Verwaltungsrecht

Ungenügende Darlegung der Gefährdungslage in Ägypten

Aktenzeichen  15 ZB 18.32419

Datum:
5.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24989
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Die allgemein schlechte humanitäre Lage in Ägypten genügt nicht, um ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK zu begründen; vielmehr muss die Gefahrenlage für den konkreten Einzelfall dargelegt werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 1 K 16.33338 u.a. 2018-07-23 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
Die Kläger – ägyptische Staatsangehörige christlichen Glaubens – wenden sich gegen zwei Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Dezember 2016 (betreffend die Kläger zu 1 bis 4) sowie vom 22. November 2017 (diesbezüglicher Adressat: Kläger zu 5), mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.
Mit Urteil vom 23. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die von den Klägern gegen die Bescheide vom 6. Dezember 2016 und 22. November 2017 erhobenen Klagen mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Nach den Entscheidungsgründen sei kein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG gegeben. Die von den Klägern vorgetragene individuelle Verfolgung sei nicht glaubhaft. Zudem hätten die von den Klägern geschilderten Vorfälle in den meisten Fällen nicht die Relevanzschwellen gem. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG überschritten. Auch seien in Ägypten die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von koptischen Christen nicht gegeben (vgl. hierzu auch unten II.). Die erst in der mündlichen Verhandlung von den Klägern zu 1 und 2 vorgetragene Gefahr einer Genitalverstümmelung hinsichtlich ihrer Töchter sei ebenfalls nicht glaubhaft. Zudem sei nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bei einer Genitalbeschneidung vor allem die Position der Eltern entscheidend, wenngleich bei wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Familienverband ein großer sozialer Druck bestehen könne. Die Kläger besäßen auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, weil ihnen kein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 AsylG drohe. Es seien keine Anhaltspunkte für die Einschlägigkeit eines der Regelbeispiele des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG gegeben. Entgegen den Ausführungen der Kläger sei es unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes nicht nachvollziehbar, dass sie – auch wenn aktuell noch Diskriminierungen und Benachteiligungen stattfänden – derzeit einer Gefahr i.S. von § 4 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere sei weder eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der EMRK ergäben, dargetan worden noch sei eine solche ersichtlich.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzinteresse weiter. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist von den Klägern nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die von den Klägern als grundsätzlich angesehene Frage,
ob die „schlechten humanitären Bedingungen in Ägypten die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“,
ist keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst sind und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 – 15 ZB 18.30366 – juris Rn. 12). Unabhängig davon, ob die diesbezüglich behauptete grundsätzliche Bedeutung auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V. mit Art. 3 EMRK oder – wofür die Ausführungen auf Seite 2 (Mitte) und Seite 5 (unten) der Antragsbegründung vom 12. September 2018 sprechen – auf die Frage der Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK zugeschnitten ist, ist jedenfalls im jeweiligen E i n z e l f a l l entscheidend, ob dem jeweils betroffenen Asylsuchenden s e l b s t eine Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht (zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 22: “konkrete Gefahr”; ebenso OVG NRW, U.v. 26.8.2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 179). Es kommt mithin nicht darauf an, ob es überhaupt Situationen geben kann, in denen irgendjemand in einem bestimmten Staat – hier Ägypten – der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gem. Art. 3 EMRK (i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und / oder § 60 Abs. 5 AufenthG) ausgesetzt sein kann, entscheidend ist vielmehr, ob dies auch die Kläger selbst im vorliegenden Fall betrifft. Insofern ist nicht ersichtlich und auch nicht in der Antragsbegründung dargelegt und begründet worden, inwiefern speziell die Kläger von den diversen Vorkommnissen in Ägypten, die auf Seiten 2 bis 5 der Antragsbegründung vom 12. September 2018 (ohne Bezugnahme auf Erkenntnisquellen) vorgebracht werden, selbst betroffen sind bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein könnten.
Unabhängig hiervon genügen die Kläger mit ihrer Antragsbegründung jedenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss auch bei der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG unter Angabe konkreter Anhaltspunkte (resp. Erkenntnismittel) hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – noch unveröffentlicht; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 – 3 L 293/18 – juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 31.7.2018 – 19 A 1675.17.A – juris Rn. 12 m.w.N.). Dem sind die Kläger vorliegend nicht gerecht geworden. Zwar kann im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen sein, wenn im Herkunftsstaat hinsichtlich der Versorgungslage der Bevölkerung derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, dass sie die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 13a ZB 14.30400 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.). Es ist aber weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Abschiebung nach Ägypten ohne weiteres für jedermann oder speziell für die Kläger ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutet. Insbesondere setzen sich die Kläger in der Antragsbegründung nicht ansatzweise mit der Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es den Klägern zu 1 und zu 2 aufgrund ihrer Gesundheit, Arbeitsfähigkeit sowie ihrer familiären Kontakte möglich sei, für sich und ihre Kinder (die Kläger zu 3 – 5) in ihrem Heimatland die Existenzgrundlage zu sichern. Soweit die Kläger – zumal ohne Bezugnahme auf Erkenntnisquellen – behaupten, dass die medizinische Versorgung in Ägypten derzeit weder technisch noch personell ausreichend gewährleistet sei, führen sie nicht näher aus, auf welche konkreten Medikamente oder ärztlichen Versorgungen sie selbst angewiesen sind und warum sie diese in Ägypten nicht erhalten können. Soweit die Kläger – zumal ohne Bezugnahme auf konkrete Erkenntnisquellen – auf Seiten 2 (oben) bis Seite 5 (Mitte) der Antragsbegründung diverse Vorfälle aufzählen, erfolgt keine substanzielle Auseinandersetzung mit der entscheidungserheblichen Frage, inwiefern speziell die Kläger hiervon betroffen sein könnten bzw. inwiefern speziell deshalb gerade ihnen gegenüber eine für die Einschlägigkeit des § 60 Abs. 5 AufenthG bedeutsame erniedrigende und unmenschliche Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK droht bzw. – sollte der Zulassungsantrag dahin ausgelegt werden können – warum speziell ihnen deswegen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (§§ 3, 4 AsylG) zustehe.
Soweit die Kläger unter Berufung auf – auch insofern nicht durch Erkenntnisquellen belegte – Einzelfälle die Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit durch Diskriminierung der Christen sowie diverse Übergriffe nichtstaatlicher Akteure auf koptische Christen im Jahr 2017 vortragen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. September 2018) und sich damit in der Sache gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden sollten, es läge keine Gruppenverfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG vor, haben sie es insofern bereits unterlassen, eine diesbezüglich konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zur Untermauerung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu formulieren. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht umfassend hiermit auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass – auch wenn koptische Christen, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachten, einer gewissen Diskriminierung in Ägypten unterlägen – es für die Annahme einer Gruppenverfolgung an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle (vgl. z.B. vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.11.2017 – 15 ZB 17.31023 – juris Rn. 9), zumal laut vorliegender Erkenntnisquellen koptische Christen innerhalb des Landes den Wohnort wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen die in Oberägypten höhere Gefährdung verringern könnten. Das gelte auch für die nicht ortsgebundenen Kläger, die zudem vor ihrer Ausreise nach Libyen in Kairo gelebt hätten. Im Übrigen müssten sich die Kläger auf staatlichen Schutz (§ 3d AsylG) verweisen lassen. Dass der Staat dazu nicht willens oder nicht in der Lage sei, könne derzeit nicht angenommen werden. Die Situation habe sich – so das Verwaltungsgericht weiter – laut dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts für Ägypten seit der Absetzung des ehemaligen Präsidenten Mursi im Juli 2013 und der Wahl des neuen Staatspräsidenten im Mai 2014 grundlegend verändert. Insbesondere sei der jetzige Präsident darum bemüht, die gesellschaftliche Diskriminierung der koptischen Christen zu bekämpfen und setze sich dafür ein, dass diese ungestört ihre Religion ausüben könnten. Die Muslimbruderschaft sei mittlerweile als Terrororganisation klassifiziert und verboten worden. Einzelne gewaltsame Übergriffe u.a. der Terrororganisation IS begründeten keine abweichende Bewertung. Anschläge auf koptische Christen im Lauf des Jahres 2017 hätten ihren Schutz anstrebende staatliche Reaktionen hervorgerufen (vgl. Seiten 11 f. der angefochtenen Urteils). Dies zeige, dass die ägyptische Regierung Christen weiterhin schützen wolle und dem Grunde nach auch schutzfähig sei; ein lückenloser Schutz insbesondere vor Terroristen könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlangt werden. Dass sich die Lage für Kopten nach der bestehenden Auskunftslage deutlich gebessert habe, belegten auch diverse aktuelle gerichtliche Entscheidungen. Mit diesen Argumenten des Verwaltungsgerichts – insbesondere zu den fehlenden Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung koptischer Christen, einer Verbesserung ihrer Lage in den letzten Jahren und Monaten sowie der Möglichkeit der Erlangung staatlichen Schutzes – hat sich aber die Antragsbegründung der Kläger nicht näher auseinandergesetzt, sodass es mithin insofern auch an einer hinreichend substantiierten Untermauerung des Zulassungsvortrags zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (s.o.) fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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