Aktenzeichen M 5 E 18.2275
Leitsatz
1 Die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters für die Entscheidung „bei“ Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache betrifft nur die Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach beidseitiger Erledigungserklärung und nicht die Entscheidung über die Erledigung, wie sie bei bloß einseitiger Erledigungserklärung zu treffen ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Verstreicht bei einem auf vorläufige Freistellung von der Verpflichtung der Durchführung einer Begutachtung aufgrund einer Untersuchungsanordnung der Untersuchungstermin, tritt jedenfalls dann Erledigung ein, wenn die anordnende Behörde erklärt, sie werde auf der Basis der angefochtenen Untersuchungsanordnung keinen neuen Untersuchungstermin ansetzen. (Rn. 4 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Eintritt der Erledigung durch Verstreichen eines Untersuchungstermins kann vermieden werden, wenn die Terminsbestimmung nicht bereits untrennbarer Teil der Untersuchungsanordnung selbst ist, sondern separat ergeht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein schutzwürdiges Interesse, ungeachtet der Erledigung der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes eine Sachentscheidung herbeizuführen, also feststellen zu lassen, dass der Antrag von vornherein unbegründet gewesen sei, besteht in einem solchen Fall nicht. (Rn. 8 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
1. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 für erledigt erklärt hat, die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 widersprochen hat und sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat, ist die Erledigung von der Kammer festzustellen.
Die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach „bei“ Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren der Berichterstatter entscheidet, betrifft nur die Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach beidseitiger Erledigungserklärung und nicht die Entscheidung über die Erledigung, wie sie bei bloß einseitiger Erledigungserklärung zu treffen ist. Die Entscheidungskompetenz des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren bezieht sich nur auf Nebenentscheidungen, nicht auf Sachentscheidungen über den Streitgegenstand selbst (vgl. SächsOVG, B.v. 8.5.2015 – 5 B 12/15 – m. w. N., juris Rn. 1).
a) Erklärt allein die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt die Antragstellerin von ihrem bisherigen Begehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. An die Stelle des durch den ursprünglichen Antrag bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Dieser Austausch des Begehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine zulässige Antragsänderung dar. Für den Erfolg des Feststellungsantrags kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erhobene Antrag begründet war. Diese Grundsätze über die Behandlung der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung sind auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar (vgl. SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 3).
b) Hier hat sich das von der Antragstellerin betriebene Eilverfahren erledigt.
Das Begehren der Antragstellerin zielte nach ihrem Antrag vom 14. Mai 2018 darauf ab, vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer Zusatzbegutachtung im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 22. März 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt zu werden.
Die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 selbst enthielt den – ursprünglichen – Untersuchungstermin 19. April 2018, 9.30 Uhr. Dieser wurde mit Schreiben vom 11. April 2018 auf den 15. Mai 2018, 9.00 Uhr geändert, weswegen dieser neue Termin wiederum Bestandteil der Untersuchungsanordnung selbst wurde. Indem dieser Termin verstrich, ohne dass die Antragstellerin ihn wahrnahm, trat Erledigung ein.
Wollte man dem nicht beitreten, so ist Erledigung jedenfalls dadurch eingetreten, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 erklärte, auf Basis der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 werde sie keinen neuen Untersuchungstermin ansetzen, „da die Terminierung hier Teil der Untersuchungsanordnung war“ (Seite 3 oben).
c) Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin, hier ungeachtet der Erledigung der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes eine Sachentscheidung herbeizuführen, also feststellen zu lassen, dass der Antrag von vornherein unbegründet gewesen sei (Schriftsatz vom 16.7.2018, Seite 2 oben), ist nicht ersichtlich.
Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 1989 (4 C 22/88, juris Rn. 14) aus:
Hat nämlich der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran, trotz der eingetretenen Erledigung ein klageabweisendes Urteil zu erstreiten, dann darf das Gericht sich in seinem Ausspruch nicht auf die Feststellung der Erledigung beschränken, sondern hat zu klären, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war und dies gegebenenfalls – auf Antrag des Beklagten – festzustellen (BVerwG, st. Rspr.: Urteil vom 14. Januar 1965 – BVerwG 1 C 68.61 – a.a.O.; Urteil vom 27. Februar 1969 – BVerwG 8 C 37 u. 38.67 – a.a.O.; Urteil vom 20. März 1974 – BVerwG 4 C 48.71 – a.a.O.; Urteil vom 18. April 1986 – BVerwG 8 C 84.84 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69). Besteht ein solches schutzwürdiges Interesse nicht, so hat der Beklagte es in der Hand, durch eine korrespondierende Erledigungserklärung die Kostenfolge des § 161 VwGO herbeizuführen. Die danach vom Gericht zu treffende Billigkeitsentscheidung kann im Falle einer verschleierten Klagerücknahme nicht anders ausfallen, als § 155 Abs. 2 VwGO für den Fall der echten Klagerücknahme vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1973 – BVerwG 2 C 12.70 – Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41; vgl. auch für den umgekehrten Fall, daß der Beklagte die angefochtene Verfügung aufhebt: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1971 – BVerwG 6 C 74.65 – Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 34).
Diese Entscheidung erging ersichtlich zu einem Klageverfahren, da von einem „Urteil“ die Rede ist. Eine vergleichbare Interessenlage ist für die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtschutzes nicht gegeben. Denn Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine vorläufige Regelung zur Sicherung des Hauptsacheanspruchs (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 2). Die Klärung der Frage, ob eine Gutachtensanordnung rechtmäßig ist, kann ohne weiteres in einem Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. auch den Wortlaut des Antrags vom 14.5.2018).
d) Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Thematik der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst kurz vor einem festgesetzten Untersuchungstermin ist folgendes anzumerken:
aa) Zunächst ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Verwaltungsgericht über einen – wie hier – per Telefax an einem Tag, 16.47 Uhr, eingegangenen Antrag bis zu einem Untersuchungstermin am nächsten Tag zumindest eine Zwischenverfügung treffen kann (vgl. den Beschluss vom 20.9.2018 im Antragsverfahren der Antragstellerin M 5 E 18.2275 auf deren dortigen Antrag vom 19.9.2018 – Fax um 16.46 Uhr – hin), auch wenn sich wohl in den meisten Fällen eine frühere Antragstellung bewerkstelligen ließe.
bb) Aber auch im Falle eines Verstreichens des Termins vor einer gerichtlichen Entscheidung führt eine Hauptsacheerledigungserklärung der Antragspartei nicht in jedem Fall zu einer Kostenlast für die Antragsgegnerin. Denn bei einer einvernehmlichen Hauptsacheerledigung und Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO hätte das Gericht nicht nur den – von der Antragsgegnerin für solche Konstellationen bestrittenen – Anordnungsgrund zu prüfen, sondern auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Wäre ein solcher nicht glaubhaft gemacht worden, würde die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragspartei ausfallen.
cc) Schließlich könnte die vorliegende Konstellation der Erledigung durch Verstreichen eines Untersuchungstermins vermieden werden, wenn die Terminsbestimmung nicht bereits untrennbarer Teil der Untersuchungsanordnung selbst wäre, sondern separat erginge.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin im Erledigungsstreit unterlegen ist.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.