Versicherungsrecht

Keine Fremdversicherung Absicherung der unterhaltsberechtigten Tochter

Aktenzeichen  25 U 1410/18

Datum:
9.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53501
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 133, § 157, § 812 Abs. 1 S. 1
VVG § 74, § 80, § 172

 

Leitsatz

1. Zahlt der Versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente an den vermeintlich berechtigten Versicherungsnehmer aus, so steht demjenigen, dem die Absicherung geschenkt worden ist, gegen den Empfänger kein Bereicherungsanspruch zu. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Schließt ein unterhaltspflichtiger Vater für seine 17jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, so ist die Tochter, auch wenn sie als versicherte Person bezeichnet ist, regelmäßig Gefahrperson. (Rn. 16 – 17) (aufgehoben durch BGH BeckRS 2020, 16795). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 O 4370/16 2018-03-22 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.03.2018, Az. 7 O 4370/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Insbesondere sind keine Umstände unstreitig oder bewiesen, aus denen sich ein durch die Überleitung vom 18.04.2016 (Anlage K 16) auf den Kläger übergegangener Anspruch herleiten lässt.
Auch die in der Berufung aufgezeigten Umstände sind nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen, da die Klage aus Rechtsgründen – unabhängig davon, ob ein wirksamer Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde, ob das Bezugsrecht widerruflich war und ob und wann es (wirksam?) widerrufen wurde – keinen Erfolg haben kann. Der vorliegende Versicherungsvertrag wurde nicht als Versicherung für fremde Rechnung nach § 74 ff VVG a.F. abgeschlossen.
1. Übergeleitet sind Herausgabeansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung von Silvia K. (im folgenden: Tochter) gegen den Beklagten sowie Auskehransprüche aus einem versicherungsrechtlichen Treueverhältnis auf 1.224,80 € monatlich ab 01.03.2013 (Anlage K 16).
2. Nach Aktenlage hatte die Tochter keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
2.1. Geht man – wie das Landgericht – davon aus, dass ein der Tochter gegenüber abgegebenes Schenkungsversprechen unwirksam ist, da es nicht notariell beurkundet ist und eine Heilung des Formmangels nur insoweit erfolgen kann (und vorliegend auch erfolgt ist), als einzelne Versicherungsleistungen an die Tochter ausbezahlt werden (Teilvollzug), so kommt ein Bereicherungsanspruch der Tochter ohnehin nicht in Betracht; in diesem Fall wäre lediglich eine Heilung in Bezug auf die – hier nicht streitgegenständlichen – Versicherungsleistungen für die Zeit bis Februar 2013 erfolgt, nicht aber für den – hier streitgegenständlichen Zeitraum ab März 2013. Aus einem unwirksamen Schenkungsversprechen können keine Ansprüche hergeleitet werden; die Versicherungsleistungen standen in diesem Fall der Tochter daher nicht zu.
2.2. Aber auch wenn ein wirksames Schenkungsversprechen vorliegen würde – geschenkt wäre dann die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit; der Formmangel könnte unter Umständen durch Vollzug (Prämienzahlung, gegebenenfalls durch Zuwendung des Rechts Versicherungsleistungen zu beanspruchen oder auch durch Zuwendung des Stammrechts für den Versicherungsfall mit Zuwendung der 1. Versicherungsleistung) geheilt sein – hätte die Tochter keinen Anspruch gegen den Beklagten auf 1.224,80 € monatlich ab 01.03.2013, so dass letztlich hier offenbleiben kann, ob das Schenkungsversprechen wirksam ist.
2.2.1. Ein (überleitungsfähiger) Bereicherungsanspruch stand der Tochter gegen den Beklagten nicht zu. Unterstellt man eine wirksame Schenkung, hätte zwar der Beklagte im Ergebnis vom Versicherer Auszahlungen erhalten, die die Tochter beanspruchen kann. Trotzdem hätte diese keinen Bereicherungsanspruch, da der Beklagte die Leistung von seinem Versicherer und nicht von seiner Tochter erhalten hatte:
Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 1. Alternative (Leistungskondiktion) ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Vorliegend hat der Versicherer des Beklagten an diesen geleistet, indem er ihm insgesamt 56.340,08 € (für den Zeitraum März 2013 bis Dezember 2016) ausbezahlt hat; von seiner Tochter hat der Beklagte keine Leistungen erhalten; damit kann – sofern für die Zahlung kein Rechtsgrund bestehen sollte (ein solcher könnte sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben oder auch aus nachträglichen, den Vertrag ändernden Absprachen zwischen dem Beklagten und seinem Versicherer) – dieser vom Beklagten die Leistung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB zurückfordern, nicht aber die Tochter.
Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 2. Alternative ist derjenige, der in sonstiger Weise von einem anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Selbst bei einer – unterstellt – wirksamen Schenkung, hätte der Beklagte zwar im Ergebnis vom Versicherer Geld erhalten, das der Tochter zusteht. Allerdings begründet das keinen Anspruch der Tochter gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 2. Alternative. Alle Arten der Nichtleistungskondiktion sind gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär und kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Bereicherte seinen Vermögensvorteil anders als durch die Leistung irgendeiner Person (sei es des Benachteiligten, sei es eines Dritten) erlangt hat (Reiner Schulze und Volker Wiese in Handkommentar zum BGB, 9. Auflage 2017, § 812 Rn. 12; Sprau in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 812 Rn .7, 54; BGH, Urteil vom 04.02.1999 – Az. III ZR 56/98, NJW 1999, 1393). Hat der Bereicherte etwas durch Leistung eines anderen erlangt, kommt hinsichtlich dieses Bereicherungsgegenstandes grundsätzlich die Nichtleistungskondiktion nicht mehr zur Anwendung, und zwar auch nicht als Anspruchsgrundlage eines Dritten, der diesen Bereicherungsgegenstand heraus verlangen will (Reiner Schulze und Volker Wiese in Handkommentar zum BGB, 9. Auflage 2017, Vorbemerkung zu §§ 812- 822 Rn. 4; BGH, Urteil vom 31. 10. 1963 – Az. VII ZR 285/61). Vorliegend hat der Beklagte die 56.340,08 € durch eine Leistung des Versicherers erhalten, so dass schon aus diesem Grund ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 2. Alternative ausscheidet.
2.2.2. Ein eventuelles Schenkungsversprechen würde nicht zu einem Zahlungsanspruch gegen den Beklagten führen, sondern nur zu einem Anspruch auf Abschluss und Finanzierung einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder zu einem Anspruch auf Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts. Ein solcher Anspruch (der – sofern er besteht, vgl. hierzu oben 2.1., 2.2. – wohl auch erfüllt wäre) ist allerdings weder übergeleitet, noch folgt daraus ein – hier geltend gemachter – unmittelbarer – Zahlungsanspruch.
3. Die Tochter hat auch keinen Auskehranspruch aus einem versicherungsrechtlichen Treueverhältnis gegen den Beklagten. Ein solches besteht nicht. Der Beklagte hat als Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen für sich und nicht treuhänderisch für die Tochter vereinnahmt. Der Versicherer wollte nach Aktenlage – anderes ist von der Klagepartei weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt – auch nicht an oder für die Tochter leisten, sondern an seinen Versicherungsnehmer, der interveniert hatte. Irgendeine Vereinbarung, die auf den Abschluss eines Treuhandvertrages schließen lässt, ist nicht ersichtlich.
Zwar entsteht bei einem Versicherungsvertrag auf fremde Rechnung ein gesetzliches Treuhandverhältnis (vgl. Klimke in Prölls/Martin, VVG, 30. Auflage § 46 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12.12.1990 – Az. IV ZR 213/89, BGHZ 113,151 ff). Allerdings wurde vorliegend kein Versicherungsvertrag für fremde Rechnung abgeschlossen.
Zur Auslegung des Versicherungsvertrages ist auf das VVG a.F. abzustellen, da der Vertragsschluss im Jahr 2002 erfolgte und das Verständnis des damals abgeschlossenen Vertrages, insbesondere die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten ein Sachverhalt ist, der unter Geltung des VVG a.F. bereits komplett abgeschlossen war (vgl. insoweit Gal in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. 2016, EGVVG Art. 1 Rn. 5).
Eine Versicherung für fremde Rechnung lag danach vor, wenn derjenige, der den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer im eigenen Namen abschließt (Versicherungsnehmer), durch diesen Vertrag das Interesse eines anderen (Versicherter) versichert (Römer in Römer/Langheid, 2.Auflage 2003, VVG § 74 Rn. 1). Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie nach § 80 VVG a.F. als für eigene Rechnung genommen. Der Regelfall ist also, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes Interesse versichert. Ob ein solcher Regelfall vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei auch bei geringen Anhaltspunkten die Auslegung zu dem Ergebnis einer Fremdversicherung führen kann (Römer in Römer/Langheid, 2.Auflage 2003, VVG § 80 Rn. 1). Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit dessen, für den eine Willenserklärung bestimmt ist, regelmäßig also der Horizont des Erklärungsempfängers (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2015 § 133 Rn. 12 m.w.N. für empfangsbedürftige Willenserklärungen). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 18.10.2017 – Az. IV ZR 188/16, VersR 2017, 1386; BGH, Urteil vom 14.06.2017 – Az. IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012, 1013; BGH, Urteil vom 01.04.2015 – Az. IV ZR 104/13, NJW-RR 2015, 1442; BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13; BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92; Römer in Römer/ Langheid 4. Auflage 2014 VVG vor § 1 Rn. 20). Liegt eine Versicherung für fremde Rechnung vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (BGH, Urteil vom 11.09.2013 – Az. IV ZR 303/12, NJW 2014, 377). Mithin ist erst dann, wenn feststeht, dass eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, das Verständnis des Versicherten zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche Versicherung vereinbart wurde, ist auf das Verständnis der Vertragsparteien abzustellen und – soweit Allgemeine Versicherungsbedingungen zu beurteilen sind – auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Die Vertragsfreiheit gewährte den vertragsschließenden Parteien auch das Recht, eine Vereinbarung so abzuschließen, dass nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Beklagten als Versicherungsnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistungen zustand. Ein gesetzliches Verbot bei der Berufsunfähigkeitsversicherung als Bezugsberechtigten den – nicht versicherten – Versicherungsnehmer einzusetzen, gibt es nicht.
Vorliegend führt – unter Berücksichtigung der Regel des § 80 Abs. 1 VVG a.F. – die Auslegung dazu, dass der Beklagte den Vertrag nicht auf fremde, sondern auf eigene Rechnung abgeschlossen hat. Bei einer Gesamtwürdigung ergeben sich keine ausreichenden Umstände für die Annahme einer Fremdversicherung. Auf eine solche deutet zwar hin, dass die Berufsunfähigkeit der (damals) minderjährigen Tochter des Beklagten abgesichert wurde, dass diese als versicherte Person im Versicherungsschein bezeichnet ist (Anlage K 3) und dass im Versicherungsschein die versprochenen Leistungen auch als „Leistungen für Silvia Kapser“ bezeichnet werden. Diese Umstände genügen indes nicht, um vorliegend die Annahme einer Fremdversicherung zu begründen, insbesondere, wenn man auf die dargestellten Auslegungsgrundsätze zurückgreift. Danach kommt es maßgeblich auf das Verständnis des Beklagten und sein objektiv bestehendes, erkennbares Interesse an, bzw. auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Der Beklagte hat sich zur Prämienzahlung verpflichtet; daher ist – entsprechend der Regel des § 80 Abs. 1 VVG a.F. – zunächst davon auszugehen, dass er sein eigenes Interesse versichert hat. Dass die Tochter eine Gegenleistung erbracht hat, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Interesse des Klägers war es auch, bei Eintritt des Versicherungsfalles selbst über die Versicherungsleistung verfügen zu können, beispielsweise auch der Tochter Sach – oder Geldleistungen zuwenden zu können.
Hinzukommt, dass der Beklagte seiner Tochter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet war und ist – und er bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung verwenden konnte, um insoweit eventuelle Ansprüche erfüllen zu können. Der Versicherungsvertrag ist vorliegend auch so ausgestaltet, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer über die Bezugsberechtigung jederzeit – ohne Einschränkung – voll umfänglich verfügen kann, also die Bezugsberechtigung ändern kann, dass er (vor Eintritt des Versicherungsfalles) die Versicherung kündigen und den Rückkaufswert beanspruchen kann und dass er der vereinbarten planmäßigen Beitragserhöhung widersprechen kann. Das alles spricht dafür, dass der Versicherungsvertrag nicht auf fremde Rechnung abgeschlossen werden sollte.
Angesichts dieser Umstände war und ist es auch nicht sittenwidrig, dass der die Versicherung finanzierende Beklagte die Versicherungsleistung vereinnahmt hat und behalten will.
4. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde vom Landgericht nicht verletzt. Das Landgericht hat ausführliche Hinweise erteilt und ersichtlich die Argumentation des Klägers erfasst und zur Kenntnis genommen, auch wenn es den Versicherungsschein in den Urteilsgründen nicht mehr erwähnt hat. Es ist nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschluss vom 08.11.2016 – Az. VI ZR 512/15 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16.09.2008 – IX ZR 245/06 BGH; Beschluss vom 16. 09. 2008 – X ZB 28/07). Das Landgericht ist in seinem ausführlich begründeten Urteil auf die aus seiner Sicht wesentlichen Punkte eingegangen und hat sich dabei auch mit der Argumentation des Klägers, es habe sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gehandelt, auseinandergesetzt und die vertragliche Vereinbarung (zutreffend) dahingehend gewürdigt, dass eine solche nicht vorlag. Ein Wiederholen der Formulierungen im Versicherungsschein „versicherte Person: Silvia K.“ „Leistungen für Silvia K.“ war nicht erforderlich, da es – wie oben dargestellt – darauf nicht ankommt.
Zudem wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, nochmals auf seine Ansicht hinzuweisen. Zu einer abweichenden Entscheidung führt das allerdings nicht.
Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, die Zeugen W. und A. zur Frage der Änderung des Bezugsrechts einzuvernehmen, da es – wie dargestellt – auf das in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen (Zeitpunkt der Änderung) aus Rechtsgründen nicht ankam.

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