Aktenzeichen M 4 K 18.3950
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 25 Abs. 4 S. 1
Leitsatz
Für eine Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht kein rechtsschutzwürdiges Interesse, wenn der vorher im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts zurückgenommen worden ist. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig; sie wäre auch nicht begründet.
I.
Die Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für und gegen die Klägerin zurückgenommen hat.
Nach Art. 19 Abs. 4 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16). Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 – 6 C 42/06 – juris Rn. 22-26; VGH BW, B.v. 9.7.1990 – NC 9 S 58/90 – juris Rn. 2). So auch im vorliegenden Fall, in dem es um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geht.
Die Klägerin hatte zwar am 19. Juni 2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bei der Beklagten gestellt, diesen jedoch – wirksam vertreten durch ihren Bevollmächtigten – am 9. August 2018, mithin vor Klageerhebung, wieder zurückgenommen. Damit kommt zum Ausdruck, dass ihr an einer Sachentscheidung über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gelegen ist. An der wirksamen Vertretung der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayVwVfG bestehen keine Zweifel. Die schriftliche Vollmacht vom … März 2018 ermächtigte den Bevollmächtigten ausdrücklich dazu, die ausländerrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin bei der Beklagten wahrzunehmen. Eine solche Angelegenheit stellt die Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 2018 dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch nach Klageerhebung auf den Hinweis des Gerichts, dass sie nach Aktenlage ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen habe und damit auch ihr Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit entfalle, nichts gegenteiliges dargelegt hat, sondern im Gegenteil, sie hierzu nicht Stellung nahm.
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, wäre die Klage im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht verweist insoweit vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 14. September 2018 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
IV.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.