Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  8 M 18.1427

Datum:
31.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18310
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 Hs. 1, Abs. 6 u. Abs. 8
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 ZB 18.744 2018-04-26 Bes VGHMUENCHEN VG Augsburg

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 26. April 2018 (8 ZB 18.744) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Erinnerungsführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. März 2018 verworfen und ihm die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 8. Juni 2018 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 203,00 Euro in Rechnung gestellt (Verfahrensgebühr II. Instanz, 1-facher Satz aus einem Streitwert von 7.500,00 Euro gemäß KV 5120).
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Telefax vom 9. Juni 2018 und vom 11. Juli 2018 erhobenen Erinnerung. Er macht sinngemäß geltend, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts unzutreffend sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9).
Die Erinnerung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 203,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist für ein Berufungszulassungsverfahren die 1,0-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben; diese beträgt nach der Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) bei dem hier auf 7.500,00 Euro festgesetzten Streitwert 203,00 Euro.
Der Erinnerungsführer hat keine kostenrechtlichen Einwendungen erhoben. Sein Vorbringen richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die zugrundeliegende erstinstanzliche Entscheidung sowie gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2018. Insoweit kann sein Vortrag aber nicht berücksichtigt werden, weil die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen nicht vor.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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