Aktenzeichen AN 3 S 16.01753
Leitsatz
Für das Einfügen in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es darauf an, ob das Gebäude seinen Standort auf dem Baugrundstück in einem Bereich haben soll, der nach den durch die Standorte der Gebäude in der Umgebung vorgegebenen Rahmen bebaubar ist. Bei dieser Beurteilung kann auf die planungsrechtlichen Instrumente, mit denen die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann (Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe), zurückgegriffen werden (vgl. VGH München BeckRS 2009, 44038). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Eilverfahren gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. August 2016.
Mit Antrag vom 15. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … in …, …
Gemäß der Baubeschreibung zum Bauantrag habe das Vorhaben die Gebäudeklasse 1. Die Gebäudehöhe sei unter 7,0 m. Es würden zwei Stellplätze benötigt und zwei Stellplätze auf dem Baugrundstück errichtet. Die Grundstücksfläche betrage 269 m2 (geteilt/Teilfläche), die Grundfläche habe das Ausmaß von 93 m2 und die Geschossfläche besitze 186 m2. Daraus ergebe sich eine Grundflächenzahl von 0,345 und eine Geschossflächenzahl von 0,690.
Die bereits bestehende Doppelhaushälfte und die bestehende Garage auf dem Vorhabengrundstück sollen abgerissen werden.
Ungeteilt hat das Bauvorhabengrundstück eine Fläche von 571 m2.
Das geplante Haus soll ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss haben.
Mit Beschluss vom 26. April 2016 verweigerte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksgröße als zu hoch anzusehen sei und nicht dem Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung entspreche. Es füge sich daher nicht nach § 34 BauGB ein. Mit einer Überformung und einer deutlichen Verdichtung des Gebietes müsse bei Genehmigung dieses Vorhabens daher in Zukunft gerechnet werden. Außerdem erscheine der Stellplatznachweis zweifelhaft. Die Befahrbarkeit der Garage A und des Stellplatzes B konnte nicht sicher geprüft werden, da der Plan mit den eingezeichneten Stellplätzen nicht maßstäblich vorliege. Darüber hinaus fehle bei den Stellplätzen A und B die satzungsgemäße Eingrünung nach § 2a Abs. 3 der Stellplatzsatzung. Eine Abweichung sei nicht beantragt worden. Gründe hierfür seien auch nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben sei mit einer ordnungsgemäßen Eingrünung in der beantragten Form nicht zu verwirklichen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 legte der planende Architekt eine Übersicht über die Bebauung der Grundstücke in der näheren Umgebung und die verwirklichten Grundflächenzahlen vor.
Auf diese Übersicht wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 1. August 2016 verweigerte die Antragstellerin erneut ihr Einvernehmen.
Mit Bescheid vom 10. August 2016 erteilte der Antragsgegner die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung … und ersetzte gleichzeitig das fehlende gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO.
Das Vorhaben entspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften, so dass die Baugenehmigung unter den genannten Bedingungen und Auflagen erteilt werden könne.
Das geplante Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB, da es nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liege. Demnach müsse sich das Vorhaben u. a. nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Entgegen der gemeindlichen Auffassung füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, denn nördlich der … fänden sich Grundflächenzahlen von 0,233 bis 0,369. Das beantragte Vorhaben habe eine Grundflächenzahl von 0,345 und füge sich damit in die nähere Umgebung ein. Das gemeindliche Einvernehmen sei somit rechtswidrig verweigert worden.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 1. September 2016, erhob die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. August 2016 (AN 3 K 16.01754).
Zudem stellte die Antragstellerin Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen folgendes vor:
Der Bescheid vom 10. August 2016 sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihrem subjektiv öffentlichen Recht der Planungshoheit.
Der Antragsgegner habe das gemeindliche Einvernehmen unter falschen Annahmen ersetzt. Die Grundflächenzahlberechnung des planenden Architekten für die Grundstücke in der näheren Umgebung sei unzutreffend. Das vorgesehene Baugrundstück liege an der Nordseite der … Die Grundstücke an der …, wobei für das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, eine Grundflächenzahl von 0,369 ermittelt worden sei, prägten nicht die nördliche … Die Grundstücke seien zu einer anderen Straße ausgerichtet und lägen außerdem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … … Selbst wenn man diese Grundstücke an der Südseite der … in die nähere Umgebung einbeziehen würde, sei sofort erkennbar, dass sie für die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens nichts hergäben. Es handele sich um mit Doppelhaushälften bebaute Grundstücke. Von dieser Bebauungskonzeption wollten die Beigeladenen gerade abweichen. Dazu seien die Freiflächen überwiegend deutlich größer als bei den für die … vorgesehenen Baugrundstücken.
Die Anwesen … und insbesondere … seien Fremdkörper. Diese Bebauung sei sehr weit entfernt/zurückgesetzt von der … und durch einen Privatweg erschlossen. Dies sei für das Umfeld der nördlichen … untypisch. Schließe man diese Grundstücke von der näheren Umgebung aus, gebe es nur ein Grundstück im Umfeld, welches eine GRZ von 0,3 geringfügig überschreite. Das genehmigte Bauvorhaben habe hingegen eine GRZ von mehr als 0,5.
Die Antragstellerin selbst habe die Grundflächenzahl für den ihres Erachtens zutreffenden Umgriff ermittelt. Dieser beschränke sich demnach auf den Bereich der nördlichen … westlich des … Die Südseite der … sei nicht in die Betrachtung miteinbezogen worden, weil die … insoweit eine trennende Funktion habe. Außerdem liege die südliche … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …
Hieraus ergebe sich, dass die Grundflächenzahl auf dem vorgesehenen Baugrundstück hinsichtlich beider Teilflächen deutlich größer sei als in der näheren Umgebung. Die Grundflächenzahl sei vom planenden Architekten unzutreffend ermittelt und vom Beklagten offenbar ohne nähere Prüfung fälschlicherweise übernommen und dem Baugenehmigungsbescheid zugrunde gelegt worden. Die Grundflächenzahl übersteige sogar die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 für ein reines oder allgemeines Wohngebiet. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Baugrundstücke in der näheren Umgebung recht großzügige Freiflächen hätten, was beim vorgesehenen Baugrundstück überhaupt nicht der Fall sei.
Zudem sei auch nicht das Rücksichtnahmegebot beachtet, weil die Beigeladenen die bisher vorhandene Bebauung mit einer Doppelhaushälfte völlig außer Acht ließen. Die eine Doppelhaushälfte auf dem Baugrundstück sei inzwischen abgebrochen worden, so dass die Doppelhaushälfte auf dem Nachbargrundstück … nun auf der Grundstücksgrenze stehe. Sofern man nicht schon zu dem Ergebnis komme, dass hier im Hinblick auf die bebaubare Grundstücksfläche ein Anbau geboten sei, so sei zumindest das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil aus städtebaulicher Sicht ein neues Wohnhaus in einem Abstand von nur etwa 4 m zum Altgebäude völlig unbefriedigend sei. Die üblichen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Dies führe dazu, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht gewahrt seien.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2016 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 7. September 2016 nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung:
Das beantragte Vorhaben werde bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt, ein qualifizierter Bebauungsplan bestehe nicht. Einfügungskriterien gemäß § 34 BauGB seien u. a. das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle.
Die Übersicht des planenden Architekten hinsichtlich der Grundflächenzahlen der Grundstücke in der näheren Umgebung sei stichprobenartig geprüft worden. Dabei sei eine GRZ von 0,132 bis 0,471 ohne Nebengebäude nachgewiesen worden. Die Lage von baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bzw. die Ausrichtung zu einer anderen Straße sei unerheblich für das Gebot des Einfügens nach § 34 BauGB. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die baulichen Anlagen auf den FlNrn. … und … Fremdkörper darstellten, die nicht in Betracht gezogen werden könnten. Eine Erschließung über einen Privatweg und eine zurückversetzte Bebauung von der … könne dafür nicht angeführt werden. Diese baulichen Anlagen stellten dadurch keinen Fremdkörper aufgrund ihrer Anders- und Einzigartigkeit im Baugebiet dar.
Das Grundstück mit der FlNr. … habe eine Grundfläche von 571 m2. Das Haus habe eine Grundfläche von ca. 93 m2 und somit eine Grundflächenzahl von 0,16 ohne Garage bzw. 0,199 mit Garage. Selbst wenn man die noch nicht vollzogene Grundstücksteilung annehme, ergebe sich eine Grundflächenzahl von ca. 0,26 bzw. ca. 0,33 mit Garage (Grundstücksgröße 347,10 m2, Grundfläche Einfamilienhaus 93 m2 + Grundfläche Garage 21 m2) und somit nicht die in der Klageschrift behaupteten 0,5.
Der festgesetzte Umgriff der Antragstellerin könne nicht nachvollzogen werden, denn wie bereits ausgeführt, sei die Zugehörigkeit von baulichen Anlagen zu einem Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans für den Umgriff des Einfügens unerheblich.
Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO seien vorrangig ausschlaggebend für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Zudem würden diese Obergrenzen nicht überschritten.
Wie die überbaubare Grundstücksfläche ein Gebot zum Anbau bedingen solle, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr könnte durch einen Anbau grundsätzlich noch mehr Grundstücksfläche überbaut werden, da keine Abstandsflächen zum Anbau eingehalten werden müssten. Die Abstandsflächen regelte Art. 6 BayBO. Dieser schreibe als Mindestabstandsfläche 3 m zur Grundstücksgrenze vor. Nachdem dieser Abstand eingehalten sei, könne nicht erkannt werden, weshalb dadurch gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht gewahrt seien.
Nach alldem sei die Baugenehmigung rechtmäßig und die Antragstellerin habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage des Dritten gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.
Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Baugenehmigung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Antragstellerin hat das nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilende Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weshalb dessen Ersetzung zu Recht erfolgte.
Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach Maßgabe des Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach Städtebaurecht oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BayBO erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht.
Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verfassung verankerte Planungshoheit der Gemeinden wird in baurechtlichen Genehmigungsverfahren dadurch geschützt, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen der §§ 31 und 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind.
Unstreitig handelt es sich bei dem Gebiet, in welchem sich das Bauvorhabengrundstück befindet, um einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB.
Ein qualifizierter Bebauungsplan für das genannte Gebiet besteht nicht.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Es ist daher zunächst zu bestimmen, welche Grundstücke vorliegend „die nähere Umgebung“ bilden (nachfolgend Ziffer 1). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben nach den genannten Kriterien einfügt (nachfolgend Ziffer 2).
1.
Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2010 – 2 ZB 08.2775). Von Bedeutung ist, ob sich die Ausführung des Vorhabens auf die nähere Umgebung auswirken kann und ob die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst; als ein derartiger Bereich gegenseitiger Beeinflussung und Prägung kann bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets in der Regel das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite angesehen werden (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819).
Unter Heranziehung der genannten Kriterien der Rechtsprechung wird die „nähere Umgebung“ vorliegend gebildet durch die zwischen der Einmündung „…“ und der Stichstraße „…“ (zwischen den Grundstücken FlNrn. … und …) liegenden Grundstücke sowie die südlich der … liegenden Grundstücke FlNrn. … bis … und … bis … Dieser kommt unter Berücksichtigung ihres Ausbauzustandes sowie der Verkehrsbedeutung keine trennende Wirkung zu. Die südlich der … vorhandene Bebauung ist sehr ähnlich der Bebauung nördlich der …, insbesondere ist auch hier eine sehr enge kleinteilige Bebauung vorhanden. Auch hier befindet sich Doppelhausbebauung.
Zur näheren Umgebung gehören auch die Grundstücke südlich der … (FlNr. … bis …). Es ist insoweit unerheblich, dass diese Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „…“ liegen (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.2000 – 4 B 39/00).
2.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich voraussichtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die oben bestimmte Eigenart der näheren Umgebung ein.
a)
Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich der genannten Kriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird.
Grundsätzlich sind dabei alle städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen als prägend zu berücksichtigen. Insbesondere ist es unzulässig, dabei eine Beschränkung auf das, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint, vorzunehmen, so dass auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung nicht von vorneherein außer Acht gelassen werden darf. Insoweit gilt im Rahmen des § 34 BauGB, dass allein auf das tatsächlich Vorhandene abzustellen ist. Allerdings muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, was dazu führt, dass solche baulichen Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild im Sinne von Ausdehnung, Höhe, Zahl nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, da sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Des Weiteren ist dies der Fall, wenn Anlagen nach ihrer auch äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind (vgl. VG München, U. v. 7.12.2015 – M 8 K 14.3167).
Auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft. Mit der Prüfung des Einfügens nach dem Nutzungsmaß ist auf die durch die Größe der Grundfläche und die Höhe der Anlage bestimmte Größe des geplanten Baukörpers im Verhältnis zu den entsprechenden Maßen der Bebauung in der Umgebung abzustellen. Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Dies sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche und die Anlagenhöhe bzw. die Zahl der Vollgeschosse. Für das Einfügen in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es darauf an, ob das Gebäude (mit einer hinsichtlich des Nutzungsmaßes zulässigen Grundfläche) seinen Standort auf dem Baugrundstück in einem Bereich haben soll, der nach den durch die Standorte der Gebäude in der Umgebung vorgegebenen Rahmen bebaubar ist. Bei dieser Beurteilung kann auf die planungsrechtlichen Instrumente, mit denen die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann (Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe), zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 – 1 CS 09.1774).
Die relativen Ausnutzungszahlen der BauNVO – GRZ und GFZ – dürfen für die Beurteilung des Einfügens allenfalls unterstützend herangezogen werden. Sie dürfen gerade nicht, wie etwa bei Festsetzungen eines Bebauungsplans, rechtssatzartig herangezogen werden. Sie sind lediglich als Auslegungshilfe heranzuziehen. Maßgeblich bleibt die konkrete, an der tatsächlich vorhandenen Bebauung ausgerichtete Betrachtung. Im unbeplanten Innenbereich fehlen konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden könnte. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren zwar nicht ausgeschlossen. Soweit sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, sind auch sie zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben einfügt, heranzuziehen. Die relativen Maßstäbe – GRZ und GFZ – werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalles, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 23.3.1994 – 4 C 18/92, st. Rspr.).
b)
Zusammengefasst ist daher allein dasjenige maßgeblich, was tatsächlich vorhanden und optisch wahrnehmbar ist. Regelmäßig unerheblich sind die Vergleichsberechnungen der Grundflächen- und Geschossflächenzahl.
Insoweit ist es für den vorliegenden Fall irrelevant, welche konkrete GRZ die Bebauung auf dem Bauvorhabengrundstück sowie auf den Grundstücken in der näheren Umgebung haben.
Unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien fügt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in die nähere Umgebung ein.
Die Grundstücke FlNrn. … und … stellen keine Fremdkörper dar.
Sie lösen keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Vielmehr stellt die Bebauung auf diesen Grundstücken eine Doppelhausbebauung dar, wie sie sowohl nördlich als auch südlich der … zu finden ist. Auch hinsichtlich Höhe und Geschosszahl stellt diese Bebauung keinen Fremdkörper dar. Aufgrund der Ortskenntnis und der Karteneinsicht (google.maps) geht das Gericht davon aus, dass das Vorhaben wohngenutzt ist mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss sowie einem kleineren Dachgeschoss. Auch der Umstand, dass das Vorhaben mit dem Giebel zur Straße steht, findet sich in der näheren Umgebung des Öfteren (vgl. beispielsweise FlNr. …).
Dass das Vorhaben durch einen privaten Weg erschlossen ist, ist unerheblich. Das Vorhaben ist zudem nicht weiter zurückversetzt als beispielsweise die Bebauung auf dem Nachbargrundstück (FlNr. …).
Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen weist eine Grundfläche von 93 m2 aus. Genehmigt wurde das Vorhaben in der Ausführung mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss. Gemäß dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial ist die nähere Umgebung von derartigen, vergleichbaren Bauten geprägt. Überwiegend findet sich dort Wohnbebauungen mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss. Auch die Gebäudehöhe des Vorhabens der Beigeladenen ist mit unter 7 m in diesem Gebiet nicht auffallend. Heranzuziehende Bebauung in der näheren Umgebung (beispielsweise FlNr. …) oder auch die Bebauung an der … sowie die Bebauung südlich der … weisen teilweise neben einem Erd-/Obergeschoss auch ein zumindest teilweise ausgebautes Dachgeschoss auf. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der Geschosszahl oder der Höhe als Fremdkörper wirken und bodenrechtliche Spannungen auslösen würde.
Dasselbe gilt für die flächenmäßige Ausdehnung bzw. für die überbaubare Grundstücksfläche. Das gesamte heranzuziehende Gebiet ist geprägt von einer kleinteiligen Nutzung der Grundstücke. Die Grundstücke sind überwiegend intensiv bebaut und damit ausgenutzt. Auch hier ist auf die Nachbarbebauung auf den Grundstücken mit den FlNrn. … und … sowie auf die Bebauung südlich der … zu verweisen. Das Gebiet ist bereits räumlich eng bebaut.
Auch die Erschließung über eine Zufahrtsstraße auf dem Grundstück selbst befindet sich bereits in vergleichbarer Weise auf den Nachbargrundstücken FlNrn. …, …, … und …
Anders als die Antragstellerin vorträgt, befinden sich in der näheren Umgebung des Bauvorhabengrundstücks kaum großzügige Freiflächen. Allenfalls auf dem Grundstück FlNr. … befindet sich im hinteren Bereich eine Grünfläche. Im Übrigen ist das Gebiet, wie bereits dargelegt, geprägt von einer engen Wohnbebauung. Die Grundstücke sind in der näheren Umgebung klein parzelliert und entsprechend stark bebaut.
Demnach fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach in diese nähere Umgebung ein.
3.
Auch das Rücksichtnahmegebot, welches aus dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB resultiert, ist – so das Ergebnis der durchgeführten summarischen Prüfung – nicht verletzt. Das Vorhaben fügt sich voraussichtlich auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein.
Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kann sich die Antragstellerin demnach nicht darauf berufen, dass zwingend eine Doppelhausbebauung einzuhalten wäre.
Nach alledem hat das Landratsamt das zu Unrecht verweigerte gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin voraussichtlich zu Recht ersetzt.
Der Antrag war demnach abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlichen im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts.