Aktenzeichen 12 S 2111/18
GKG § 47, § 48
Leitsatz
Verfahrensgang
7 C 1435/17 2018-05-04 Endurteil AGFUERSTENFELDBRUCK AG Fürstenfeldbruck
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 04.05.2018, Aktenzeichen 7 C 1435/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.110,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 04.05.2018 Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen im Berufungsverfahren:
1. Das Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 4.5.2018, Az: 7 C 1435/17 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 04.05.2018, Aktenzeichen 7 C 1435/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Das Berufungsgericht kann die Ausführungen der Beklagten zum „Lebensmittelpunkt“ nicht nachvollziehen. Auch wenn ein Mieter in einer angemieteten Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat, ist es ihm dennoch nicht gestattet, mit der Mietsache so wie ein Eigentümer zu verfahren. Der Mieter ist nur berechtigt, die Wohnung gemäß den mietvertraglichen Vereinbarungen zu nutzen. Zum üblichen Mietgebrauch gehören ohne besondere Vereinbarungen nur dekoratorische Gestaltungen der Mietsache, aber keinesfalls bauliche Änderungen. Die Stellung des Wohnraummieters in Bezug auf die angemietete Wohnung steht nicht derjenigen des Vermieters aufgrund Eigentums gleich. Eine „Pflicht“ des Vermieters, einen Entfernungsvorbehalt bezüglich baulicher Veränderungen durch den Mieter zu erklären, kann nicht damit begründet werden, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der betroffenen Wohnung hatte.
Der Vortrag zu nicht eingehaltenen Absprachen über eine „Übernahme“ des Mietverhältnisses durch den Zeugen Robert Hemmer ist verspätet und im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten legen nicht dar, warum sie dies nicht schon in erster Instanz vortragen konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.