Aktenzeichen M 11 K 14.30967
Leitsatz
Beruft sich ein Kind auf Verfolgungsgründe seiner Eltern, so führt dies bei ungeklärter Staatsangehörigkeit zur Abweisung des Asylantrags. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist unbegründet, weil der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 rechtmäßig ist und der Kläger demzufolge keinen Anspruch auf die begehrten Verpflichtungen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
1.1 Die in den Nummern 1 und 2 des Bescheids getroffenen Entscheidungen sind rechtmäßig, eine Verpflichtung der Beklagten zur Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung, Art. 16a GG bzw. § 3 AsylG, kommt daher nicht in Betracht.
Die Herkunft und auch die Identität des Klägers sind ungeklärt. Das Vorbringen im Asylverfahren erschöpft sich darin, dass auf das Vorbringen der Mutter des Klägers in deren Asylverfahren verwiesen wird, was natürlich bei einem vierjährigen Kläger nahe liegt, was aber gleichwohl im konkreten Fall bedeutet, dass für den Kläger keine begründeten Fluchtgründe angenommen werden können. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2014 (M 11 S 14.30836) wird festgestellt, dass die Mutter des Klägers zu den Umständen, woher sie stammt und wo sie bis zur Ausreise gelebt hat, nicht die Wahrheit gesagt hat. Ebenso wird in diesem Beschluss ausgeführt, dass die Schlussfolgerungen des Sprachgutachtens vom 9. Mai 2014 keinen Zweifeln unterliegen. Das wird auch hinsichtlich des hiesigen Klageverfahrens vom Gericht ebenso beurteilt. Das in den vorgelegten Bundesamtsakten der Mutter des Klägers (dort Bl. 63-70) enthaltene Sprachgutachten ist inhaltlich in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Es ist weder ersichtlich, dass Ergebnis und Begründung der Sprach- und Textanalyse nicht stimmen könnten noch ist auch nur irgendetwas vorgetragen, dass geeignet sein könnte, diese Analyse in Frage zu stellen; vielmehr ist in Bezug auf das Sprachgutachten gar nichts vorgetragen, nicht einmal die Behauptung, dass es nicht stimmen würde. Da demzufolge die Mutter des Klägers nicht aus Somalia stammt und eine andere Staatsangehörigkeit als die von ihr behauptete somalische besitzt, ist die vom Bundesamt daraus gezogene Schlussfolgerung für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers nicht zu beanstanden. Vielmehr durfte das Bundesamt im konkreten Fall davon ausgehen, dass entsprechend seiner Mutter auch der Kläger nicht die somalische Staatsangehörigkeit besitzt und daher eine mögliche Verfolgung mangels Angaben zum tatsächlichen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. Die Möglichkeit, dass der Kläger anders als seine Mutter doch die somalische Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine nur theoretische, die im konkreten Fall unter Zugrundelegung des tatsächlichen Vorbringens ausgeschlossen ist. Denn einerseits steht für die Mutter des Klägers fest, dass ihre Angaben hinsichtlich einer Herkunft aus Somalia nicht stimmen. Andererseits spricht nichts dafür, dass die theoretische Möglichkeit einer somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers wirklich zutreffen könnte. Weder der Anhörung im Asylverfahren der Mutter des Klägers, auf welche die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers in dessen Asylverfahren Bezug genommen hat, noch die Ausführungen in der Klagebegründung geben hierauf irgendeinen Hinweis. Für eine reine Spekulation gleichsam ins Blaue hinein bestehen weder Anlass noch Raum. Auch im Übrigen lässt sich der Klagebegründung nichts entnehmen, was irgendeinen Bezug zum vorliegenden Fall hat.
1.2 Rechtmäßig sind auch die unter den Nummern 3 und 4 des Bescheids getroffenen Entscheidungen. Da der Kläger eine andere Staatsangehörigkeit als die behauptete somalische besitzt, ist nicht konkret erkennbar, aus welchen Gründen er unionsrechtlichen oder nationalen subsidiären Schutz beanspruchen könnte.
Entsprechend kommt ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz, § 4 AsylG, oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht.
1.3 Rechtmäßig ist auch Nr. 5 des Bescheids. Dass das Bundesamt auf eine konkrete Zielstaatsbezeichnung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. nur BVerwG, U. v. 25.7.2000 – 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343 = juris, Rn. 11).
2. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.