Aktenzeichen B 3 K 17.32068
Leitsatz
1 Die Schwelle für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist bei einer AIDS-Erkrankung im Stadium 2 (“Milde Symptome”) noch nicht erreicht, weil sich die HIV-Erkrankungen noch in einem von dem Vollbild der AIDS-Erkrankung entfernten Stadium befindet und das symptomfreie Stadium der HIV-Infektion Monate bis viele Jahre dauern kann. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die AIDS-Erkrankung ist in Vietnam behandelbar; die Behandlung ist in den HIV-Zentren in Hanoi und Ho Choi Min kostenlos. (Rn. 70 – 76) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässigen Klagen haben – nach der im Ergebnis erfolglos gebliebenen Durchführung eines Folgeverfahrens durch die Beklagte – keinen Erfolg.
1. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 16.04.1985, Az.: 9 C 109.84). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16.04.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2013, Az.: 10 C 23/12; VG Augsburg, U. v. 11.07.2016, Az.: Au 5 K 16.30604).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U. v. 27.08.2013, Az.: A 12 S 2023/11; Hess. VGH, U. v. 04.09.2014, Az.: 8 A 2434/11.A).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch in der mündlichen Verhandlung vermochten die Kläger keine Verfolgungsgründe glaubhaft dazulegen.
Die Täuschung über ihren Reiseweg und den Zeitraum ihrer Reise, lässt bereits an der Glaubwürdigkeit der Kläger und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zweifeln. Darüber hinaus ist ihre Identität nicht zweifelsfrei geklärt. Unterlagen hierüber legten die Kläger nicht vor.
Die Angaben der Kläger beim Bundesamt am 15.10.2016, sie seien direkt von Hanoi aus nach Frankfurt geflogen, sind nicht in Übereinstimmung zu bringen mit ihren Angaben, die sie am 12.02.2016 gemacht hatten. Danach hatte der Kläger zu 1 von Russland aus die Reise nach Deutschland angetreten; die Klägerin zu 2 hatte eine Reise über Russland und Polen angegeben.
Auch ihre Angaben über den Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehen weit auseinander. Während auf Blatt 2 der Niederschrift zur Folgeantragstellung vom 07.12.2015 eine Einreise am gleichen Tag von beiden Klägern behauptet wurde, erklärten dagegen beide am 12.02.2016, sie seien ca. im Oktober 2015 nach Deutschland eingereist. Am 25.10.2016 gaben sie an, am 25. oder am 26.10.2015 in Frankfurt mit dem Flugzeug angekommen zu sein.
Keinesfalls glaubhaft sind im Übrigen ihre Angaben zur Pass- und Visabeschaffung. Zum einen widersprechen sich die Angaben der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung insofern, als beim Bundesamt die „WHO“ ihnen beides beschafft haben soll, während der Kläger zu 1 (im Verfahren B 3 K 17.32068) in der mündlichen Verhandlung glauben machen wollte, dass eine kirchliche Stelle alles organisiert habe. Auf gerichtliche Nachfrage erklärte er lediglich, dass dies auch die WHO gewesen könnte; er selbst wisse jedoch nicht, wer die WHO sei. Wenn den Klägern allerdings nicht einmal bekannt ist, von welcher Seite sie eine derart wesentliche Hilfestellung erhalten haben wollen, die ihnen gefälschte Pässe und Visa verschafft haben soll, so liegt die Vermutung nahe, dass solches gar nicht passiert ist. Da es zudem schwer vorstellbar ist, dass Mitarbeiter der WHO oder kirchliche Mitarbeiter Zugang zu entsprechenden Formularen haben und Personalausweise einbehalten, schenkt das Gericht auch diesen Angaben der Kläger keinen Glauben, so dass im Ergebnis auch die Identität der Kläger nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Außerdem ist keineswegs plausibel, dass der Kläger – wenn er selbst angibt, Personen von der WHO im Krankhaus kennen gelernt und durch diese viel Unterstützung erfahren zu haben – nicht weiß, was für eine Organisation die WHO ist.
Dass die Kläger auch über den Zeitpunkt der Diagnose ihrer HIV-Infektion unterschiedliche Angaben machten, trägt ebenfalls nicht zur ihrer Glaubwürdigkeit bei. Gab der Kläger zu 1 noch am 25.10.2016 beim Bundesamt an, die Diagnose sei 2008 erfolgt, konnte oder wollte er sich in der mündlichen Verhandlung an den Zeitpunkt der Diagnose nicht mehr erinnern. Dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest vom 16.04.2018 von Dr. med …, …, ist zu entnehmen, dass der Kläger dort angegeben hatte, die Infektion sei vor etwa fünf Jahren, also etwa 2013 festgestellt worden.
Glaubhafte, relevante Verfolgungshandlungen in Form einer Diskriminierung nach § 3 i.V.m. § 3a AsylG lassen sich den Angaben der Kläger nicht entnehmen. Solche wurden weder ausreichend noch plausibel und nicht widerspruchsfrei dargelegt; sie sind damit nicht glaubhaft. Damit kann offen bleiben, ob eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (soziale Gruppe) überhaupt gegeben ist.
Die anfängliche Behauptung in ihren Schreiben vom 04.12.2015, HIV-Infizierte würden in Lagern gesammelt und wie in einem Gefängnis eingesperrt, hielten die Kläger gar nicht erst aufrecht. In der mündlichen Verhandlung wurde solches nicht mehr vorgetragen.
Diese Behauptung erscheint abwegig. Ein derartiges Vorgehen hätte international sofort entsprechende Reaktionen hervorgerufen. Da solches nicht festzustellen ist, wird dieser Behauptung kein Wahrheitsgehalt beigemessen.
Soweit der Kläger zu 1 beim Bundesamt am 25.10.2016 dazu noch angegeben hatte, dass er (zumindest) gesucht worden sei, um ihn in einem Lager zu internieren, ist dies darüber hinaus ebenfalls nicht glaubhaft, weil er im selben Zusammenhang von ständigen Besuchen der Polizei (in der mündlichen Verhandlung) bei ihnen zuhause erzählte, während dieser jederzeit die Gelegenheit bestanden hätte, ein derartiges Vorhaben auszuführen. Die Tatsache, dass dies bis zu ihrer Ausreise nicht erfolgt ist, lässt erkennen, dass keinerlei derartige Absichten bestanden haben können.
Im Übrigen hatte der Kläger zu 1 beim Bundesamt als Diskriminierungshandlung im Ergebnis nur angegeben, dass die Krankheit der Polizei gemeldet und er aufgefordert worden seien, sich alle paar Tage bei der Polizei zu melden. Die Klägerin zu 2 hatte pauschal erklärt, dass ihre ganze Familie diskriminiert worden sei; sie seien immer gefragt worden, woher sie die Krankheit hätten. Ihre größte Sorge sei, dass sie sich in Vietnam nicht mehr um die Kinder kümmern dürfe.
In Kenntnis der Auskunftslage, dass Personen mit HIV/AIDS aufgrund kultureller Faktoren, Vorurteilen, etc. oft Opfer von Diskriminierungen werden (Lagebericht a.a.O. S. 20), sind den eigenen Angaben der Kläger jedoch keine relevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zu entnehmen.
Nicht glaubhaft sind darüber hinaus die Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung, den Kindern sei der Schulbesuch vollständig verweigert worden. Immerhin besteht in Vietnam eine Schulpflicht für Kinder bis zum 14. Lebensjahr (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Vietnam, vom 13.09.2016, S. 28). Sie setzen sich damit zudem in Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt. Dort hatte der Kläger zu 1 angegeben, dass seine Kinder konkret seit 2013 nicht mehr zur Schule hätten gehen dürfen. Legt man diese Angaben zugrunde, so hätte sein Sohn (Kläger zu 1 im Verfahren B 3 K 17.32069) seit seiner Einschulung im Jahr 2006 oder 2007 bis 2013, und damit mindestens fünf Jahre lang, die Schule besucht; seine Tochter (Klägerin zu 2 im Verfahren B 3 K 17.32069) hätte seit ihrer Einschulung zwischen 2008 und 2009 danach ebenfalls bis 2013, und damit mindestens drei Jahre die Schule besucht. Ihre diesbezüglichen Angaben sind deshalb keineswegs nachvollziehbar oder glaubhaft.
Aus diesem Grund kann dahinstehen, inwieweit ein den Kindern verweigerter Schulbesuch einen Verfolgungsgrund für die Eltern darstellen kann.
Eine Vorverfolgung der Kläger liegt nach Überzeugung des Gerichts deshalb nicht vor.
1.2 Den Klägern steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zur Seite. Es gibt aus den bereits oben genannten Gründen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Vietnam ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK droht. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt.
Dass bei Rückkehr ihr Leben oder ihre Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Gefahr wäre, lässt sich weder ihren Angaben noch den gerichtlichen Erkenntnissen entnehmen. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
a) Eine Abschiebung stellt trotz schlechter humanitärer Verhältnisse im Heimatland nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, die die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt.
Solches haben die Kläger nicht angegeben.
Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Vietnam führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Aufgrund des klägerischen Vortrags ist die Schwelle zu einer Verletzung der Werte des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es den Klägern nach einer gemeinsamen Rückkehr mit Hilfe ihrer Familienangehörigen nicht gelingen könnte, in ihrem Heimatland zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Ihre Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland (ein Bruder und eine Schwester des Klägers zu 1) sowie in Vietnam (Bruder und entfernte Verwandtschaft des Klägers zu 1 sowie Mutter und Tante der Klägerin zu 2) können – zumindest – finanzielle Hilfestellungen leisten.
b) Den Klägern droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, die sich alsbald nach der Rückkehr in die Heimat realisieren wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96).
Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, die den Klägern bei Rückkehr nach Vietnam drohen könnten, wurden nicht (glaubhaft) vorgetragen und liegen auch nach Erkenntnissen des Gerichts nicht vor. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu fuhren, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung fuhren können (BayVGH, Urt. v. 23.11.2012, 13a B 12.30061, juris, Rn. 18 m.w.N.). Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung oder eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben dann zu bejahen, wenn dort eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999, 9 C 2.99, juris, Rn. 8). Daher reicht es nicht aus, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, sich die Erkrankung aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zielt nicht auf Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006, 1 B 118.05, juris Rn. 4).
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vor. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass beide Kläger mit HIV infiziert sind. Gemäß der Falldefinition des USamerikanischen Centers for Disease Control and Prevention (CDC) gilt ein bestätigter positiver HIV-Test als Nachweis einer HIV-Infektion (https://www.cdc.gov/mmwr/preview/mmwrhtml/rr5710a1.htm). Eine Erkrankung an Aids (eine der in der europäischen Falldefinition für AIDS festgelegten Erkrankungen, vgl. dazu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/H/HIVAIDS/Epidemiologie/Surveillance/AIDSFall definition.html; https://www.cdc.gov/mmwr/preview/mmwrhtml/rr5710a2.htm; und https://www.hivleitfaden.de/cms/index.asp?inst=hivleitfaden& snr=6911) lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen.
Nach den letzten Untersuchungsergebnissen (ausweislich des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Attestes von Dr. med. … vom 16.04.2018) wurde die Anzahl der CD4-Helferzellen bei der Klägerin zu 2 mit 384 pro Mikroliter, entsprechend 27%, beim Kläger zu 1 mit 433 pro Mikroliter, entsprechend 28% angegeben.
Gemäß der Falldefinitionen der USamerikanischen Centers for Disease Control and Prevention (CDC) ist deshalb bei der angegebenen Werten vom Stadium 2 (CD4-Helferzellen zwischen 350 und 499 pro Mikroliter (µl) und des angegebenen prozentualen Anteils zwischen 14 und 28%, bei insgesamt 3 Stadien) auszugehen (vgl. https://www.cdc.gov/mmwr/preview/mmwrhtml/rr5710a1.htm).
Nach der WHO-Falldefinition ist bei den angegebenen Werten von Stadium 2 („Milde Symptome“) von insgesamt 4 Stadien (https://de.wikipedia.org/wiki/AIDS) auszugehen.
Dr. med. … bezieht sich in seinem Attest offenbar auf die CDC-Klassifikation (1993), wenn er erklärt, „formell“ wären jetzt beide im „Stadium A2“ von insgesamt drei Stadien A bis C, jeweils wieder unterteilt in die Stadien I bis III (vgl. https://www.hivleitfaden.de/cms/index.asp?inst=hivleitfaden& snr=6911).
Ferner besteht ausweislich des genannten Attests eine gut supprimierte Virenlast. Sie liegt unter der Nachweisgrenze von 20 copies pro Milliliter; d.h. eine Virenlast ist bei beiden Klägern nicht nachweisbar. Eine konkret drohende maßgebliche Verschlechterung bei Nichtbehandlung der Erkrankung ist damit nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher mit der Abschiebung keine konkrete Gesundheitsgefahr zu besorgen, die sich alsbald nach der Rückkehr in die Heimat realisieren wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96).
Den zeitlich früher ausgestellten Attesten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Die Schwelle für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – konkrete Gefahr für Leib oder Leben-, ist unter Zugrundelegung dieses Attestes noch nicht erreicht, weil sich die HIV-Erkrankungen beider Kläger derzeit nach allen oben genannten Klassifizierungen (s.o.) noch in einem von dem Vollbild der AIDS-Erkrankung entfernten Stadium befindet und das symptomfreie Stadium der HIV-Infektion Monate bis viele Jahre dauern kann.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der HIV-Infektion der Kläger um eine lebenslange persistierende Infektion handelt, die, wenn sie unbehandelt bleibt, zu einem kontinuierlichen Absinken der CD4-Helferzellen führt und im Durchschnitt nach vielen Jahren nach der Erstinfektion zu einem schweren Immundefekt mit den i.d.R. AIDSdefinierenden Erkrankungen führt und vor diesem Hintergrund feststeht, dass die Kläger auch in Zukunft eine antiretrovirale Behandlung (sog. ART) benötigen werden. Zum einen ist – wie bereits oben ausgeführt – nach dem derzeitigen Infektionsstand nicht in absehbarer Zeit von einer lebensbedrohenden Verschlechterung der Erkrankung auszugehen. Zum anderen ist nach der derzeitigen Auskunftslage die Infektion in Vietnam behandelbar (vgl. Lagebericht S. 20/21).
Die Erkrankung ist in Vietnam behandelbar. Mittlerweise erhalten mehr als die Hälfte der registrierten Betroffenen eine antiretrovirale Behandlung (vgl. Lagebericht a.a.O. S. 18, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Vietnam, vom 13.09.2016, S. 34).
Das Gericht geht nach der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Kläger zu dem Teil der Betroffenen Vietnams gehörten, die Medikamente für eine antivirale Behandlung erhalten haben. Dies war bereits vor ihrer Ausreise der Fall und das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es nach ihrer Rückkehr nicht ebenfalls der Fall sein wird. Es ist dabei auch davon auszugehen, dass sie durch ihre in der Bundesrepublik Deutschland und in Vietnam lebenden Verwandten zumindest finanzielle Unterstützung erfahren können.
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst glauben machen wollten, sie hätten in Vietnam keinerlei Medikamente erhalten, so widersprachen sie damit eigenen Angaben beim Bundesamt und ihren späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung, so dass auch ihre diesbezüglichen Angaben fragwürdig und wenig glaubhaft sind. So wurde bereits zur Vorlage in der Erstaufnahmeeinrichtung … durch den dortigen Arzt in der Ärztlichen Bescheinigung vom 17.11.2015 festgehalten, dass die Kläger einen Restbestand ihrer HIV-Medikation aus Vietnam, die auf dem Europäischen Markt nicht verfügbar sei, vorgewiesen hätten und diese Eigenmedikation für noch ca. eine Woche reiche. Damit ist dokumentiert, dass sie noch vor kürzerer Zeit in Vietnam Zugang zu Medikamenten hatten. Auch hatte der Kläger zu 1 beim Bundesamt am 25.10.2016 noch angegeben, dass seine HIV-Infektion nach ihrer Diagnose 2008 in Vietnam behandelt worden sei. Er habe im Krankenhaus in Vietnam Leute von der WHO getroffen, von denen er viel Unterstützung für Medikamente erhalten habe (Folgeantrag vom 04.12.2015). Beide Kläger hatten in ihren handschriftlich in vietnamesischer Sprache verfassten Folgeanträgen jeweils vom 04.12.2015 erklärt, seit 2015 keine Medikamente in Vietnam erhalten zu haben. Damit ist davon auszugehen, dass sie schon eigenen Angaben zufolge bis zu diesem Zeitpunkt in ihrem Heimatland ärztlich und medikamentös behandelt wurden.
Dafür spricht auch der Zwischenbefund/Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 03.12.2015 (kurz nach ihrer angeblichen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 07.11.2015). Auf dessen Seite 3 ist handschriftlich festgehalten, dass der HI-Virus komplett unterdrückt ist. Die Helferzellen (CD4-Zellen) seien vermindert, große Probleme aber nicht zu erwarten. Dies spricht gegen eine Nichtbehandlung der HIV-Infektion seit der Diagnose im Jahr 2006, 2007 oder 2008 in Vietnam.
Für die Behauptung der Kläger, dass das Hilfsprogramm für HIV-infizierte Personen 2015 ausgelaufen sei und HIV-Patienten keine Medikamente mehr verschrieben würden, lassen sich keinerlei Hinweise finden, obwohl ein derartiger Einschnitt nach Überzeugung des Gerichts allgemein Beachtung gefunden hätte. Vielmehr ist nach den Erkenntnissen von einer Fortdauer der Hilfsprogramme auszugehen. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen.
Auch für 2018 und die Folgejahre sind weitere Hilfsprogramme vorgesehen (vgl. z.B. http://en.nhandan.com.vn/society/health/item/5935902-us$55-million-approved-for-hiv-aids-prevention-project-during-2018-20.html). Die Maßnahmen bis 2018 erzielten zudem respektable Erfolge (vgl. https://www.usaid.gov/vietnam/program-updates/may-2018-vietnam-achieves-highest-rate-viral-suppression-among-hiv-patients).
Darüber hinaus ist in den HIV-Zentren in Hanoi und Ho Choi Min die Behandlung kostenlos (vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Vietnam, vom 13.09.2016, S. 34) und damit auch für die Kläger, die aus Hanoi stammen, erreichbar.
Da sie aus Hanoi selbst stammen, stehen ihnen auch Behandlungsmöglichkeiten für etwaige kompliziertere Behandlungen zur Verfügung (vgl. dazu vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Vietnam, vom 13.09.2016, S. 33).
Zudem arbeiteten die Kläger ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge während ihrer Zeit in Vietnam, so dass davon auszugehen ist, dass sie als Arbeitnehmer und damit Pflichtmitglieder in der Krankenversicherung Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung hatten (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 16.12.2017 – Lagebericht -, S. 20).
Der Kläger zu 1 ist darüber hinaus derzeit arbeitsfähig. Dies dokumentiert sein im Verwaltungsgericht Bayreuth anhängiges Klageverfahren zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (Az. B 3 K 18.30891). Es kann daher von ihm erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Vietnam nach einer Arbeitsaufnahme zu den krankenversicherungspflichtigen Angestellten zählen und krankenversichert sein wird (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth vom 24.02.2015, Az. RK 511.20). Außerdem richtete 2002 die Regierung einen Gesundheitsfonds für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen ein. Über Health Insurance Cards oder die direkte Vergütung von Leistungen soll eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Für bedürftige ältere Menschen besteht zudem die Möglichkeit, bei den örtlichen Volkskomitees einen Antrag auf eine Bescheinigung zu stellen, die zu einer günstigen, gegebenenfalls auch kostenlosen Krankenbehandlung berechtigt (vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Vietnam, vom 13.09.2016, S. 33).
Dem Internetauftritt von USAID ist darüber hinaus zu entnehmen (vgl. https://www.usaid.gov/vietnam/program-updates/may-2018-usaid-helps-vietnam-execute-innovative-dispensing-hiv-treatment-achieve), dass Vietnam begonnen hat, einigen Patienten den Besitz und die Aushändigung von mehr als einer Monatsration von HIV Medikamenten zu erlauben.
Korruption ist in Vietnam auch im Gesundheitswesen ein Alltagsproblem. Das Ob und Wie der Behandlung hängt von der Höhe der „Bezahlung“ ab. Viele in staatlichen Krankenhäusern tätige Ärzte arbeiten mittlerweile nach Feierabend auf „eigene Rechnung“ (vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Vietnam, vom 13.09.2016, S. 33, Lagebericht a.a.O. S. 20). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine ärztliche und medikamentöse Behandlung für die Kläger grundsätzlich nicht erreichbar sein wird. Zudem wird in Vietnam die Korruption zunehmend verfolgt. Korruptionsvorwürfen wird insbesondere seit Frühjahr 2017 vermehrt nachgegangen (vgl. dazu Lagebericht a.a.O. S. 8/9). Das Anti-Korruptionsgesetz von 2006 schreibt den Medien eine wichtige Rolle bei der Korruptionsbekämpfung zu, indem es sie aufruft, über den Kampf der Regierung gegen dieses „soziale Übel“ zu berichten (Vietnam steht im Korruptionsindex des Jahres 2016 von Transparency International auf Platz 113 von 176 Staaten). Dabei wurden seit 2017 nicht nur das Politbüromitglied und Sekretär der KP in Ho-Chi-Minh-Stadt aus seinen Ämtern entfernt, sondern auch Parteikader in den Provinzen (Da Nang) und zahlreiche Führungspersönlichkeiten aus staatseigenen Betrieben und deren Geschäftspartner teils hart bestraft (Todesstrafe, lebenslange Haft).
Die im Attest vom 16.04.2018 ebenfalls angegebene Hepatitis B Virusinfektion der Klägerin zu 2 stellt zum einen keine Aidsdefinierende Erkrankung dar (vgl. dazu https://www.cdc.gov/mmwr/preview/mmwrhtml/rr5710a2.htm; und https://www.hivleitfaden.de
/cms/index.asp?inst=hivleitfaden& snr=6911) und kann zum anderen in Vietnam behandelt werden. Diese Erkrankung kommt in Vietnam relativ häufig vor (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth vom 24.02.2015, Az. RK 511.20). Im Übrigen wird umfänglich auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.
Weitere behandlungsbedürftige Erkrankungen sind nicht dargelegt.
Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden, ausreichenden Erkenntnisse (s.o.) brauchte der Beweisanregung im Schriftsatz vom 11.05.2017, eine gutachterliche Stellungnahme darüber einzuholen, „dass eine dauerhafte und finanzierbare Behandlung ihrer HIV-Erkrankung in Vietnam nicht möglich ist“, nicht nachgegangen werden.
c) Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind im Übrigen Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Solches wurde von den Klägern nicht vorgetragen.
1.4 Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn die Kläger sind, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen, noch steht ihnen subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Sie besitzen auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
1.5 Unabhängig von der Tatsache, dass die Aufhebung des gesetzlichen – nach § 11 Abs. 2 AufenthG von der Beklagten befristeten – Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG nach § 11 Abs. 4 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde und nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten steht (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG sowie BVerwG, U.v. 22.02.2017 – 1 C 27/16 – juris und OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.04.2017 – OVG 11 N 163.16 – juris) sowie ungeachtet der Frage, ob – in Anbetracht der Klageanträge – eine (kürzere) Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Beklagte nach § 11 Abs. 2 AufenthG überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens ist, zumal eine bloße Aufhebung der Befristung im Rahmen einer Anfechtungsklage zu einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot führen würde, sind Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.