Verwaltungsrecht

Zwangsgeld zur Verpflichtung der Anbringung eines Sammelhinweisschilds

Aktenzeichen  M 2 K 17.5170

Datum:
10.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16504
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 3
VwGO § 43 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Mitteilung über die Fälligkeit eines Zwangsgelds kann im Wege der Feststellungsklage auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Bei der Fälligkeitsmitteilung handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt (ebenso BayVGH BeckRS 2011, 30356). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Pflicht zur Anbringung eines Sammelhinweisschilds stellt die Pflicht zu einer Handlung iSv Art. 31 Abs. 1 VwZVG dar. Die sich hierauf beziehende Zwangsgeldandrohung kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind ausgeschlossen. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die in Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG geforderte Erfolglosigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung setzt nicht voraus, dass vor erneuter Androhung das zuvor angedrohte Zwangsgeld freiwillig beglichen bzw. erfolgreich beigetrieben worden ist (ebenso BayVGH BeckRS 2012, 52689). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

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