Verwaltungsrecht

Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen in Bezug auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach Äthiopien

Aktenzeichen  8 ZB 18.31801

Datum:
9.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20067
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Frage, ob die Zugehörigkeit des Klägers zu einer Hochrisikogruppe mit Blick auf die aktuelle Versorgungslage in Äthiopien ein nationales Abschiebungsverbot begründet, ist keiner generellen Klärung im Berufungszulassungsverfahren zugänglich. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die bloße Behauptung eines potenziellen Gefahrentatbestandes durch Ernteausfälle genügt den Begründungsanforderungen zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung kann grundsätzlich die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nicht begründen. Ergibt sich bereits aus den Nachfragen in der mündlichen Verhandlung zu widersprüchlichen Angaben, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers für unglaubhaft halten könnte, liegt keine Überraschungsentscheidung vor. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 17.31572 2018-06-01 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.1 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).
Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger im Zulassungsantrag für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Tatsachenfrage,
„inwieweit die Zugehörigkeit des Klägers zu einer Hochrisikogruppe tatsächlich ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien mit besonderem Blick auf die aktuelle Versorgungslage in Äthiopien begründen kann“,
ist ebenso wenig einer generellen Klärung zugänglich wie die von ihm sinngemäß aufgeworfene Tatsachenfrage,
„ob für den Fall, dass der Ausländer eine solche nahezu geistige Behinderung hat und auch körperlich stark eingeschränkt ist, welche ihm die körperlich schweren Arbeiten und dem Umgang in der Gesellschaft deutlich erschweren würden und bisweilen unmöglich machen, die verfassungsrechtlichen Grenzen, die Art. 1 [Abs. 1] Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zieht, überschreitet und folglich in solchen Extremfällen eine Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien angezeigt ist“.
Beide Fragen sind in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig, weil die Antworten auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig sind, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst sind und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würden (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 9, 20; OVG NW, B.v. 1.12.2017 – 13 A 2643/17.A – juris Rn. 23). Die hier aufgeworfenen Fragestellungen setzen wegen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG das Vorliegen einer Extremgefahr voraus (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 1.12.2017 – 13 A 2643/17.A a.a.O. jew. m.w.N.), die sich aufgrund der geltend gemachten körperlichen bzw. geistigen Einschränkungen des Klägers und unter Berücksichtigung der konkret zu erwartenden Rückkehrumstände sowie der Unterstützungsmöglichkeiten vor Ort mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr realisieren muss (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19, 23). Das Verwaltungsgericht hat – unter Würdigung der maßgeblichen Umstände – die Rückkehr des Klägers nach Addis Abeba als zumutbar erachtet und ausgeführt, dass er dort mit der Unterstützung durch seinen Onkel rechnen könnte. Etwaige Probleme seien so ausgleichbar. Sein Onkel habe ihm nicht nur die Ausreise finanziert und organisiert, sondern ihn zuvor ein Jahr bei sich aufgenommen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, eine Rückkehr zu seinem Onkel sei ihm wegen drohender menschenunwürdiger Behandlung durch dessen Ehefrau nicht zumutbar, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag mit nachvollziehbaren Erwägungen als unglaubwürdig bewertet. Sein dagegen im Zulassungsverfahren erhobenes Vorbringen ist nicht geeignet, einen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen. Im Ergebnis wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht erfasst wird.
Dem vorgelegten Bericht der Welthungerhilfe, der sich allgemein mit Ernteausfällen in Äthiopien, Kenia, Somalia und dem Südsudan befasst, lassen sich im Übrigen ebenso wenig wie dem sonstigen Vortrag konkrete Anhaltspunkte für eine extreme Gefahrenlage für den Kläger entnehmen. Die bloße Behauptung eines potenziellen Gefahrentatbestandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt den Begründungsanforderungen zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Zulassungsvorbringen näher mit dem Erkenntnismaterial auseinandersetzt (BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; OVG NW, B.v. 1.12.2017 – 13 A 2643/17.A juris Rn. 5). Daran fehlt es hier ebenfalls.
Schließlich wird nicht ersichtlich, worin in den aufgeworfenen Fragestellungen (vgl. oben) eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegen soll. Es fehlt an einer konkreten Fragestellung in Bezug auf die Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19 m.w.N.), die über die Rechtsanwendung im Einzelfall hinausreicht.
1.2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Zum anderen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Eine danach unzulässige Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986.91 – BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 4 ZB 17.31557 – juris Rn. 6 f. m.w.N.). Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt dagegen keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.). Vor allem muss es die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 4 ZB 17.31557 – a.a.O. jew. m.w.N.).
Eine solche Überraschungsentscheidung liegt hier nicht vor. Die Klägerseite beruft sich zu Unrecht darauf, es habe eines Hinweises darauf bedurft, dass der Vortrag zu dem Verhalten des Onkels und dessen Ehefrau gegenüber dem Kläger als unzulässige Steigerung des klägerischen Vortrags und damit als unglaubhaft gewertet werde. Dass das Verwaltungsgericht von einer Steigerung des Vorbringens (im Verhältnis zu den Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt) ausgehen und damit die klägerischen Angaben für unglaubhaft halten könnte, ergibt sich bereits aus der Nachfrage in der mündlichen Verhandlung. Hinzu kommt, dass die Unglaubwürdigkeit nicht allein auf diesen Umstand gestützt wurde, sondern auch auf die teils widersprüchlichen, teils substanzlosen Angaben im gerichtlichen Verfahren selbst. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Einzelnen ausgeführt, welche Unstimmigkeiten sich zwischen dem schriftlichen Vorbringen in erster Instanz und den Angaben des Klägers bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben und dass der Kläger die menschenunwürdige Behandlung nicht näher dargelegt habe. Dazu wird im Zulassungsantrag lediglich eine „offensichtlich zugrunde liegenden Sprachbarriere“ in Bezug auf die Aussage des Klägers, er habe im Haus des Onkels übernachtet (und nicht im Freien, wie schriftsätzlich vorgetragen worden war), pauschal behauptet. Dadurch lassen sich die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten Widersprüche jedoch nicht erklären. Vor allem wird nicht ersichtlich, warum der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung die Umstände nicht näher dargelegt hat, aus denen sich ergeben soll, dass der Aufenthalt bei seinem Onkel und dessen Ehefrau unzumutbar gewesen sei. Im Übrigen hat die Klägerseite die Lernbehinderung, mit der sie das gesteigerte Vorbringen erklären will, bereits zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und auch das Attest vom 4. Mai 2018 schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, womit sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls auseinandergesetzt hat.
Der Sache nach rügt der Kläger die Würdigung des Streitstoffs durch das Verwaltungsgericht. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber nicht begründet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn diese auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Derartige Verstöße zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Zulassungsantrag – wie sich aus obigen Ausführungen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwältin (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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