Aktenzeichen 8 M 18.1425
GKG Nr. 5502 KV
VwGO § 67 Abs. 4 Satz 1
Leitsatz
Verfahrensgang
8 C 18.745 2018-04-26 Bes VGHMUENCHEN VG Augsburg
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26. April 2018 (8 C 18.745) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen einen Aussetzungsbeschluss verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 8. Juni 2018 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 60,00 Euro in Rechnung gestellt (Festgebühr gemäß KV 5502).
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Telefax vom 9. Juni 2018 und vom 11. Juli 2018 erhobenen Erinnerung. Er macht sinngemäß geltend, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts unzutreffend sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9).
Die Erinnerung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die als Festgebühr in Rechnung gestellte Beschwerdegebühr in Höhe von 60,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG ergebenden Ansatz. Sie gilt für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Erinnerungsführer hat keine kostenrechtlichen Einwendungen erhoben. Sein Vorbringen richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die zugrundeliegende erstinstanzliche Entscheidung sowie gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2018. Insoweit kann sein Vortrag aber nicht berücksichtigt werden, weil die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen nicht vor.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).