Aktenzeichen 13a ZB 17.2530
VO (EG) Nr. 1974/2006 Art. 47 Abs. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 2, Art. 49a Abs. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
B 4 K 16.139 2017-09-27 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2018 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2017 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2018 „Beschwerde“ eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, erklärte der Kläger, diese solle als „Gegenvorstellung“ behandelt werden.
Hierzu führt der Kläger aus, der Beschluss übergehe die vorgetragene besondere allgemeine Bedeutung, die im möglichen Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung gegeben sei. Die VO (EG) Nr. 1974/2006 stelle jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung dar; Art. 51 der im Beschluss angeführten VO (EG) 1698/2006 beziehe sich ausschließlich auf solche Förderbedingungen, die aufgrund einer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung, um die es sich hier offenkundig nicht handle, nicht erfüllt würden. Im Zulassungsantrag sei die Frage deutlich angesprochen, ob der ländereigene Richtliniengeber ohne erkennbare Rechtsgrundlage für nicht geringfügige Flächenabgänge eine Rückforderung statuieren dürfe. Weiter stelle sich die Frage, ob der Richtliniengeber eine „Einengung auf höhere Gewalt treffen wollte“. Diesen Fragen komme grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Beschluss vom 23. März 2018, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2017 abgelehnt wurde, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 3. Mai 2018 wie von ihm begehrt als Gegenvorstellung behandelt, wäre ebenfalls nicht von einem zulässigen Rechtsbehelf auszugehen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2017 gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig geworden. Damit ist zu Gunsten der obsiegenden Beteiligten eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die obsiegenden Beteiligten davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 316 m.w.N.). Im Hinblick auf den ausdrücklichen gesetzlichen Ausschluss einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zulassungsantrag (§ 124 a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO) ist diese sowohl einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B.v. 22.4.1999 – 6 B 8.99 – NVwZ-RR 1999, 539) als auch einer Abänderung von Amts wegen entzogen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 94 m.w.N.). Das stünde im Übrigen im Widerspruch zu dem Erfordernis der Rechtsmittelklarheit sowie der daraus folgenden Notwendigkeit der Kodifikation von Rechtsbehelfen (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395; vgl. auch Happ in Eyermann, a.a.O., vor § 124 Rn. 10) mit der Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Ausnahme eines hier nicht ersichtlichen und auch nicht gerügten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 152a VwGO) an seine Entscheidung gebunden ist. Eine Gegenvorstellung ist im Hinblick darauf, dass die Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO endgültig und mit Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar ist, ebenfalls unstatthaft (BVerwG, B.v. 14.2.2000 – 1 WB 77.99 – NVwZ-RR 2000, 442).
Ungeachtet dessen ist bereits im angegriffenen Beschluss vom 23. März 2018 ausgeführt, dass der Einwand, die VO (EG) 1974/2006 könne keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung sein, schon deshalb fehlgeht, weil das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG mit der Begründung herangezogen hat, das maßgebliche Unionsrecht regle die Rückzahlungspflicht, enthalte aber keine Ermächtigung für einen Widerrufs- oder Rücknahmebescheid. Unter welche Rechtsgrundlage ein konkreter Fall subsumiert werden kann, lässt sich zudem nicht allgemein klären. Soweit sich der Kläger vorliegend nochmals auf die Kompetenz des nationalen Richtliniengebers beruft, hat bereits der angefochtene Beschluss darauf verwiesen, dass der Kläger keinen über die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinausgehenden Klärungsbedarf aufzeigt hat. Das Gleiche gilt für die Frage des Klägers, ob der Richtliniengeber eine „Einengung auf höhere Gewalt treffen wollte“. Wie schon im Beschluss vom 23. März 2018 dargelegt, ist der Kläger den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass hier keine Umstände mit vergleichbarem schwerem existenzbedrohendem Gewicht vorlägen, nicht substantiiert entgegengetreten.