Steuerrecht

Wegen Versäumung der Klagefrist unzulässige Klage eines Afghanen

Aktenzeichen  M 24 K 17.44362

Datum:
12.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28051
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 10, § 31 Abs. 1, § 74
VwGO § 60
ZPO § 180

 

Leitsatz

Die Pflicht eines in Haft befindlichen Asylklägers, selbst einen Anschriftenwechsel mitzuteilen, besteht unabhängig davon, ob andere Stellen zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klagepartei hat rechtzeitig nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragt. Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO. Einer Aufhebung bedarf es nicht.
2. Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Ergänzend wird ausgeführt:
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers, es sei diesem unmöglich gewesen, seine geänderte Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen. Die Haftbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht so ausgestaltet, dass dem Inhaftierten jeglicher Kontakt zur Außenwelt unmöglich wäre. Der Kläger hätte die Anschriftenänderung auch aus der Haft heraus selbst schriftlich vornehmen können oder eine andere Person, z.B. seinen Verteidiger, damit beauftragen können. Die Frage, ob eine schriftliche Mitteilung – wie der Bevollmächtigte vorträgt – wegen eventueller Verzögerungen bei der Briefzensur rechtzeitig gekommen wäre, ist, da der Kläger eine solche Mitteilung gerade nicht verfasst hat, rein hypothetischer Natur und bedarf daher keiner Beantwortung. Auf die Frage, ob der Kläger zu Recht in Haft war, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Amtsgericht … das BAMF von der Inhaftierung des Klägers hätte informieren müssen. Die Pflicht des Klägers, selbst einen Anschriftenwechsel mitzuteilen, besteht unabhängig davon, ob andere Stellen zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet sind.
Darüber hinaus wurde der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 HS 1 VwGO). Der Kläger erlangte Kenntnis vom Bescheid spätestens am 14. Juni 2017, dem Tag der Bevollmächtigung seines anwaltlichen Vertreters. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst am 30. November 2017 und damit verspätet gestellt.
Da die Klagefrist somit nicht eingehalten wurde und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, war die Klage als unzulässig abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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