Kosten- und Gebührenrecht

Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags

Aktenzeichen  9 B 15.1712

Datum:
3.8.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20065
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106
VwGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 5 K 11.1207 2013-10-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 23. Juli 2018 ist mit Annahme sämtlicher Beteiligten am 1. August 2018 wirksam geworden.
II. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. August 2018, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, der Beigeladene mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Juli 2018, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, und der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 25. Juli 2018, den durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2018 vorgeschlagenen Vergleich angenommen. Damit ist der Vergleich mit dem vorgeschlagenen Inhalt am 1. August 2018 wirksam zustande gekommen (§ 106 Satz 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren war daher in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. Auf § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird hingewiesen.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 23. Juli 2018 ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. I. 6. des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 23. Juli 2018.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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