Sozialrecht

Rentenversicherung

Aktenzeichen  S 2 R 14/16

Datum:
4.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55706
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Rentenantrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung lagen im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem Rentenantrag vom 10.12.2014 bis zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 3 SGB VI.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen bei dem Kläger zwar erhebliche Gesundheitsstörungen vor. Diese gehen jedoch nicht so weit, dass dem Kläger selbst leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen und mit Berücksichtigung bestimmter weiterer qualitativer Einschränkungen nicht mehr zuzumuten wären.
Das Gericht stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. C. im Gutachten vom 31.05.2017.
Zunächst waren bei dem Kläger Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet zu berücksichtigen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht zunächst ein Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule hervor, der im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation im Jahr 2007 in der Klinik Niederbayern in Bad Füssing behandelt wurde. Die weiteren damals gestellten Diagnosen waren insbesondere die eines chronischen Lumbalsyndroms mit rezidivierenden Ischialgien beidseits und eines rezidivierenden Cervicobrachialsyndroms beidseits. Im Befundbericht von Dr. F. vom 01.02.2017 wird die Diagnose einer vertikalen Segmentinstabilität der LWS genannt. Der Kläger gab ihr gegenüber am 09.03.2016 an, keine Schmerzmittel zu nehmen, er klagte über lumbale Schmerzen, vor allem morgens, welche beim Gehen eher besser würden.
Dr. F. empfahl regelmäßigen Reha-Sport. Im MRT-Befund vom 18.01.2017 war im Segment L4/5 bei chronischer Osteochondrose ein rechts betonter breitbasiger Bandscheibenprolaps mit Kompression der L5-Wurzeln beidseits recessal bei begleitender Spondylarthrose festzustellen.
Die Schmerzmedizinerin Dr. G. führte im Arztbrief vom 02.02.2017 für das orthopädische Fachgebiet die folgenden Diagnosen auf: Vertikale Segmentinstabilität L4/5, chronische Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L4/5, Z.n. sequestriertem Bandscheibenvorfall L5/S. 1 mit diskreter residueller Parese. Sie stellte zugleich fest, es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Chronifizierungsstadium III nach Gerbershagen vor.
In der Untersuchung bei Dr. C. am 31.05.2017 schilderte der Kläger, er leide hauptsächlich an Schmerzen im Kreuz- und Nackenbereich, er habe das Gerätetraining im Oktober 2016 wegen Nacken- und Kreuzbeschwerden wieder aufgeben müssen. Er habe zudem im März 2017 eine Kraftminderung und ein pelziges Gefühl im linken Fuß gehabt. Die Kraft sei wiedergekehrt, aber der in das linke Bein ausstrahlende Schmerz sei geblieben.
Bei der Untersuchung zeigten sich keine Anhaltspunkte für motorische Ausfallerscheinungen der unteren oder oberen Extremitäten. Es bestand ein sensibles Defizit im Bereich der linken Großzehe mit Angabe von Missempfindungen. Zehen- und Fersenstand waren problemlos möglich.
Der Test nach Lasègue zur Überprüfung eines Nervendehnungsschmerzes bei Anheben eines Beins aus der Rückenlage war bei beiden Beinen negativ. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeigten sich auffällige Befunde beim Vorbeugen (Schober-Test 10:13cm) und beim Seitneigen des Oberkörpers (25° nach beiden Seiten). Die Bewegungseinschränkungen wurden von Dr. C. in nachvollziehbarer Weise als mäßig eingestuft. Bezüglich der Halswirbelsäule war keine wesentliche Bewegungseinschränkung festzustellen.
Aus den Untersuchungsbefunden ergibt sich zunächst nachvollziehbar, dass die vom Kläger geschilderte Kraftminderung im Bereich des linken Beins seit März 2017 wieder so weit gebessert war, dass bezüglich Fußhebung und -senkung ein Normalbefund und keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vorlagen.
Die bestehende Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule aufgrund von degenerativen Veränderungen mit Bewegungseinschränkungen hat die Sachverständige Dr. C. in der Weise berücksichtigt, dass Arbeiten mit längeren Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken und mit wesentlicher Einwirkung von Kälte und Nässe nicht mehr möglich sind. Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens hat sie daraus nicht gefolgert.
Aufgrund der Beschwerden der Halswirbelsäule wurden außerdem häufige Überkopfarbeiten ausgeschlossen.
Weiter bestehen bei dem Kläger gelenkabhängige Beschwerden ohne höhergradige Funktionseinschränkung. Zwar nennt der Befundbericht von Dr. G. vom 02.02.2017 eine Polyarthralgie bei Zustand nach Borreliose. Von orthopädischer Seite wurden Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenks behandelt. In der Untersuchung vom 31.05.2017 ergaben sich allerdings insbesondere im Bereich der Gelenke keine relevanten Beweglichkeitseinschränkungen. Nackengriff und Schürzenbindegriff fielen dem Kläger zwar schwer, waren aber möglich. Auch die Funktionsgriffe der Hände waren beidseits durchführbar.
Insgesamt ergaben die Funktionsbeeinträchtigungen des Bewegungs- und Haltungsapparates gemäß der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung durch die Sachverständige Dr. C. keine weitergehende Minderung des Leistungsvermögens.
Zu den Funktionsbeeinträchtigungen des Bewegungs- und Haltungsapparates kommt bei dem Kläger eine anhaltende Schmerzsymptomatik hinzu, die sich einschränkend auf sein Leistungsvermögen auswirkt. Die Sachverständige Dr. C. hat insoweit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit einem erheblichen somatoformen Beschwerdeanteil bei einer akzentuierten Persönlichkeit festgestellt. Die Symptomatik war in vergleichbarem Ausprägungsgrad bereits in den Gutachten von Dr. N. am 29.09.2011 und von Dr. N. am 11.10.2012 beschrieben worden.
Der Kläger ist deswegen in laufender Behandlung bei der Schmerzmedizinerin Dr. G. Eine stationäre Behandlung etwa in Form einer multimodalen Schmerztherapie ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es erfolgt laut dem Arztbrief von Dr. G, vom 02.02.2017 eine Medikation mit Ibuprofen im Bedarfsfall. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 hat der Kläger angegeben, dass keine regelmäßige Schmerzmedikation erfolgt.
Die Sachverständige Dr. C. hat in ihrem Gutachten vom 31.05.2017 darauf verwiesen, dass der Kläger nicht akut schmerzgeplagt wirkte, dass die Bewegungsabläufe beim Auskleiden und Ankleiden bis auf ein erschwertes Bücken nicht wesentlich eingeschränkt waren. Ferner hat sie berücksichtigt, dass der Kläger einen strukturierten Tagesablauf mit Arbeiten im Haushalt und im Garten sowie der Versorgung der an Demenz erkrankten Mutter geschildert hat. Ferner habe der Kläger geschildert, dass er die notwendigen Termine, insbesondere Arzttermine, wahrnehme und die notwendigen Einkäufe erledige.
Die Sachverständige hat vor dem Hintergrund des Schmerzsyndroms festgestellt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, unter wesentlichem Zeitdruck und in Nacht- oder Schichtarbeit zu verrichten. Außerdem hat sie die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten formuliert.
Sie hat jedoch trotz der vorliegenden Schmerzstörung noch ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden bei einer leidensgerechten Tätigkeit festgestellt. Aufgrund der Angaben des Klägers zu Tagesablauf und Alltagsbewältigung ist diese Einschätzung schlüssig. Es besteht insoweit kein durchgreifendes gesundheitliches Hindernis des Klägers, das trotz der Schmerzen im Alltag gezeigte Restleistungsvermögen unter geeigneten Bedingungen in eine Erwerbstätigkeit umzusetzen, zumal der Kläger über eine relativ gute berufliche Qualifikation verfügt.
Soweit der Sachverständige Dr. E. aus der bei dem Kläger vorliegenden Schmerzstörung, die er diagnostisch als Fibromyalgiesyndrom einordnet, ein auf weniger als täglich sechs Stunden reduziertes zeitliches Leistungsvermögen folgert, erschien dies nicht überzeugend. Selbst wenn man entsprechend den gutachterlichen Ausführungen von Dr. E. annimmt, dass Dauerschmerzen vorliegen, die sich bei körperlicher Anstrengung verstärken, erscheint es nicht schlüssig, dass daraus eine zeitliche Leistungsminderung resultiert. Dr. E. gibt unter anderem an, es komme selbst bei kurzer Zeit Sitzen, Stehen oder Gehen zu einer Schmerzverstärkung im Bewegungsapparat. Es fällt insoweit allerdings auf, dass in dem Gutachten keine Befunde zum Verhalten des Klägers bei der Untersuchung dokumentiert sind. Die Schmerzzunahme nach kurzer Zeit ist in der Beschwerdeschilderung des Klägers enthalten. Damit lässt sich jedoch keine Aussage dazu treffen, inwieweit trotz dieser Schmerzen noch ein Restleistungsvermögen besteht und diese willentlich überwindbar sind.
Die klinischen Untersuchungsbefunde von Dr. E. vermitteln kein wesentlich anderes Bild als die bereits bei der Untersuchung von Dr. C. dokumentierten. So wird etwa von Dr. E. ein unauffälliger Befund in der neurologischen Untersuchung genannt, d.h. auch hier fanden sich keine Hinweise für Nervendehnungsschmerzen oder sensible oder motorische Ausfallerscheinungen der oberen bzw. unteren Extremitäten. Weiter nennt er Einschränkungen der Beweglichkeit von HWS und LWS, nimmt aber keine nähere Einstufung dazu vor. Im Schober-Test ergibt sich der gleiche Wert wie am 31.05.2017 und entspricht damit mäßigen, jedoch keinen starken Bewegungseinschränkungen beim Vorbeugen des Oberkörpers. Es ergab sich keine Funktionsstörung der Iliosacralgelenke. Die Bewegungsmaße der HWS waren bis auf eine Einschränkung der Kopfdrehung nach links und eine endgradige Einschränkung der Drehung nach rechts unauffällig. Im übrigen orthopädischen Befund fanden sich nur wenige Auffälligkeiten, etwa ein sog. painful arc der Schultergelenke, insgesamt aber kein Hinweis auf schwerergradige Funktionsbeeinträchtigungen, die sich auf das zeitliche Leistungsvermögen auswirken könnten.
Dr. E. hat darüber hinaus allerdings an zahlreichen Stellen deutliche Myosen (Rückenstreckermuskulatur, Schultergürtelmuskulatur, Schultermuskulatur, Gesäßmuskulatur), eine Druckschmerzhaftigkeit der gesamten Wirbelsäule, eine deutliche Irritation der Facettengelenke der gesamten HWS beidseits sowie positive Befunde der für Fibromyalgie typischen Tenderpoints festgestellt.
Auch wenn sich darauf die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms stützen lässt, fehlt es der gutachterlichen Beurteilung an einer näheren Auseinandersetzung mit den Befunden, die zur Einstufung des Ausprägungsgrades der Erkrankung und der Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen erforderlich sind. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.07.2018 hat Dr. C. ausgeführt, dass das von Dr. E. diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom keine zusätzliche Gesundheitsstörung darstellt, sondern auf funktioneller Ebene den von ihr genannten psychischen Faktoren einer chronischen Schmerzstörung mit erheblichem somatoformen Beschwerdeanteil entspricht. Sie hat weiter ausgeführt, dass die Angaben zum Tagesablauf weiterhin für eine ausreichend erhaltene Tagesstruktur mit eigener Versorgung, Pflege der an Demenz erkrankten Mutter und Wahrnehmung notwendiger Termine sprechen, auch wenn vom Kläger Einschränkungen durch Schmerzen und Müdigkeit angegeben wurden.
Dr. C. hat zudem angemerkt, dass die Einschätzung von Dr. E. zu den Einschränkungen des Klägers und zu seinen Schlafstörungen sich zum großen Teil auf Selbstbeurteilungsbögen stützen. Es handele sich nicht um objektiv vorliegende Befunde. Dies erscheint insofern wichtig, als Dr. E. sich in seinem Gutachten nicht näher damit auseinandersetzt, inwieweit die Selbstbeurteilung durch den Kläger mit objektiv fassbaren Befunden übereinstimmt oder sich widerspricht. Insoweit hat Dr. C. zutreffend moniert, dass das Gutachten von Dr. E. keine nachvollziehbare Konsistenzprüfung enthalte.
Bei einer Konsistenzprüfung wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger eine bloße Bedarfsmedikation mit Schmerzmitteln angibt, welche offenbar bei seinen Schmerzen nicht völlig wirkungslos sind. Zudem sind in den Gutachten und Unterlagen keine Anhaltspunkte für die Wirkungslosigkeit von Schmerzmedikamenten enthalten. Auf derartige Fragen ist Dr. E. allerdings nicht eingegangen. Seine Beurteilung zu den Auswirkungen des Fibromyalgiesyndroms auf das Leistungsvermögen des Klägers erscheinen daher nicht plausibel begründet.
Schließlich erscheinen auch die Ausführungen von Dr. E. zu den Auswirkungen der Schlafstörungen des Klägers nicht ganz schlüssig. Zwar ist nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger schmerzbedingt an Schlafstörungen leidet. Auf internistischem Gebiet liegt zudem, wie dem Gutachten von Dr. C. zu entnehmen ist, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer nächtlichen Maskenbeatmung vor. Bezüglich der Beschwerdeschilderung und den Angaben zum Tagesablauf standen bei der Untersuchung am 31.05.2017 Schlafstörungen oder Müdigkeit nicht im Vordergrund.
Bei Dr. E. gab der Kläger an, jede Nacht einmal aufzuwachen, nur mit Schwierigkeiten wieder einzuschlafen und nach dem Aufstehen erschöpft und nicht erholt zu sein. Er gab keine Einschlafprobleme an. Die Intensität der Müdigkeit schätzte er mit mittleren Werten ein. In beiden gutachterlichen Untersuchungen ergaben sich jedoch keine Anzeichen für eine durch Müdigkeit beeinträchtigte Konzentration oder sonstige Hinweise auf starke Tagesmüdigkeit.
Bei dieser Sachlage bedarf es einer besonderen Begründung, warum sich diese eher mäßige bis mittlere Müdigkeitssymptomatik auf das zeitliche Leistungsvermögen auch bei einfachen Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen auswirken soll. Eine solche Begründung findet sich jedoch im Gutachten von Dr. E. nicht.
Die Beurteilung durch Dr. C., dass sich auch aus etwaigen Schlafstörungen noch keine Beeinträchtigung des zeitlichen Leistungsvermögens ergibt, überzeugt daher mehr als die Ausführungen von Dr. E.
Schließlich waren bei dem Kläger Gesundheitsstörungen in Form eines Asthma bronchiale und eines chronischen Hautekzems zu berücksichtigen.
Diesen kann nach der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. C. durch Vermeidung von Arbeiten mit Einwirkung hautreizender Substanzen Rechnung getragen werden, ohne dass sich das zeitliche Leistungsvermögen dadurch mindert.
Auch aufgrund der vom Kläger im Verhandlungstermin neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ergaben sich keine Zweifel an der bisherigen gutachterlichen Beurteilung von Dr. C. Soweit die entsprechenden Befunde aus dem Zeitraum vor den beiden gutachterlichen Untersuchungen vom 31.05.2017 und vom 07.03.2018 datieren, sind die Auswertung der Aktenlage, der festgestellte Untersuchungsbefund und die sozialmedizinische Beurteilung durch die beiden Sachverständigen maßgeblich. Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Untersuchung vom 07.03.2018. So ist bei den von Herrn Dr. K. am 10.07.2018 festgestellten weißlichen Schleimhautbelegen im oberen Ösophagus und Polypensprossen im Corpus kein Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers erkennbar. Ebenso belegt der Arztbrief von Dr. G. vom 15.03.2018 das unveränderte Fortbestehen der chronischen Schmerzsymptomatik, zu der sich beide Gutachter ausführlich geäußert haben. Es bestand kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung.
Insgesamt war nach Abschluss der Beweisaufnahme kein Nachweis für eine volle oder teilweise Erwerbsminderung zu führen.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2, Abs. 1 SGB VI.
Für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist der in § 240 Abs. 1 SGB VI festgelegte persönliche Anwendungsbereich nicht eröffnet, weil der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist.
Aus diesen Gründen musste die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

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