Aktenzeichen M 15 K 16.31761
AsylG § 26 Abs. 1 u. Abs. 5
Leitsatz
Tenor
Das Verfahren M 15 K 16.31761 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens M 22 K 16.31532 ausgesetzt.
Gründe
Die Klägerin im Verfahren M 15 K 16.31761 ist die Ehefrau des Klägers im Verfahren M 22 K 16.31532, in dem dieser auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft klagt. Der Ehemann der Klägerin ist syrischer Staatsangehöriger, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Juni 2016 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Der Asylantrag des Klägers und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Klage im Verfahren M 22 K 16.31532. Der Klägerin wurde gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. 5 AsylG mit Bescheid des Bundesamts vom 28. Juni 2016 der vom Ehemann abgeleitete subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Wegen der Gleichartigkeit des vom Ehemann abgeleiteten Schutzstatus stehe der Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Hiergegen richtet sich die Klage im Verfahren M 15 K 16.31761.
Nachdem davon auszugehen ist, dass das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen wird, wenn die entsprechende Klage des Ehemannes erfolgreich ist, ist das Verfahren des Ehemannes vorgreiflich für das Verfahren M 15 K 16.31761. Dieses ist daher gemäß § 94 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens M 22 K 16.31532 auszusetzen. Das Gericht übt das ihm zustehende Ermessen dahin gehend aus, dass es nicht sachdienlich ist, die vorgreifliche Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Mannes im Verfahren der Ehefrau zu prüfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).