Aktenzeichen M 14 PE 18.4694
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Personalratsmitglieder Hauptfeldwebel P* …, Oberstabsfeldwebel A* … und Stabsfeldwebel S* … für die Teilnahme an der von dem …-Institut angebotenen Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ in der Zeit vom 8. Oktober bis 10. Oktober 2018 in … unter Übernahme der Kosten freizustellen.
Begründet wurde der Antrag im Schriftsatz vom 21. September 2018 damit, alle Personalratsmitglieder aus dem Personenkreis der Soldaten seien berechtigt, an dieser Schulung teilzunehmen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hätten festgestellt, dass es sich bei der im Antrag bezeichneten Schulungsveranstaltung um eine Grundschulung und nicht um eine Spezialschulung handele (BayVGH, B. v. 3.7.2018, Az: 18 P 17.1732; VG Ansbach, B. v. 27.7.2017, Az: AN 7 P 17.996). Die Entscheidungen seien noch nicht rechtskräftig, da gegen die letzte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei. Aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Feststellung, dass es sich bei der genannten Schulung um eine Grundschulung handele, würden dem Dienststellenleiter die notwendigen Mittel nicht freigegeben, daher könnten die Soldaten die notwendige Grundschulung nicht besuchen. Da die Soldaten im Personalrat die Grundschulung für ihre Arbeit als Personalrat benötigten, sei Eile geboten. Eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache sei aufgrund der gravierenden Nachteile, die der Personalrat derzeit zu bewältigen habe und der Offensichtlichkeit des Erfolges in der Hauptsache geboten. Der Personalrat bestehe aus dreizehn Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und fünf Mitgliedern der Gruppe der Zivilangestellten / Beamten. Bisher sei nur der Personalratsvorsitzende und der Oberstabsgefreite H* … in der Grundschulung Teil 2 für Soldaten ausgebildet. Für die oben genannte Schulung sei aus der Dienstgradgruppe der Offiziere nur der Hauptmann T* … unter Kostenübernahme freigestellt. Mit Schreiben vom 28. August 2018 sei für die Soldaten P* …, A* … und S* … Freistellung und Übernahme der Kosten für die Schulungsmaßnahme beantragt worden. Mit Schreiben vom 30. August 2018 sei dem Personalratsvorsitzenden mitgeteilt worden, dass die Haushaltsmittel nur für einen Unteroffizier und einen Offizier zur Verfügung gestellt werden könnten, da es sich bei der Maßnahme um eine Spezialschulung handele. Mit Email vom 6. September 2018 habe der Personalratsvorsitzende den Kommandeur des Landeskommandos Bayern angeschrieben und um Rückantwort bis 12. September gebeten, ob er sich dieser Meinung anschließe. In einem Gespräch am 11. September 2018 habe der Kommandeur mitgeteilt, dass er keine andere Entscheidung treffen würde. Mit Beschluss des Personalrats vom 13. September 2018 sei beschlossen worden, das zuständige Verwaltungsgericht anzurufen. Nachdem an der nächstmöglichen Schulungsveranstaltung in der Zeit vom 24. September bis 26. September in Freising aufgrund der zeitlichen Nähe nicht mehr teilgenommen werden könne, werde vom Personalrat begehrt, dass die drei Personalräte in der Zeit vom 8. Oktober bis 10. Oktober 2018 in K* … teilnehmen können. Es sei nicht absehbar, wann die nächste Möglichkeit der Teilnahme gegeben sei. Jedenfalls finde sich im Internetauftritt des …-Instituts nur eine weitere Veranstaltung dieser Art für das Jahr 2018 und zwar in D* … vom 12. November bis 14. November 2018. Eine Vielzahl von Personalräten warte schon länger auf die Schulungsveranstaltung. Daher sei zu erwarten, dass der Personalrat keine Plätze mehr für die Schulung in Duderstadt erhalten werde. Nach Auskunft des …-Instituts (Stand 20. September 2018) seien dort noch vier Plätze frei. Die Wahlperiode des Personalrates ende spätestens am 31. Mai 2020. Es liege ein Verfügungsgrund vor, um schwere und unzumutbare Nachteile für die Mitglieder des Personalrats zu vermeiden. Nur wenn er an der Grundschulung Teil 2 teilgenommen habe, wisse ein Soldat als Personalratsmitglied, wann er der richtige Ansprechpartner sei bzw. wann er die Rechte des Personalrates einfordern könne. Da dies jede einzelne Person des Personalrats betreffe, könne nicht hingenommen werden, dass dieses Wissen nur einem Teil der Personalräte zur Verfügung stehe. Hauptfeldwebel P* … sei dem Kraftfahrausbildungszentrum Feldkirchen, Oberstabsfeldwebel A* … der Sportfördergruppe B* … und Stabsfeldwebel S* … dem Kraftfahrausbildungszentrum München zugeteilt. Diese drei Personalratsmitglieder leisteten ihren Dienst außerhalb der eigentlichen Dienststelle des Landeskommandos. Sie müssten oftmals vor Ort ihre Aufgabe als Personalrat gegenüber der Wählerschaft wahrnehmen. Wenn ein Mitglied des Personalrats im Dienstbetrieb nicht wisse, wann der Personalrat wegen einer Vorschrift aus dem SBG gehört werden müsse, könne dies dazu führen, dass der Personalrat seine Rechte nicht effektiv durchsetzen könne. Ein Rückgriff auf einzelne nach SBG ausgebildete Soldaten sei besonders aufgrund vieler parallel laufender Lehrgänge und der oben bereits angesprochenen Dislozierung auf mehrere Standorte organisatorisch nicht zu bewältigen. Dies führe zu unangemessenen Störungen der Arbeit und des Friedens in der Dienststelle. Bisher seien nahezu alle Vorgänge ausschließlich durch die bereits geschulten Personalratsmitglieder bearbeitet worden. Dies werde dem Grundsatz einer Beteiligung durch das Plenum nicht gerecht. Es bestehe auch ein Verfügungsanspruch, da es sich bei der Schulung um eine Grundschulung handele. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes könne eine Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohten und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die drei genannten Soldaten sollten an der Schulung vom 8. Oktober bis 10. Oktober 2018 teilnehmen. Da der Dienststelle nicht zumutbar ist, dass alle Personalräte aus dem Bereich der Soldaten gleichzeitig dem Dienst fernbleiben, seien diese unterschiedlichen zeitlichen Termine gewählt worden. Daher sei für den benannten Zeitraum besondere Eile geboten. Der Personalrat sei bereits 2016 gewählt worden und habe bis zum heutigen Tag nicht an der Grundschulung teilnehmen können. Es könne dem Personalrat nicht zugemutet werden können, noch bis ins Jahr 2019 abzuwarten, an der für ihn notwendigen Grundschulung teilzunehmen. 2016 hätten keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Im Jahr 2017 seien sie grundsätzlich vorhanden gewesen, aber dem Personalrat werde eine entsprechende Schulung verwehrt. Die Wahlperiode sei schon weit fortgeschritten. Dass es sich um eine Grundschulung handele, seien vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entsprechend entschieden worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Es wurde im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt,
dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Hauptfeldwebel P* …, Oberstabsfeldwebel A* … und Stabsfeldwebel S* … für die Teilnahme an der von dem …-Institut angebotenen Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ in der Zeit vom 8. Oktober bis 10. Oktober 2018 in K* … unter Übernahme der Kosten freizustellen.
Es wird im Verfahren M 14 P 18.4709 beantragt, die Personalratsmitglieder Hauptfeldwebel P* …, Oberstabsfeldwebel A* … und Stabsfeldwebel S* … für die Teilnahme an der von dem …-Institut angebotenen Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ in der Zeit vom 8. Oktober bis 10. Oktober 2018 in K* … unter Übernahme der Kosten freizustellen. Hilfsweise für den Fall, dass die Schulung aufgrund von Zeitablauf nicht mehr besucht werden könne, oder diese Schulung ausgebucht sein sollte, wird beantragt, die Personalratsmitglieder Hauptfeldwebel P* …, Oberstabsfeldwebel A* … und Stabsfeldwebel S* … für die Teilnahme an der von dem …-Institut angebotenen Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Übernahme der Kosten freizustellen.
Der Beteiligte beantragte mit Schriftsätzen vom 26. September 2018 im Verfahren M 14 P 18.4709 und in diesem Verfahren, den Antrag abzulehnen.
Es bestehe weiterhin die Weisung, dass es sich bis zur abschließenden Klärung um Spezialschulungen handele. Daher seien nur Haushaltsmittel für zwei Schulungsmaßnahmen freigegeben worden. Eine Freistellung sei gewährt worden, eine zweite habe der Antragsteller zurückgezogen. Ein Verstoß gegen die Weisungslage wäre eine Dienstpflichtverletzung des Beteiligten. Die bestehende Weisungslage sei großzügig ausgelegt worden, es sei aus allen drei Statusgruppen jeweils ein Vertreter entsandt worden. Zwei hätten die Schulung bereits letztes Jahr absolviert. Drei weitere Schulungen seien dieses Jahr genehmigt worden. Faktische Beispiele, wann tatsächlich schwere Nachteile für den Personalrat entstanden seien, seien nicht vorgetragen worden. Vielmehr seien bisher die Vorgänge von den bereits geschulten Personalratsmitgliedern bearbeitet worden. Bis zur endgültigen Klärung könnten die Geschulten als Multiplikatoren auftreten. Zudem veranstalte auch das Zentrum für Innere Führung kostenlose Schulungen zum SBG und spezielle Kurse für Soldatenvertreter im Personalrat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte im Verfahren M 14 P 18.4709 und in diesem Verfahren verwiesen.
II.
Wegen der Dringlichkeit, die die Einberufung der ehrenamtlichen Richter nicht mehr zulässt, kann das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Vorsitzende allein entscheiden (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944 ZPO).
Nach den gem. § 83 BPersVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des 8. Buchs der ZPO kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und Entscheidungen in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (BayVGH, B. v. 6.7.2017, Az: 17 PC 17.1238).
Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Zwar gilt für Grundschulungen, dass bei einem neu gewählten Personalrat das Merkmal der Unaufschiebbarkeit für dessen Entsendung ohne weiteres anzuerkennen und eine alsbaldige Grundschulung wünschenswert ist (VG Saarland, B. 8.6.2012, Az: 8 L 547/12).
Jedoch ist hier die Frage, ob es sich um eine Grundschulung handelt, zwischen den Beteiligten strittig (BayVGH, B. v. 3.7.2018, Az: 18 P 17.1732).
Es wurde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt, weswegen diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Von den dreizehn Mitgliedern des Personalrats der Gruppe der Soldaten, die für den Kurs in Betracht kommen, wurden 2017 der Personalratsvorsitzende Stabsfeldwebel K* … und Offizier G. bereits geschult. Offizier G. schied inzwischen allerdings aus dem Personalrat aus.
Obwohl der Dienstherr weiterhin der Auffassung ist, es sei eine Spezialschulung, wurden 2018 für alle drei Statusgruppen die Genehmigung für die Schulung erteilt (vgl Email vom 29.8.18: Für die Statusgruppe der Mannschaften war für Herrn Oberstabsgefreiten H* … die Kostenzusage bereits erfolgt. Für zwei weitere (ein Unteroffizier und ein Offizier (Hauptmann T* …*)) wurde die Kostenzusage für den Kurs erteilt.
Der Antragsteller begehrt in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Genehmigung von Schulungen für drei Unteroffiziere. Der Beteiligte hat auch drei Schulungen für 2018 genehmigt, allerdings auf alle drei Statusgruppen verteilt.
Demnach sind vier Personen nach dem Kurs im Oktober 2018 geschult. Es verbleiben dann nur noch neun Personen, die noch geschult werden müssten.
Nach der Homepage des Schulungsinstituts finden im Jahr 2018 acht Veranstaltungen dieser Art statt. Vermutlich gilt dies auch für das nächste Jahr. Demnach könnten auch nächstes Jahr noch alle restlichen Personen geschult werden.
Bisher wurden alle Vorgänge von den bereits geschulten zwei Personalratsmitgliedern bearbeitet, diese werden nun durch zwei weitere geschulte Personalratsmitglieder und damit aus allen Statusgruppen entlastet. Zwar mag für die einzelnen Personalratsmitglieder P* …, A* … und S* … der Kurs besonders wichtig sein, da sie nicht am Standort der Dienststelle Dienst tun, jedoch kann nach der Genehmigung des Beteiligten einer bereits jetzt geschult werden, sodass das Problem nur noch bezüglich der weiteren zwei besteht.
Nachdem bereits Beschwerde gegen den Beschluss des BayVGH eingelegt wurde, ist eine endgültige Klärung der Streitsache, ob es sich um eine Grundschulung handelt, durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten.
Erst dann steht endgültig fest, ob auch alle Personalratsmitglieder einen Anspruch auf die Schulung haben.
Nachdem die Amtsperiode erst im Mai 2020 endet, ist es zumindest zum jetzigen Zeitpunkt dem Antragsteller zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Wenn nun nicht wie beantragt, diese drei Unteroffiziere, sondern nur ein Unteroffizier zunächst geschult werden, sind wesentliche Nachteile nicht zu erwarten. Nach den strengen Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung sind hier die Belange der Dienststelle vorrangig. Der Belang der sparsamen Verwendung von Schulungsmitteln geht daher den Interessen des Antragstellers vor. Dies gilt vor allem, da bisher noch nicht rechtskräftig feststeht, ob es sich um eine Grundschulung, auf die ein Anspruch des Personalrats besteht, handelt und bis zum Ende der Amtsperiode noch genügend Schulungen für die restlichen Personalratsmitglieder stattfinden.
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Absatz 3 RVG i.V.m. § 52 Absatz 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 unter Nr. 31. Da es sich hier um ein Eilverfahren handelt, war auf die Hälfte des Auffangwertes zu erkennen.