Aktenzeichen 9 C 18.1989
Leitsatz
Verfahrensgang
W 8 K 17.1038 2018-05-07 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger haben mit Schreiben vom 31. August 2018 nicht nur „Widerspruch“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg eingelegt (Az: 9 ZB 18.1988), sondern sich gleichzeitig auch gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. Mai 2018 in Höhe von 10.000 Euro gewandt.
Diese Streitwertbeschwerde ist zwar – auch ohne anwaltliche Vertretung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb hier bei der Streitwertfestsetzung zu Recht berücksichtigt, dass die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem beantragt haben, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 10.000 Euro zu zahlen.
Zur Klarstellung für die Kläger wird darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung des Streitwerts nicht der Betrag bestimmt wird, den die unterliegenden Kläger als Gerichtskosten bezahlen müssen, sondern der Festsetzung nur Bedeutung für die Bemessung der Gerichtsgebühren zukommt (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).