Verwaltungsrecht

Berufung nicht zugelassen – keine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  15 ZB 18.30243

Datum:
6.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18337
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5 u Abs. 7

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 7 K 16.32361 2017-12-14 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.
Die Kläger (georgische Staatsangehörige) haben nach einem in Frankreich erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Deutschland erneut einen Asylantrag (Zweitantrag; § 71a AsylG) gestellt. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Juli 2017, mit dem (u.a.) die Anträge als unzulässig abgelehnt und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 14. Dezember 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sowie ferner den Antrag, die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Erkrankung des Klägers zu 1 (Tuberkulose) in Georgien behandelbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 19. Januar 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger haben das Vorliegen eines Zulassungsgrunds (§ 78 Abs. 3 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Das Verwaltungsgericht hat in seiner von den Klägern angefochtenen gerichtlichen Entscheidung (u.a.) die Erkrankung des Klägers zu 1 an Tuberkulose ausführlich gewürdigt und ist – auf der Grundlage eines fachärztlichen Attestes vom 16. Februar 2017 – zu dem Ergebnis gekommen, dass keine aktive Erkrankung vorliegt und deshalb kein Behandlungsbedarf besteht. Im Übrigen sei die Krankheit auch in Georgien behandelbar. Die Kläger wenden sich mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren lediglich in nicht näher substantiierter Weise gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Sie machen damit jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG geltend.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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