IT- und Medienrecht

Auferlegung der Verfahrenskosten wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

Aktenzeichen  1 HK O 1487/18

Datum:
30.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26353
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Für die Kostenentscheidung kommt es danach vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen wären, wenn es sich nicht erledigt hätte (vgl. BGH NJW 2007, 3429; Zöller/Phillippi ZPO 35. Aufl. § 91 a Rdn. 24). Dies ist vorliegend die Beklagte ist.
Zwar bestand bei Einreichung der im Übrigen gem. den §§ 8 I und III Nr. 2, 3, 7 I und II Nr. 2 UWG begründeten Unterlassungsklage am 31.07.2018 keine Wiederholungsgefahr mehr, da die Beklagte mit nämlichem bzw. kerngleichen Verstoß unter dem 18.07.2018 eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte. Jedoch haftet die Beklagte für die Verfahrenskosten wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht.
Der abgemahnte Schuldner ist auf Grund des durch den Wettbewerbsverstoß entstandenen und mit der Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet, auf die Abmahnung hin fristgemäß und abschließend zu antworten, sei es durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch Ablehnung einer solchen Erklärung. Die Aufklärungspflicht besteht nicht nur gegenüber abmahnenden Mitbewerbern, sondern auch gegenüber sachbefugten Verbänden. Verletzt der Schuldner diese Aufklärungspflicht, macht er sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig aus den §§ 280 I, 286 I BGB. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auf Umstände, die der Abmahnende nicht wissen kann, die aber einen Prozess überflüssig machen, wie zum Beispiel eine Drittunterwerfung, durch die die Wiederholungsgefahr entfallen ist (ebenso LG Darmstadt, GRUR-RR 2008, 375, beck-online; Ottofülling in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Auflage, 2014 Rn. 147-152).

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