Aktenzeichen 6 ZB 15.461
Leitsatz
1 Bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße muss die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (stRspr, Rn. 7). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Baugrundstück, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegt, ist in der Regel – vorbehaltlich besonderer Festsetzungen – mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche als erschlossen anzusehen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (stRspr, Rn. 9). (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Fall des Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen (Rn. 15). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
2 K 14.1739 2015-01-22 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2015 – Au 2 K 14.1739 – wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.261,50 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Die beklagte Gemeinde hat mit Bescheid vom 3. Februar 2014 die Klägerin als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten, 1.705 m² großen Grundstücks Fl. Nr. 80 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Alte Schule-Lussweg“ in Höhe von 29.261,50 € herangezogen. Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner Nordostseite an die Straße „Am Lindenberg“ und mit seiner Westseite an die neu angelegte Erschließungsanlage „Alte Schule“. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Ostallgäu mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheids und des Widerspruchsbescheids für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwendungen, die die Klägerin den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 9 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36 in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 21. Oktober 2013 ergangene Vorausleistungsbescheid vom 3. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2014 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, dass ihr Grundstück von alters her durch die Straße „Am Lindenberg“ erschlossen sei und ein praktischer Vorteil für ihr Grundstück mit der neuen Straße nicht verbunden sei. Die Annahme eines Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks auch durch die neue Erschließungsanlage scheidet nicht deshalb aus, weil dieses seit langer Zeit auch an die Straße „Am Lindenberg“ grenzt und von dort Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 – 8 C 26.94 – NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 – 9 C 4.13 – juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 27.7.2016 – 6 B 15.1833 – ; B. v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 – 6 ZB 14.888 – juris Rn. 9).
Die Klägerin wendet ein, dass ihr Grundstück fehlerhaft insgesamt als Bauland zum Erschließungsbeitrag herangezogen werde, obwohl es aufgrund der festgesetzten Baugrenzen nur zu ca. 10% bebaubar und der Rest als „Grünfläche“ ausgewiesen sei, während der Bebauungsplan eine GRZ von 0,30 festsetze. Die „Grünfläche“ müsse daher herausgenommen werden, weil mit dieser Festsetzung nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auch auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss genommen werde. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Buchgrundstück, das – wie hier – im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, in der Regel – vorbehaltlich besonderer Festsetzungen – mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche als erschlossen anzusehen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht. Das gilt insbesondere für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen. Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu reduzieren, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert. Denn sie soll lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, ändert aber nichts an der baulichen Ausnutzbarkeit und damit am Erschlossensein des Grundstücks. Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung daher nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 – 8 B 171.94 – NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2014 – 9 C 7.13 – juris Rn. 20; U. v. 10.10.1995 – 8 C 12.94 – NVwZ 1996, 800/802; BayVGH, B. v. 3.3.2015 – 6 ZB 13.2092 – juris Rn. 4). Ohne Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen bleibt es dementsprechend auch, wenn Teilflächen etwa als private Grünfläche ausgewiesen sind, sofern die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt bleibt (BVerwG, B. v. 29.11.1994 – 8 B 171.94 – NVwZ 1995, 1215). Solche Flächen sind weiterhin einer einheitlichen Nutzung mit der Restfläche des Grundstücks – zum Beispiel als Hausgarten – zugänglich und nehmen deshalb an der Erschließungswirkung teil. Demgegenüber würde es am Erschlossensein bei einer Teilfläche fehlen, die etwa als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt ist. Denn solche Flächen sind durch die öffentliche Zweckbestimmung jeder erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen (NdsOVG, B. v. 13.2.2015 – 9 LA 73.13 – juris Rn. 10; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 29).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist es nicht gerechtfertigt, die Fläche des klägerischen Grundstücks bei der Verteilung des Aufwands nur in reduziertem Umfang zu berücksichtigen, wie es die Klägerin wünscht. Der am 1. August 2007 in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Raiffeisenstraße – Am Lindenberg“ setzt für den nicht überbaubaren Teil des Grundstücks der Klägerin nicht, wie diese meint, eine „Grünfläche“ oder „Grünland“ fest, sondern vielmehr ein „Dorfgebiet“ im Sinn des § 5 BauNVO. Die im Zulassungsantrag herangezogene planungsrechtliche Festsetzung B 8.1 für private Grünflächen, wonach die nicht überbauten Flächen von Wohngebietsgrundstücken als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch zu nutzen und zu unterhalten sind, gilt für das im Dorfgebiet gelegene Grundstück der Klägerin nicht. Für das Dorfgebiet setzt der Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, eine Grundflächenzahl von 0,30, eine Geschossflächenzahl von 0,60 sowie Baugrenzen fest, die den Bauraum um das bestehende Wohngebäude der Klägerin – geringfügig – erweitern. Nachrichtlich ist im Bebauungsplan eine „rote Linie“ dargestellt, die das klägerische Grundstück durchschneidet und 200 m Abstand zu einer bestehenden Biogasanlage signalisieren soll. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Festsetzung, weil sie weder unter den textlichen Festsetzungen noch den Festsetzungen durch Zeichenerklärung genannt ist.
Das Grundstück der Klägerin unterliegt somit nach Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Beitragspflicht, weil für dieses eine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Da es in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegt, ist die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche des Grundstücks als erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren und nicht nur die als bebaubar gekennzeichnete, innerhalb der Baugrenzen liegende Grundstücksfläche (BayVGH, B.v 9.2.2010 – 6 ZB 08.393 – juris Rn. 8). Das gilt auch dann, wenn hierdurch die höchst zulässige GRZ von 0,30 nicht verwirklicht werden kann. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonst wie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, das heißt auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als erschlossen behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Deshalb ist es auf den Umfang der im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks – wie hier – durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO beschränkt ist, selbst wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des höchstzulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 28).
Die satzungsrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS steht der Heranziehung der vollen Fläche des Buchgrundstücks ebenfalls nicht entgegen. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines Buchgrundstücks verkleinert werden soll (BayVGH, B. v. 3.3.2015 – 6 ZB 13.2092 – juris Rn. 7).
2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt entgegen der Ansicht der Klägerseite weder eine Überraschungsentscheidung dar noch verletzt sie in sonstiger Weise das rechtliche Gehör.
Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2015 um eine Erklärung gebeten, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, weil in erster Linie Rechtsfragen insbesondere in Bezug auf den Bebauungsplan sowie zur Bebaubarkeit zu beurteilen seien. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf das Gerichtsschreiben vom 13. Januar 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und darauf hingewiesen, dass die Sache entscheidungsreif sei. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Damit haben die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Im Fall eines Verzichts auf mündliche Verhandlung muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Lediglich falls es eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 33). Letzteres war hier nicht der Fall. Abgesehen davon muss eine Prozesspartei alle ihr eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt haben, um sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen. Wenn die Klagepartei auf mündliche Verhandlung verzichtet, hat sie selbst eine wesentliche Gelegenheit ausgelassen, sich neben dem bereits schriftlich Vorgebrachten persönlich zu den ihr wichtig erscheinenden Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen. Sie kann dann im späteren gerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Anhörungsrechts nicht mehr mit Erfolg rügen (BayVGH, B. v. 26.1.2016 – 6 CE 15.2800 – juris Rn. 21). Schließlich kann das angefochtene Urteil nicht auf einer – hier nicht vorliegenden – Gehörsverletzung beruhen, weil – wie oben ausgeführt – der nicht überbaubare Teil des klägerischen Grundstücks nicht als „Grünland“ festgesetzt ist und selbst im Fall einer Festsetzung als private Grünfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks hätte herangezogen werden müssen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.