die Reduzierung des mit der Vorhaltung verbundenen Aufwands an Personal und Haushaltsmitteln, sowie der hierfür benötigten Laborräume, die ebenfalls einer anderen, breiteren Verwendung zugeführt werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger an dieser Grundsatzentscheidung, für die gesetzlich die Zuständigkeit des Präsidiums vorgesehen ist, hätte beteiligt werden müssen.
2.3.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten Umgang mit Stoffen oberhalb der Freigrenze, weil er an den Entscheidungen über die Umbenennung und Umwidmung der von ihm angebotenen Lehrveranstaltung „Nukleare Messtechnik/Strahlenschutz“ nicht beteiligt worden wäre.
Zum einen war die Entscheidung über Umbenennung und Umwidmung ebenfalls nur eine in Folge der vom Präsidium getroffenen Grundsatzentscheidung vorzunehmende Anpassung, die die Beklagte für erforderlich gehalten hat, um dem Wegfall des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Genehmigungsfreigrenze Rechnung zu tragen.
Der Kläger hat keine Rechtsgrundlage für die von ihm für erforderlich gehaltene eigene Beteiligung an den Entscheidungen der zuständigen Gremien angegeben. Eine solche Rechtsgrundlage ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird der Kläger durch diese Entscheidungen in eigenen Rechten verletzt. Der einzelne Hochschullehrer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Hochschule die Durchführung einer Lehrveranstaltung in einer bestimmten, von ihm entwickelten oder für allein sinnvoll gehaltenen Ausgestaltung ermöglicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Hochschule ihm in der Vergangenheit diese Ausgestaltung ermöglicht hatte. Denn das in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Grundrecht auf Freiheit von Lehre und Forschung vermittelt keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Fachs, sogar insoweit besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung oder den Entzug eines bestimmten Fachs (BayVGH, B.v. 3.6.2002 – 7 CE ß02.637); ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studiengangs. Selbst die Aufgabe eines von einem Professor konzipierten und maßgeblich betreuten und verantworteten Studiengangs liegt im Organisationsermessen der Hochschule und verletzt den Hochschullehrer nicht in seinem Anspruch auf einen amtsangemessenen Aufgabenbereich (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 7 CE 15.1234 – juris Rn. 12 – unter Bestätigung von VG München, B.v. 21.5.2015 – M 3 E 15.1444). Erst recht bewegt sich die Entscheidung, ein bestimmtes Modul innerhalb eines Studiengangs vom Pflichtin ein Wahlpflichtmodul umzuwidmen oder es anders zu bezeichnen, im Rahmen dieses der Beklagten zustehenden Organisationsermessens. Die Lehre des Klägers ist auch weiterhin in Studiengänge der Fakultäten 06 und 13 eingeordnet, so dass die Entscheidungen, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt seiner Nichtbeteiligung angreift, nicht das Recht des Klägers berühren, als Hochschulprofessor an der Studentenausbildung angemessen, durch Berücksichtigung der von ihm angebotenen Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, beteiligt zu werden (vgl. BVerfG, B.v. 28.10.2008 – 1 BvR 462/06 – BVerfGE 122, 89 ff – Rn. 76 f.).
2.4. Der Kläger kann den Klageanspruch nicht auf ein Bedürfnis der Öffentlichkeit an der von ihm entwickelten, experimentell geprägten Ausbildung oder an der Weiterverwendung der von ihm angeschafften oder eingeworbenen Mittel stützen.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Studierenden hätten außerhalb der von ihm gehaltenen Lehrveranstaltungen keine Möglichkeit zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, es bestünde jedoch ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür, ist eine Geltendmachung eigener Rechte insoweit nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die vom Kläger unter gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten für erforderlich gehaltene Beschäftigung der Studierenden in seinen Lehrveranstaltungen mit radioaktivem Material, da diese im Lauf ihres weiteren Berufslebens mit diesen Stoffen ebenfalls in Berührung gelangen würden sowie für die von ihm beklagte Vernichtung öffentlicher Mittel infolge der von der Beklagten beschlossenen und umgesetzten Neuausrichtung der Lehre und die veränderte Schwerpunktsetzung. Soweit der Kläger den mit der Aufgabe der Umgangsgenehmigungen verbundenen Leerstand von mit erheblichen Mitteln angeschafften einzelnen Geräten (Nebelkammer oder Mauer mit eingelassenen radioaktiven Stoffen) beklagt, ist eine Verletzung eigener Rechte hierdurch ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist Sache der Beklagten, über den Einsatz und die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Geld- und Sachmittel zu entscheiden.
2.5. Art. 5 Abs. 3 GG vermittelt dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf die eingeklagten Leistungen.
2.5.1. Art. 5 Abs. 3 GG garantiert die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Der Kläger kann sich als Professor an einer Fachhochschule auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung, wie sie Art. 5 Abs. 3 GG garantiere, berufen (BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – NVwZ 2010, 1285 ff, Rn. 45 ff).
Kern der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrers ist sein Recht, das ihm übertragen Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – BVerfGE 126, 1 ff. Rn. 40).
Art. 5 Abs. 3 GG ist primär – worauf die Beklagte wiederholt hingewiesen hat – ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (BVerfG, B.v. 1.3.1978 – 1 BvR 333/75 u.a. – BVerfGE 47, 327). Wesentlicher Bestandteil der Lehrfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG ist auch, die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen zu bestimmen; hierzu gehört auch die Entscheidung über den Einsatz bestimmter technischer Hilfsmittel (vgl. VG München, B.v. 12.6.2014 – M 3 S 14.20047 – unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 7 ZE 99.1921 und 7 ZE 99.2088).
Freiheit der Forschung und Lehre ist jedoch nicht im Sinn einer Garantie für Verhältnisse zu verstehen, die Forschung und Lehre nach den Vorstellungen und Wünschen der jeweiligen Grundrechtsträger zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339 ff. Rn. 36). Aus der Wissenschafts- und Lehrfreiheit folgt daher kein „originärer Leistungsanspruch“ des Hochschullehrers (BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 25; U.v. 19.9.1996 – 7 B 95.2203); aus dem Grundrecht folgt – nicht einmal – ein allein am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers orientierter Anspruch auf eine bestimmte „Grundausstattung“ (vgl. BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339 ff – LS 1 und Rn. 30).
Art. 5 Abs. 3 GG gewährt dem Hochschullehrer – nur – einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Sachmittel und Einrichtungen der Hochschule (BVerwG, U.v. 22.4.1977 a.a.O. Rn. 42, Rn. 45, unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 8.2.1977 – 1 BvR 79/70 u.a. – NJW 1977, 1049 ff). Auch dieses Teilhaberecht besteht nicht unbegrenzt, sondern wird seinerseits begrenzt wird durch die Befugnis der Hochschulen, über die von ihr angebotene Lehre selbst zu entscheiden, sowie die von ihr zur Verfügung gestellten Mittel so zu verwalten, dass der ordnungsgemäße Lehrbetrieb sichergestellt und in Verfolgung dieses Ziels auch die anderen Lehrpersonen bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel angemessen berücksichtigt werden; im Fall kollidierender Ansprüche hat die Hochschule im Wege einer Güterabwägung eine Lösung des Konflikts zu suchen. Es besteht daher nur ein Anspruch auf angemessene, dem Gleichheitssatz genügende Beteiligung an vorhandenen Mitteln und Einrichtungen.
Es geht bei der Ausstattung eines Hochschullehrers mit Mitteln darum, dass er seinen Aufgaben in Lehre und Forschung hinreichend nachkommen kann und ihm nicht im Verhältnis zu vergleichbaren Kollegen eine Minderausstattung zugedacht wird (BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 25; B.v.27.8.1999 – 7 ZE 99.1921 und 2088). Jedenfalls darf dem Hochschullehrer die Lehre des eigenen Fachs nicht unmöglich gemacht werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – BVerfGE 126, 1 – juris Rn. 60 – zur Eingriffsgrenze von hochschulorganisatorischen Maßnahmen). Sind derartig eingreifende Maßnahmen bereits ergangen und vollzogen, so vermittelt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG auch deren Rückabwicklung, soweit dies noch möglich und zielführend ist, andernfalls die Schaffung derjenigen konkreten Maßnahmen, die die Ausübung des Kernbereichs des übertragenen Amtes wieder ermöglichen.
Bezogen auf das vom Kläger geltend gemachte Teilhaberecht bedeutet das, dass ihm jedenfalls die Mittel zur Verfügung zu stellen sind, die ihm die Lehre in den ihm übertragenen Fächern ermöglichen.
2.5.2. Ausgehend von dem so beschriebenen Gehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG hat das Gericht einen Anspruch des Klägers auf die beantragten Leistungen nicht erkannt. Auf eine Notwendigkeit der eingeklagten Leistungen zu Forschungszwecken hat sich der Kläger nicht berufen; eine solche Notwendigkeit hat auch die Beklagte in Abrede gestellt. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger die Lehre in den ihm übertragenen Fächern auch dann möglich ist, wenn er keine radioaktiven Stoffe oberhalb der strahlenschutzrechtlichen Freigrenze mehr verwenden kann.
Das Gericht hat bei dieser Entscheidung im Einzelnen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
a) Dem Kläger ist die Lehre in insgesamt fünf verschiedenen Fächern übertragen. In keinem dieser Fächer erfolgt die Lehre im Rahmen eines speziell für dieses Fach konzipierten Studiengangs, vielmehr decken die vom Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen jeweils nur einen Teilaspekt eines Studiengangs ab. Hieraus ergibt sich zwangsläufig eine vergleichsweise geringere Tiefe der zu vermittelnden Kenntnisse. Selbst wenn der Kläger selbst den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des Strahlenschutzes und der Kernphysik sieht, ist eine solche Schwerpunksetzung auf die Fächer Strahlenschutz und Kernphysik weder der seiner Berufung zu Grunde liegenden Funktionsbeschreibung, noch sonstigen Umständen zu entnehmen.
b) Aus den Gegebenheiten im Zeitpunkt seiner Berufung hat der Kläger nicht auf eine Vertretung der ihm übertragenen Fächer Strahlenschutz und Kernphysik an der Fachhochschule auf hohem experimentellen, dem einer Universität entsprechenden Niveau schließen können. Dem Kläger bekannt war, dass der Professor einer Fachhochschule über keinen „akademischen Unterbau“ verfügt, den er jedoch für die Pflege und den Auf- und Abbau der von ihm entwickelten Experimente für die Verwendung in seinen Lehrveranstaltungen für zwingend erforderlich gehalten hat. Vielmehr stehen an einer Fachhochschule der gesamten Professorenschaft nur wenige Mitarbeiter zur Verfügung. Die Berufung auf eine Fachhochschul-Professur bedeutete also für den Kläger erkennbar, dass er im Rahmen seiner Lehrtätigkeit nicht in demselben Umfang Experimente würde entwickeln und anbieten können, wie dies die personelle Ausstattung eines universitären Lehrstuhls geboten hätte. Dass die Beklagte dem Kläger für einen längeren Zeitraum personelle Unterstützung bewilligt hat, ist insoweit unbeachtlich, da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung und nicht um die Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung gehandelt hat. Im Übrigen hat der Kläger in dem von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin am 29. Februar 2016 bestätigt, dass sein Aufgabengebiet sukzessive erweitert worden sei im Sinne einer Vertiefung des Lehrgebietes Kernphysik/Strahlenschutz und dass sich die Intensivierung der Fächer Strahlenschutz und Kernphysik erst durch die ihm – separat und nach seiner Berufung – übertragene Aufgabe, den Aufbau der Radionuklid-Labore S2 und S3 federführend zu begleiten, ergeben habe.
c) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, an einer Fachhochschule sei die Lehre primär „praxisorientiert“, wobei er die Praxisorientierung der Lehre im praktischen Umgang mit radioaktiven Stoffen sieht und hieraus den weiteren Rückschluss zieht auf die Notwendigkeit eines experimentellen Umgangs auch mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nach der Strahlenschutzverordnung.
Zum einen ist diese vom Kläger gezogene Schlussfolgerung auf die Notwendigkeit eines Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nicht zwingend; der praktische Umgang kann auch mit Stoffen unterhalb der Freigrenze veranschaulicht werden. Zum anderen steht die daraus folgende Vernachlässigung der theoretischen Grundlagen eines Fachs in der Lehre nicht mehr in Einklang mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben zur Lehre an einer Fachhochschule. Das Bundesverfassungsgericht hat seine frühere Differenzierung zwischen den Aufgaben und Zielen von wissenschaftlichen Hochschulen, die dem Studierenden eine umfassenden wissenschaftliche Ausbildung vermitteln sollen, während bei Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre im Vordergrund stünde, im Hinblick auf die erfolgte Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen aufgegeben (BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – NVwZ 2010, 1285 ff, Rn. 45 ff). In diesem Zusammenhang hat auch der Präsident der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Ausbildung an der Beklagten zwar „anwendungsorientiert“ sei, dies aber nicht beinhalte, dass sie ohne die wissenschaftlich-theoretischen Grundlagen eines Fachs gestaltet sein sollte; vielmehr werde an der Beklagten gerade auch die wissenschaftliche Fundierung gefordert; die Vermittlung bestimmter theoretischer Grundlagen sei bereits deshalb zwingend gefordert, weil der an der Beklagten als einer Fachhochschule erworbene Bachelor- oder Masterabschluss dem einer Universität hinsichtlich der Berufsqualifizierung vergleichbar sein müsse.
Diese Sichtweise erscheint dem Gericht auch im Hinblick darauf angezeigt, dass auch für Bachelorabsolventen von Fachhochschulen der Zugang zu einem Masterstudiengang an einer Universität eröffnet ist, die Universitäten jedoch Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber stellen dürfen. Ein Ausblenden oder Vernachlässigen der Lehre auch theoretischer Grundlagen eines Fachs könnte die Anerkennung der geforderten Gleichwertigkeit grundständiger Studien von Fachhochschulen und Universitäten von vornherein unmöglich machen.
d) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist dem Kläger die Lehre im Fach Kernphysik möglich, ohne dass er der eingeklagten Mittel bedarf.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befasst sich das Fach „Kernphysik“ mit dem Aufbau und den Eigenschaften der Atomkerne; wichtiger theoretischer Teil des Fachs sind die Quantenphysik und Quantenmechanik, die mathematische Modelle für den Aufbau von Atomkernen liefern, praktischer Teil des Fachs Kernphysik ist die Untersuchung von Radioaktivität und ihrer Wirkung. Der Sachverständige hat ausdrücklich bestätigt, dass diese theoretische Grundlage des Fachs „Kernphysik“ in Gestalt der Quantenphysik und Quantenmechanik unabhängig von der Ausbildungsstätte anzunehmen ist und dass die Grundzüge des Fachs Kernphysik die Darstellung dieser Modelle zwingend erfordern, es jedoch in Orientierung an der Ausbildungsstätte Unterschiede in der Vermittlung des Fachs und der Tiefe des Eindringens in die Bereiche gibt. Der Kläger kann diese theoretischen Grundlagen des Fachs Kernphysik vermitteln; ihm steht außerdem die Möglichkeit offen, mit Stoffen unterhalb der Freigrenze zu experimentieren, zusätzlich kann er für etwaige Experimente mit Stoffen oberhalb der Freigrenze Exkursionen durchführen oder diese z.B. durch das Zeigen eines Films über das Experiment in seine Lehrveranstaltungen einführen.
e) Dem Kläger ist auch im Fach Strahlenschutz die Lehre ohne die eingeklagten Mittel möglich.
Nach der Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich das Fachgebiet „Strahlenschutz“ aus der Anwendung der Atom- und Kernphysik entwickelt; auf der Grundlage der Empfehlungen internationaler Organisationen sind 10 Grundsätze des Strahlenschutzes entwickelt worden, z.B. der Schutz vor äußerer Strahlung, der Schutz vor Kontamination, der Schutz vor der Aufnahme radioaktiver Stoffe. Die nationale Strahlenschutzgesetzgebung durch Erlass des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung erfolgte in Umsetzung von EU-Richtlinien mit dem Ziel des Schutzes des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung und Strahlenschäden. Es gilt der internationale Grundsatz, wie er in § 1 der StrahlenschutzVO formuliert ist, nämlich der Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen Folgen von Strahlen und der Reduzierung des Risikos von Strahlen auf ein vernünftiges Maß. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang die drei diesem Ziel dienenden Grundsätze beschrieben, die auf alle Strahlung, unabhängig davon, ob die Genehmigungsgrenze erreicht wird oder nicht, Anwendung finden, nämlich den Grundsatz der Rechtfertigung (vgl. § 4 Strahlenschutzverordnung), wonach jede Tätigkeit mit Strahlen einen bestimmten Zweck haben und der damit erzielte Nutzen das damit verbundene Risiko rechtfertigen muss, den Grundsatz der Dosisbegrenzung (vgl. § 5 Strahlenschutzverordnung), wonach Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, jedoch auch nicht die Bereiche unterhalb der Grenzwerte beliebig ausgeschöpft werden dürfen, sowie das Gebot der Optimierung (vgl. § 6 Strahlenschutzverordnung), wonach die Wahrscheinlichkeit einer Exposition minimiert werden und die Anzahl von Personen, die der Strahlung ausgesetzt werden, und die Dosis möglichst klein gehalten werden muss.
Nach dem so umschriebenen Inhalt des Fachs „Strahlenschutz“ ist seine Vermittlung im Rahmen von Studiengängen, die sich nicht ausschließlich mit Strahlenschutz befassen, unabhängig vom Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nach der Strahlenschutzverordnung möglich. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang für das Gericht nachvollziehbar erklärt, dass die Grundsätze des Strahlenschutzes auch mit einfachen Geräten vermittelt werden können. Die Richtigkeit dieser Aussage sieht das Gericht allein durch die vom Sachverständigen beschriebene, selbst absolvierte Ausbildung bestätigt: Der Sachverständige hat bestätigt, das Experiment „Nebelkammer“ nur von seinem universitären Physik-Studium, nicht aus der Ausbildung im Bereich Strahlenschutz zu kennen und auch nicht im Rahmen seiner eigenen Ausbildungstätigkeit im Bereich Strahlenschutz zu verwenden. Der Präsident der Beklagten hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass an der Beklagten gerade keine Strahlenschutzbeauftragten ausgebildet werden.
Da es im Bereich des Fachs Strahlenschutz gerade um die Vermeidung jeder unnötigen Strahlung geht, und zwar unabhängig von der bestehenden Freigrenze, wird diesem zu vermittelndem Grundsatz durch die Beschränkung des Umgangs auf Stoffe unterhalb der Genehmigungsfreigrenze gerade entsprochen; der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass jeglicher Umgang mit radioaktiven Stoffen, also auch der unterhalb der Genehmigungsfreigrenze, einer Rechtfertigung bedarf, da auch die Strahlung unterhalb der Genehmigungsfreigrenze als gesundheitsgefährdend einzustufen ist, es vielmehr keinerlei gesundheitlich unbedenkliche, radioaktive Strahlung gibt. Dass es radioaktive Strahlung in Dingen, mit denen jeder im täglichen Leben in Berührung kommen kann, gibt, steht dem nicht entgegen. Dass diese Strahlung unausweichlich vorhanden ist, sagt nichts aus über ihre Gefährlichkeit und rechtfertigt für sich genommen gerade nicht die Schaffung weiterer Strahlenquellen.
f) Aus dem Vorbringen des Klägers hat das Gericht die gegenteilige Überzeugung nicht gewinnen können. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Inhalte in den von ihm in Vertretung dieser Lehrgebiete angebotenen Lehrveranstaltungen („Experimentalvorlesungen“ und Praktika) nach den einschlägigen Prüfungsordnungen vermittelt werden sollen und weshalb diese Vermittlung nur unter Verwendung radioaktiver Stoffe oberhalb der strahlenschutzrechtlichen Freigrenze möglich sein sollte.
Das vom Kläger formulierte Anliegen, er wolle seinen Studierenden die „bestmögliche“ Ausbildung und Lehre bieten, rechtfertigt die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die eingeklagte Ausstattung zur Verfügung zu stellen, nicht. Dass ein Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze sinnvoll sein mag oder zur Attraktivität solcher Lehrveranstaltungen beiträgt, da außerhalb der Hochschule üblicherweise keine Gelegenheit hierzu besteht, mag zutreffen. Dies reicht jedoch für eine Begründung eines Anspruchs gegenüber der Beklagten, diesen vom Kläger gewünschten Umgang zu ermöglichen, gerade nicht aus. Denn – wie bereits dargelegt wurde – hat der Hochschullehrer auf die Ermöglichung einer bestimmten, erst recht nicht der bestmöglichen Darbietung eines zu vermittelnden Lehrstoffes aus dem ihm zustehenden Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG keinen Anspruch.
Der Verweis des Klägers auf die von ihm in den vergangenen Jahren ausgestellten Zertifikate ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Ausstellung von Zertifikaten erfolgte sowohl außerhalb eines Studiengangs als auch außerhalb des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs; mit diesem Instrument war versucht worden, die Lücke zu schließen zwischen der studienbedingt erforderlichen und der tatsächlich vorgehaltenen technischen Ausstattung an der Beklagten. Der Versuch belegt im Nachhinein, dass eine aus der Lehre in den angebotenen Studiengängen erwachsene Notwendigkeit für das Vorhalten dieser Ausstattung nicht bestand.
Die – in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – vorgelegten Auflistungen der vom Kläger bislang verwendeten, sei es auch selbst entwickelten Experimente, bei denen Stoffe oberhalb der Freigrenzen verwendet wurden, ist für den Nachweis der Notwendigkeit des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze unbehelflich. Das Gericht kann den Aufstellungen nicht entnehmen, welche Kenntnisse mit den einzelnen – „schlagwortartig“ bezeichneten – Experimenten vermittelt oder veranschaulicht werden sollen und weshalb diese Kenntnisse nicht ohne Inanspruchnahme von insgesamt 150 Freigrenzen vermittelt werden können.
Der Kläger hat in Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit darauf verwiesen, dass ihm an anderen Ausbildungsstätten, an denen er, insbesondere in Fortbildung spezieller Berufsgruppen, im Bereich „Strahlenschutz“ tätig sei, radioaktive Stoffen oberhalb der Freigrenze zur Verfügung stünden. Dies ist jedoch kein Maßstab für die Erforderlichkeit dieses Umgangs im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der Beklagten. Dort werden keine Strahlenschutzbeauftragten ausgebildet, es geht nicht um die Ausbildung von „Praktikern“ im Bereich des Strahlenschutzes, sondern um die Ausbildung von Studierenden verschiedenster Studiengänge, die im Rahmen dieser Studiengänge als eines von mehreren Wahlpflichtmodulen auch die vom Kläger in Vertretung der Fachgebiete Kernphysik und Strahlenschutz angebotenen Veranstaltungen wählen können.
2.6. Da die Klage bereits aus den ausgeführten Gründen abzuweisen war, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die für den beantragten Umgang mit radioaktiven Stoffen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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