Kosten- und Gebührenrecht

Zur Inrechnungstellung von Gebühren für die Aktenübersendung und einer Dokumentenpauschale gegenüber einem Verfahrensbevollmächtigten

Aktenzeichen  M 7 M 18.3122

Datum:
2.8.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45922
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 28 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 2
KV GKG Nr. 9000 Nr. 1 b), Nr. 9003

 

Leitsatz

1 Wenn somit ein Rechtsanwalt die Versendung der Akten im Sinne von § 28 Abs. 2 GKG „beantragt“ hat, kommt als „Antragsteller“ und Kostenschuldner zwar außer ihm auch der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte in Betracht, jedoch ist die Zurechnung eines solchen „Antrags“ an den Vertretenen regelmäßig jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt die Versendung an sich selbst beantragt hat. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die durch die Nichtbeifügung von Abschriften in der erforderlichen Anzahl anfallenden Dokumentenpauschalen gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens, die entsprechend der Kostenentscheidung bzw. Kostenregelung zum Ende des Verfahrens von dem jeweiligen Kostenschuldner zu tragen sind, sondern nur von der Partei bzw. dem Beteiligten – auch dem Verfahrensbevollmächtigten – die bzw. der diese Kosten verursacht hat. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 2018.
Der Antragsteller war Verfahrensbevollmächtigter des Klägers. Dieser begehrte mit seiner Klage (M 7 K 18.262; M 7 K 14.3404) die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Waffenscheins unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 2. Juli 2014. Nach dem Tod des Klägers erklärte der Antragsteller das Verfahren mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 für erledigt. Der Antragsgegner stimmte der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 18. Mai 2018 zu. Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 wurde das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wurde auf 7. 500,- Euro festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 13. Juni 2018 wurden dem Antragsteller Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 13,50 Euro (12,- Euro für Aktenversendung Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses – KV – der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – sowie 1,50 Euro Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 des KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Rechnung gestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 25. Juni 2018 Erinnerung eingelegt. Der Antragsteller trägt vor, nach § 28 Abs. 2 GKG schulde die Auslagen nach Nr. 9003 des KV der Anlage 1 zu§ 3 Abs. 2 GKG nur, wer die Versendung der Akte beantragt habe. Er habe jedoch die Versendung der Akten nie beantragt. So heiße es in dem Schreiben vom 25. Februar 2015 ausdrücklich „Der Kläger beantragt daher zunächst ihm zu Händen des Unterzeichners Akteneinsicht zu gewähren, § 100 Abs. 1 VwGO“. Er selbst habe in diesem Verfahren auch nie ein Akteneinsichtsrecht gehabt, da er nie Beteiligter des Verfahrens gewesen sei. Außerdem habe er nie beantragt, ihm die Akte zuzusenden. Hilfsweise werde daher beantragt, die Versendungspauschale nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. Auch die in Rechnung gestellte Dokumentenpauschale wäre gegenüber dem Kläger abzurechnen gewesen.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 28. Juni 2018 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 trug der Antragsteller vor, dass die Behauptung der Kostenbeamtin, er habe mit Schreiben vom 15. Februar 2015 Akteneinsicht beantragt, vorsätzlich falsch sei. Der Antrag des Klägers sei auch nicht „nicht von Bedeutung“. Er habe die Übersendung der Akte nie beantragt. Ebenso willkürlich sei es von den Prozessbevollmächtigten auch noch die Kopierkosten ihrer Mandanten zu verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder – vorliegend gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Berichterstatter – als Einzelrichter.
Die statthafte und fristgemäß eingelegte Erinnerung (§ 151 VwGO, § 66 GKG) ist unbegründet.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben. Die Gebühren werden gemäß § 6 Abs. 2 GKG soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, mit dieser fällig. Die Kosten werden mit dem Kostenansatz, also der Kostenrechnung des Kostenbeamten, gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 GKG geltend gemacht.
Die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslangen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung in Höhe von 12,- Euro nach Nr. 9003 des KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wurden zu Recht gegenüber dem Antragsteller in der Kostenrechnung vom 13. Juni 2018 festgesetzt.
Gemäß § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 des KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
§ 28 Abs. 2 GKG schafft für Auslagen aus Anlass der Aktenversendung oder – übermittlung „einen eigenen Schuldner“ der zu den Verfahrensbeteiligten als Kostenschuldner hinzutritt. Der Auslagentatbestand in Nr. 9003 des KV der Anlage 1 zu§ 3 Abs. 2 GKG ermöglicht, von ihm die pauschale Abgeltung von Aufwendungen zu verlangen, die entstehen, weil Akteneinsicht an einem anderen Ort als der aktenführenden Stelle gewünscht wird und deshalb die zusätzlich kostenverursachende Aktenversendung notwendig geworden ist. Dieser zusätzliche Aufwand besteht darin, dass zur Erledigung des Aktenversendungsgesuchs unter anderem die Akten mit einem Begleitschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrückführung zu überwachen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2007 – 19 C 05.3348 – juris Rn. 20).
Kostenschuldner ist nach § 28 Abs. 2 GKG nur derjenige, der gegenüber dem Gericht unmittelbar die Aktenversendung veranlasst hat. Dieser Antragsteller ist für die Pauschale ohne Prüfung der Frage heranzuziehen, ob er die Versendung der Akte in eigenem oder fremdem Interesse veranlasst hat. Insbesondere kommt es nicht auf Vertretungsregeln gem. §§ 164 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – an (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 28 Rn. 22).
Der Antragsteller (und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte) ist – im Verhältnis zum Gericht – jedenfalls dann Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des KV der Anlage 1 zu§ 3 Abs. 2 GKG, wenn er die Versendung der Akten an sich selbst, d. h. an seine Wohnung oder – wie hier – an seine Kanzlei beantragt hat (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2016 – 5 S 2450/12 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Wenn somit ein Rechtsanwalt die Versendung der Akten „beantragt“ hat, kommt als „Antragsteller“ und Kostenschuldner zwar außer ihm auch der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte in Betracht, jedoch ist die Zurechnung eines solchen „Antrags“ an den Vertretenen nach den allgemeinen Vertretungsregeln nach dem mit der speziellen Kostenregelung in § 28 Abs. 2 GKG verfolgten Zweck und der dabei zu berücksichtigenden typischen Interessenlage regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2016 – 5 S 2450/12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Bei der Feststellung, wer die Versendung der Akten in diesem Sinne beantragt hat, ist damit der Normzweck zu beachten, wonach durch diese spezielle Kostenhaftungsregelung eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermieden werden soll. Deshalb ist Entscheidungen nicht zu folgen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein feststellen, Kostenschuldner aus § 28 Abs. 2 GKG sei regelmäßig allein der Mandant und nicht dessen Bevollmächtigter (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2007 – 19 C 05.3348 – juris Rn. 22). Vielmehr ist zu beachten, dass, wenn ein Rechtsanwalt die durch die Pauschale abzugeltende Aktenversendung beantragt hat, diese regelmäßig nur aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die allein in die Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in diejenige des von ihm vertretenen Beteiligten fallen, erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2010 – 1 WDS KSt 6/09 – BeckRS 2010, 51459 Rn. 22). Denn richtig ist zwar, dass die Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO durch Rechtsanwälte regelmäßig im Interesse ihrer Mandanten wahrgenommen wird (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, dass bei dieser Entscheidung wiederum lediglich die Interessen der Mandanten und die der Rechtspflege wahrgenommen werden. Vielmehr entscheidet der Rechtsanwalt zumindest die Frage des Ortes der Akteneinsicht auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Dies gilt umso mehr, als eine Aktenversendung an die Kanzlei, wie sie hier beantragt worden war, von vornherein nur bei den nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen in Betracht kommt, da allein ihnen und nicht den von ihnen Vertretenen die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume gestattet werden kann (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist § 28 Abs. 2 GKG entstanden, weil nicht von vorneherein feststeht, wer in welchem Interesse die Entscheidung getroffen hat, dass die versandten Akten in der Kanzlei eingesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2007 – 19 C 05.3348 – juris Rn. 22). Die für den Rechtsanwalt damit in aller Regel verbundene erhebliche Arbeitserleichterung rechtfertigt es, die Kosten der von ihm „beantragten“ Aktenversendung bei ihm zu erheben (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2016 – 5 S 2450/12 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Vorliegend erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015: „der Kläger beantragt zunächst ihm zu Händen des Unterzeichners Akteneinsicht zu gewähren“. Zudem sollten die Akten ausweislich einer Gesprächsnotiz über eine telefonische Rücksprache mit der Kanzlei des Antragstellers vom 27. Februar 2015 – wie mit Herrn … besprochen – versendet werden. Gerade im Hinblick darauf, dass – wie dargelegt – eine Aktenversendung an die Kanzlei von vornherein nur bei den nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen in Betracht kommt, da allein ihnen die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume gestattet werden kann (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Übersendung der Akten an sich selbst im Sinne des § 28 Abs. 2 GKG beantragt hat und somit den hierfür in der Kostenrechnung vom 13. Juni 2018 festgesetzten Auslagenersatz schuldet.
Darüber hinaus ist die Festsetzung der Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten in Höhe von insgesamt 1,50 Euro nach Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b des KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gegenüber dem Antragsteller in der Kostenrechnung vom 13. Juni 2018 nicht zu beanstanden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale, wenn Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen.
§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG erfasst die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b des KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Nach dieser Bestimmung entsteht eine Dokumentenpauschale, wenn vom Gericht Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG dient der Kostendämpfung und der Entlastung des Verfahrensantragstellers (vgl. Semmelbeck in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 22. Ed. 15.5.2018, § 28 Rn. 6). Der Beteiligte hat es danach selbst in der Hand, durch eigene Anfertigung der erforderlichen Ablichtungen, Ausdrucke und Ausfertigungen eine Dokumentenpauschale zu verhindern. Im Übrigen bezweckt die Vorschrift auch eine Kostengerechtigkeit. Wer Kosten verursacht, soll sie begleichen (vgl. OLG Oldenburg, B.v. 31.5.2010 – 11 WF 70/10 – BeckRS 2010, 22390).
Kostenschuldner nach Abs. 1 S. 2 ist danach allein die Partei oder der Beteiligte, die bzw. der die Dokumentenpauschale veranlasst hat (vgl. Semmelbeck in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 22. Ed. 15.5.2018, § 28 Rn. 6). Die durch die Nichtbeifügung von Abschriften in der erforderlichen Anzahl anfallenden Dokumentenpauschalen gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens, die entsprechend der Kostenentscheidung bzw. Kostenregelung zum Ende des Verfahrens von dem jeweiligen Kostenschuldner zu tragen sind, sondern nur von der Partei bzw. dem Beteiligten, die bzw. der diese Kosten verursacht hat. Partei bzw. Beteiligter kann danach sehr wohl auch der Verfahrensbevollmächtigte sein (vgl. OLG Oldenburg B.v. 31.5.2010 – 11 WF 70/10 -, BeckRS 2010, 22390; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 28 Rn. 11).
Vorliegend wurde der Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Januar 2018 gebeten bei jeder Zuschrift das Aktenzeichen anzugeben und alle weiteren Schriftstücke 2-fach einzureichen, damit den übrigen Beteiligten die erforderlichen Abschriften zugeleitet werden können. Die Schriftsätze des Antragstellers vom 29. Januar 2018 sowie vom 12. April 2018 wurden – ausweislich des Eingangsstempels – jedoch nur 1-fach eingereicht. Dieser hat damit die Dokumentenpauschale veranlasst, so dass diese ihm gegenüber in der Kostenrechnung vom 13. Juni 2018 festzusetzen war.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist aus oben genannten Gründen nicht gegeben. Die Kostenerinnerung war damit zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 151 Rn 6), weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).

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