Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Kubaner

Aktenzeichen  B 3 K 17.31780

Datum:
26.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24984
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG Art. 16a

 

Leitsatz

Allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat in der Regel keine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger im Falle ihrer Rückkehr dorthin zur Folge. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 16.04.1985, Az.: 9 C 109.84). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16.04.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2013, Az.: 10 C 23/12; VG Augsburg, U. v. 11.07.2016, Az.: Au 5 K 16.30604).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U. v. 27.08.2013, Az.: A 12 S 2023/11; Hess. VGH, U. v. 04.09.2014, Az.: 8 A 2434/11.A).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger nicht einmal ansatzweise eine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Seine Darstellungen in der mündlichen Verhandlung wichen in wesentlichen Teilen derart erheblich von seinen Erzählungen beim Bundesamt ab bzw. steigerte er ohne nachvollziehbare Gründe sein Vorbringen, so dass ihm seine Fluchtgründe nicht geglaubt werden können und auch die Glaubwürdigkeit des Klägers selbst fraglich erscheint.
So machte er in der mündlichen Verhandlung geltend, er sei in Kuba wegen seiner politischen Tätigkeit sogar für drei Tage im Gefängnis gewesen, wo er bedroht worden sei. Dieses wesentliche Detail hatte er allerdings, obwohl diese Erfahrung wegen der Begleitumstände ein Trauma gewesen sei, bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht erwähnt.
Gleiches gilt hinsichtlich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung über Bedrohungen (ermordet oder gefoltert zu werden, nie eine Arbeitsstelle zu erhalten), die er erhalten habe. Solches hatte er beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er beim Roten Kreuz eine Arbeitsstelle erhalten hatte. Beim Bundesamt hatte er nur angegeben, dass er sich beobachtet gefühlt habe und ihm das Angst gemacht habe.
Erklärte er beim Bundesamt noch, dass die CDR bei seinem Arbeitgeber sich nach ihm erkundigt habe, war es in der mündlichen Verhandlung bereits die Polizei.
Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass diese Ereignisse entweder für seine Ausreise nicht wesentlich gewesen sind oder so gar nicht stattgefunden haben. Denn es ist zu erwarten, dass ein Asylbewerber in einer Anhörung zur Schilderung seiner Fluchtgründe diese auch vollständig und zutreffend angibt, so dass eine Abweichung hiervon oder eine Steigerung seines Vorbringens nicht nötig ist.
Darüber hinaus stimmen seine Angaben zur Beschäftigung beim Roten Kreuz in keiner Weise mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung überein. Während er beim Bundesamt erklärt hatte, dass er bereits 2008, kurz vor dem Beginn seiner Tätigkeit beim Roten Kreuz, beobachtet worden sei, wollte er in der mündlichen Verhandlung geltend machen, dass er ebenfalls 2008 dort gekündigt habe. Darauf angesprochen versuchte er glauben zu machen, dass er beim Roten Kreuz bis 2008 offiziell und danach ehrenamtlich gearbeitet habe; dies widerspricht wiederum eindeutig seinen Angaben beim Bundesamt, anfangs ehrenamtlich und anschließend angestellt worden zu sein. Eine Erklärung für diese Widersprüchlichkeiten konnte der Kläger geben. Vielmehr gab er zu, dass er eigentlich angeben hätte müssen, dass er seine Arbeitsstelle verlassen habe müssen.
Zudem lassen die Angaben auf dem in den Akten befindlichen Kopie des Ausweis des Roten Kreuzes erkennen, das er jedenfalls im Jahr 2010 noch beim Roten Kreuz tätig gewesen ist. Dass ein nur ehrenamtlicher Beschäftigter einen offiziellen Ausweis erhält, ist für das Gericht eher fernliegend.
Dies lässt in der Gesamtschau den Schluss zu, dass die Angaben des Klägers zu seinem Leben in Kuba nicht zutreffen und diese vielmehr frei erfunden sind.
Soweit der Kläger die widersprüchlichen Angaben auf mögliche Fehler der Dolmetscherin beim Bundesamt zurückführen wollte, steht dem entgegen, dass dem Kläger ausweislich der Niederschrift diese beim Bundesamt rückübersetzt worden ist und er offenbar keine Einwände geltend machte. Dies spricht gegen falsche Übersetzung. Denn die Annahme, die Dolmetscherin habe sich die Angaben des Klägers und ihre falsche Übersetzung gemerkt und sich bei der Rückübersetzung wieder an die vom Kläger gemachten Angaben erinnert, liegt im eher unwahrscheinlichen Bereich.
Im Übrigen blieben seine Angaben zur Art der Bedrohungen auffällig vage, realitätsfern und emotionslos, dass auch aus diesem Grund nicht von deren Wahrheitsgehalt ausgegangen werden kann.
Das Gericht geht deshalb, wie in der mündlichen Verhandlung bereits angesprochen, davon aus, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat.
Selbst bei Wahrunterstellung der beschriebenen Fluchtgründe fehlt den beschriebenen „staatlichen“ Maßnahmen die erforderliche Eingriffsintensität.
Der demnach nicht vorverfolgt aus Kuba ausgereiste Kläger hat nach Auffassung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Kuba nicht mit einer im Rahmen des § 3 AsylG zu berücksichtigenden Rückkehrgefährdung zu rechnen. Eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik hat der Kläger nicht dargelegt. Allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat in der Regel keine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger im Falle ihrer Rückkehr dorthin zur Folge (vgl. VG Ansbach vom 11.10.2017 – AN 3 K 17.31863 mit weiteren Nachweisen). Zwar kann ein Rückkehrer, sollten die kubanischen Behörden wider Erwarten von einer Asylantragstellung erfahren haben, auf eine schwarze Liste gesetzt werden und dann mitunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung oder Sozialleistungen erhalten (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017. Ziffer 21).
Der Asylantrag des Klägers erfolgte erkennbar nicht unter solch besonderen Umständen, die aus der Sicht des kubanischen Staates eine staatsfeindliche Gesinnung offenbaren würden und den Fall aus dieser Sicht geeignet erscheinen lassen würden, hieran ein abschreckendes Exempel zu statuieren. Der Kläger ist legal aus Kuba ausgereist zu seiner in Italien lebenden Cousine, die ihn seinen eigenen Angaben zufolge eingeladen hatte. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kuba zur Statuierung eines Exempels herangezogen wird, als äußerst gering einzuschätzen. Es spricht somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der kubanische Staat den Asylantrag des Klägers ernsthaft als staatsfeindlichen Akt betrachten würde. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht aus.
Dass kubanische Staatsangehörige, die die inzwischen 24 Monate erlaubten Auslandsaufenthalt ohne Verlängerung verstreichen lassen, keine Rückkehrberechtigung mehr erhalten und damit in den Status eines „Emigranten“ (Exilkubaner) wechseln, ist im Asylverfahren unbeachtlich, da der Verlust der Rückkehrberechtigung generell an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft (VG Ansbach a.a.O. und U.v. 14.09.2015 – AN 3 K 14.30542). Im Falle des Klägers ist die Rückkehrfrist zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen.
1.2 Die Asylanerkennung nach Art. 16 a GG scheitert bereits daran, dass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, was gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zur Folge hat, dass der Kläger sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann, weil die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften umgeben ist. Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Gewährung von Asylrecht im Wesentlichen die Gleichen wie zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so dass auf die Ausführungen hierzu (siehe oben) Bezug genommen werden kann.
1.3 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zur Seite. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG berufen, noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Kuba ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.
Ihm steht der subsidiäre Schutz auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei muss der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht haben, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr ins Heimatland oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch BVerwG, U. v. 14.07.2009, Az.: 10 C 9.08; U. v. 24.06.2008, Az.: 10 C 43.07).
Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Gefahren im Heimatland des Klägers sind nicht ersichtlich.
1.4 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt.
Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kuba führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Aufgrund des klägerischen Vortrags ist die Schwelle zu einer Verletzung der Werte des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Etwaige schlechte humanitäre Verhältnisse im Umfeld des Klägers gehen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner in der vergleichbaren Situation hinnehmen müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger nach einer Rückkehr mit Hilfe der in Kuba wohnenden Großfamilie und seinen Eltern nicht gelingen könnte, in Kuba zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen.
b) Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, die dem Kläger bei Rückkehr nach Kuba drohen könnten, wurden nicht (glaubhaft) vorgetragen und liegen auch nach Erkenntnissen des Gerichts nicht vor.
c) Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind im Übrigen Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Heimatlandes auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1.5 Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen, noch stehen ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
1.6 Unabhängig von der Tatsache, dass die Aufhebung des gesetzlichen – nach § 11 Abs. 2 AufenthG von der Beklagten befristeten – Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG nach § 11 Abs. 4 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde und nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten steht (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG sowie BVerwG, U.v. 22.02.2017 – 1 C 27/16 – juris und OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.04.2017 – OVG 11 N 163.16 – juris) sowie ungeachtet der Frage, ob – in Anbetracht der Klageanträge – eine (kürzere) Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Beklagte nach § 11 Abs. 2 AufenthG überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens ist, zumal eine bloße Aufhebung der Befristung im Rahmen einer Anfechtungsklage zu einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot führen würde, sind Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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