Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Aktenzeichen  M 4 S 16.32352

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 36 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Versucht der Antragsteller bei seiner Einreise seinen Vater telefonisch zu erreichen, und trägt er später beim Bundesamt vor, seine Eltern seien vor langer Zeit, als er noch Kind gewesen sei, ermordet worden, drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen und um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, nach Deutschland gekommen ist.    (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der 1994 geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2013 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am … November 2015 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe den Senegal im Jahr 2012 verlassen. Seine Eltern seien von Rebellen ermordet worden, wann wisse er nicht, da er noch ein Kind gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet (Ziffern 1 und 2) und die Anträge auf subsidiären Schutz als unbegründet ab (Ziffer 3); es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in den Senegal oder einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Ziffer 5); die Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 7 und Abs. 1 AufenthG wurden auf 30 und 10 Monate befristet (Ziffern 6 und 7).
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller komme aus einem sicheren Herkunftsland und der Vortrag des Antragstellers sei widersprüchlich. Der Bescheid wurde am 18. August 2016 zur Post gegeben.
Am 22. August 2016 ließ der Antragsteller Asylklage (M 4 K 16.32351) erheben und gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 22. August 2016 seine Akte vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m. w. N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom 25. Februar 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 18. August 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen, da er bei einer Befragung durch die Regierung von Oberbayern am … November 2013 versucht hat, seinen Vater anzurufen und als er diesen nicht erreichte, ein Freund angerufen hat, der ihm mitteilte, dass sein Vater auf den Feldern beim Arbeiten sei. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen und um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen nach Deutschland gekommen ist.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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