Aktenzeichen L 11 AS 510/16 ER
Leitsatz
Gegen einen Verweisungsbeschluss an ein anderes Sozialgericht ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 55 AS 1489/16 2016-07-12 Bes SGMUENCHEN SG München
Tenor
I.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, denn es fehlt bereits an der gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gem. § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).