Aktenzeichen M 10 E 16.1194
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 767
Leitsatz
Für den Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers im Auftrag des Bayerischen Rundfunks sind die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte (§ 764 ZPO) zuständig, so dass nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Altötting verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Altötting vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung.
Mit Bescheiden vom 4. April und 1. November 2014 hat der Bayerische Rundfunk Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 EUR und 161,82 EUR festgesetzt. Mit Vollstreckungsersuchen vom 2. Oktober 2015 mit anliegendem Ausstandsverzeichnis erteilte der Bayerische Rundfunk über das Amtsgericht Altötting Zwangsvollstreckungsauftrag.
Zum von der zuständigen Gerichtsvollzieherin festgesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 12. November 2015 erschien der Antragsteller nicht.
Mit Schreiben vom 18. November 2015 legte der Antragsteller Vollstreckungserinnerung ein, die mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 4. Januar 2016 zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 29. Februar 2016 ebenfalls zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 7. März 2016 hat die „Heimatgesellschaft …“ für den Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Vollstreckungsschutz im Eilverfahren beantragt und sinngemäß die Aufhebung der Zwangsvollstreckung begehrt.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht München die Bevollmächtigte als solche wegen fehlender Vertretungsbefugnis zurück.
Die Parteien wurden zu einer beabsichtigten Verweisung an das Amtsgericht Altötting mit Schreiben vom 30. Mai 2016 angehört. Sie haben sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der Begründung des Antrags und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Altötting zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Eine Verweisung hat auch im gerichtlichen Eilverfahren zu erfolgen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 3).
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dies ist hier der Fall.
Der Antragsteller begehrt hier die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn aufgrund der Beitragsbescheide des Bayerischen Rundfunks. Mit Vollstreckungsersuchen vom 2. Oktober 2015 hat sich der Bayerische Rundfunk an das Amtsgericht Altötting gewandt, woraufhin die zuständige Gerichtsvollzieherin Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Für dagegen einzulegende Rechtsmittel nach den §§ 765 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind jedoch gemäß § 764 ZPO die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher unabhängig von den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eilantrages von Amts wegen an das Amtsgericht Altötting zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.