Europarecht

Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet

Aktenzeichen  11 CS 16.1230

Datum:
22.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2
RL 2006/126/EG RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 lit. e, Art. 12
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6

 

Leitsatz

Unbestreitbare Informationen, dass ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt ihrer Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, liegen vor, wenn es sich bei der dortigen Meldeanschrift um ein Hotel handelt, der Inhaber einer Berufstätigkeit in Deutschland nachgeht, die seine Anwesenheit voraussetzt, er mit Nebenwohnsitz weiter in Deutschland gemeldet ist und er einem tschechischen Staatsangehörigen eine so umfassende Vollmacht erteilt hat, dass dieser die Angelegenheiten der Fahrerlaubnis in Tschechien hätte erledigen können. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 S 16.258 2016-05-25 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.
Am 14. November 2007 erteilte ihm die Verwaltungsbehörde in M./Tschechische Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte mit der Nummer ED 208598 aus. Unter der Nr. 8 ist als Wohnsitz „M.“ eingetragen.
Nach den Informationen aus dem Melderegister der Stadt M. war der Antragsteller in den Jahren 2005 bis 2008 mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.
Bei einer Polizeikontrolle am 14. September 2008 zeigte er seinen tschechischen Führerschein und gab an, im Jahr 2007 einen Nebenwohnsitz in Tschechien gemeldet gehabt zu haben, wo er jeweils am Wochenende gewesen sei. Der kontrollierende Polizist bezweifelte diese Angaben, da der Antragsteller nach seinen Erkenntnissen als Hausmeister eines Veranstaltungszentrums angestellt und seine Anwesenheit am Wochenende oft erforderlich sei. Weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Unterallgäu (im Folgenden: Landratsamt) führten aber zu keinen Maßnahmen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberpfalz dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe seine tschechische Fahrerlaubnis über eine Agentur erworben, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen anhängig sei. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Verwaltungsbehörde M. am 27. November 2013 mit, der Antragsteller habe ab 22. Oktober 2007 seinen vorübergehenden Aufenthalt in M. unter der Adresse eines Hotels gehabt. Er habe diese Adresse im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis auf allen Unterlagen angegeben. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 teilte die Verwaltungsbehörde M. mit, der Antragsteller habe für die Erteilung der Fahrerlaubnis Bescheinigungen der Stadt F… vom 7. Mai 2007 und der Stadt M. vom 22. Oktober 2007 über seinen vorübergehenden Aufenthalt vorgelegt. In den von der Verwaltungsbehörde M. zugleich übersandten Unterlagen über die Beantragung der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller befindet sich eine am 29. Oktober 2007 von ihm unterzeichnete Vollmacht für einen Herrn R… mit der dieser ermächtigt wurde, verschiedene Anträge für den Antragsteller zu stellen und die Aufenthaltsbestätigung (Bürgerkarte) sowie den Führerschein abzuholen. Für den Antragsteller ist in dieser Vollmacht seine Adresse in Deutschland angegeben.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übersandte das tschechische Verkehrsministerium auf Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts einen von der Verwaltungsbehörde M. am 17. April 2015 ausgefüllten Fragebogen. Darin ist angegeben, dass die Informationen hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers auf den beiden Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt vom 7. Mai 2007 und vom 22. Oktober 2007 beruhten. Ein Wohnsitz, an dem der Antragsteller mindestens 185 Tage im Jahr gelebt habe, sei unbekannt. Ebenso seien der Aufenthalt von nahen Familienangehörigen, Geschäftsbeziehungen oder andere Verbindungen unbekannt. Unter den genannten Adressen existierten aber Wohnmöglichkeiten.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, seine tschechische Fahrerlaubnis vorzulegen, da er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, damit Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Eine Anfrage des Landratsamts vom 22. Januar 2016 an das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf – Petrovice ergab, dass der Antragsteller vom 1. März 2007 bis 21. Februar 2008 in M. unter der Adresse eines Hotels angemeldet war.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 stellte das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb von vier Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie den Sofortvollzug an. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Es würden unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die in der Zusammenschau mit den weiteren bekannten Informationen ergäben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Antragsteller legte seinen tschechischen Führerschein am 18. Februar 2016 zur Anbringung eines Sperrvermerks vor.
Über die gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 16.257). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich erfolglos sein. Es lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die die Möglichkeit des Nichtbestehens eines ordentlichen Wohnsitzes belegten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rangfolge der Verwertung der vorliegenden Informationen verkannt. Die geringe Qualität der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat würde nicht ausreichen, um einen Wohnsitzverstoß auch nur nahe zu legen. Es sei nicht ersichtlich, wie das tschechische Verkehrsministerium über vertiefte Informationen verfügen könne. Der Fragebogen sei wohl so gestaltet, um europarechtswidrig Informationen zu beschaffen. Die inländischen Informationen könnten daher auch nicht verwertet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).
Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 – 11 CS 16.1084 – juris; B. v. 11.5.2016 – 11 CS 16.658 – juris Rn. 12 m. w. N.).
Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von dem Verkehrsministerium übersandte, von der Verwaltungsbehörde M. ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.
Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 – Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 – 11 CS 12.171 – juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.
Zum anderen liegt aber noch die zusätzliche Information der Verwaltungsbehörde M. vor, dass es sich bei der Adresse um ein Hotel handelt. Obgleich der Antragsteller dort nach der tschechischen Meldeauskunft fast ein Jahr gemeldet war, bestehen Zweifel, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz über einen derart langen Zeitraum in einem Hotel hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 29. Oktober 2007 unter seiner deutschen Adresse einem Herrn R… eine umfassende Vollmacht für zahlreiche Angelegenheiten erteilt, die nahe legt, dass er sich nicht selbst in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sondern Herr R… dort sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis für ihn erledigte.
Daher war das Landratsamt berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die Melderegisterauskunft der Stadt M., wonach der Antragsteller durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Darüber hinaus konnten auch seine eigenen Angaben, dass es sich nur um einen Nebenwohnsitz gehandelt hat und die Erkenntnisse über seinen Arbeitsplatz in Deutschland, der eine Anwesenheit am Wochenende erforderlich machte, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht und denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, Berücksichtigung finden. In der Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Erkenntnisse ergibt sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, es lägen keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor. Nachdem dies nicht zutrifft, hätte es jedoch ihm oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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