Aktenzeichen RO 10 DK 17.542
StGB § 20, § 21, § 263 Abs. 3 Nr. 4, § 266 Abs. 1, Abs. 2
LStDV § 2 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 254 Abs. 1, Abs. 2, § 257c
UrlV § 10 Abs. 1 S. 2, § 11
BayBesG Art. 67 Abs. 2 S. 3, Art. 68 Abs. 1 S. 4
BeamtStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 34 S. 2
Leitsatz
1. Die Veruntreuung gemeindlicher Gelder in einer Höhe von fast 20.000 € ist bereits für sich geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen, ohne dass es auf weitere zur Last gelegte Vorwürfe ankommt. (Rn. 53 und 62) (redaktioneller Leitsatz)
2. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 43599), denn dies gewährleistet auch bei diesen Dienstvergehen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen; es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
4. Anders als bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt bei außerdienstlichen Dienstvergehen dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 50729), allerdings kann die Verurteilung im Rahmen der Beurteilung des Schweregehalts des Dienstvergehens durchaus Berücksichtigung finden. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayDG.
Die zulässige Disziplinarklage führt zu der Entscheidung, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er wegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Klageschrift bestehen keine Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Mängel der Klageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens wurden von dem Beklagten nicht – innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG – geltend gemacht.
1. Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die Sachverhalte zugrunde, die der Kläger in den Nrn. III.1. bis 3. des Klageschriftsatzes vom 29. März 2017 darlegte.
a. Zunächst legt das Gericht der disziplinarrechtlichen Würdigung die tatsächlichen Feststellungen des seit 7. Juli 2016 rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Regensburg vom 29. Juni 2016 (Az. 23 LS 155 Js 24977/14) zugrunde. Dieses verurteilte den Beklagten wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für ein Disziplinar(-klage) verfahren bindend. Offenkundig unrichtige Feststellungen sind weder erkennbar noch von dem – insoweit geständigen – Beklagten behauptet worden. Vielmehr räumte er selbst ein, dass der Gemeinde … durch die Übernahme einer persönlichen Steuerschuld ein Schaden in Höhe von 19.954,43 € entstanden sei.
b. Ferner geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte im Januar 2010 für nicht genommene Urlaubstage eine ihm nicht zustehende Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.193,20 € und im Dezember 2010 in Höhe von 10.712,83 € erhalten hat (Nr. III.2. des Klageschriftsatzes). Außerdem wurden dem Beklagten (und weiteren Beamten der Gemeinde …*) zu Unrecht Leistungszulagen gewährt (Nr. III.3. des Klageschriftsatzes). Der Sachverhalt hinsichtlich der Urlaubsabgeltung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus Nr. II der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4. November 2015 (155 Js 24977/14). Hinsichtlich der Gewährung der Leistungszulagen ergibt sich dies zumindest für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 aus Nr. IV. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Der Beklagte hat die Sachverhalte im Übrigen nicht – durchgreifend – bestritten. Insoweit kam es im Rahmen einer Verständigung im Hauptverhandlungstermin nach § 257c StPO zu einer Einstellung gemäß 154 Abs. 1, 2 StPO. Nach dem Strafurteil vom 29. Juni 2016 beruhen die Feststellungen zum Sachverhalt auf dem „vollumfänglichen Geständnis“ des Beklagten. Für die disziplinarrechtliche Würdigung ist es nicht maßgeblich, dass das Strafverfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt wurde, da er die zugrundeliegenden Sachverhalte im Wesentlichen einräumte.
Soweit sich der Beklagte zu seiner Entlastung hinsichtlich der im Januar und Dezember 2010 erhaltenen „Urlaubsabgeltung“ auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (Az. C-337/10) bezieht, kann er keinen Erfolg haben, da der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leistete. Dies ist mit dem Fall des Beklagten nicht vergleichbar. Dieser stand nämlich nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand und war nicht aus Krankheitsgründen an der Dienstleistung verhindert. Soweit er sich bezüglich der Leistungszulagen auf seine dienstliche Belastung beruft, ändert dies nicht daran, dass diese unter Verstoß gegen die relevanten rechtlichen Bestimmungen gewährt wurden. Den Beklagten kann auch nicht entlasten, dass möglicherweise einzelne Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis von der Urlaubsabgeltung gehabt haben sollen. Dies ersetzt weder die Kenntnis des Gremiums noch die Beachtung der maßgeblichen Vorschriften. Dass die Urlaubsabgeltung mit Recht und Gesetz nicht im Einklang stand, war dem Beklagten als langjährigem Kämmerer und geschäftsleitenden Beamten bewusst.
2. Der Beklagte hat durch sein Verhalten in den oben dargestellten Sachverhalten insbesondere vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten. Ferner liegt hierin ein Verstoß gegen seine Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Es handelt sich um ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der Beklagte hat die Untreuehandlungen nicht zu Lasten eines außen stehenden Dritten begangen, sondern zu Lasten des Dienstherrn selbst, weshalb das Dienstvergehen als innerdienstlich zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG vom 5.5.1993 Az. 1 D 49/92).
3. Die Schwere des Dienstvergehens gebietet die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
a. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dabei wirkt sich insbesondere das dem Strafurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 29. Juni 2016 zugrunde gelegte Geschehen dahingehend aus, dass die Veruntreuung gemeindlicher Gelder in der hier eingeräumten Höhe von 19.954,43 € bereits für sich geeignet ist, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen, ohne dass es auf die dem Beklagten weiteren zur Last gelegten Vorwürfe, hinsichtlich derer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt wurde (Urlaubsabgeltung und Leistungszulagen), ankommt. Andererseits sind auch diese jeweils für sich geeignet, zur Entfernung des Beklagten zu führen.
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, griff das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurück. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Der letztlich abgeurteilte Tatvorwurf gegen den Beklagten beinhaltet eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, 1 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) eingestellt. Die oben genannten Strafnormen sehen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
b. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11). Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze bezüglich der „zweiten Stufe“ finden jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine Anwendung. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16). Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der Beamte im Strafurteil wegen Geheimnisverrats gemäß § 353b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt worden. Sei von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, komme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 a.a.O. m.w.N.). In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedoch für zulässig erachtet. Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kann damit selbst die Verhängung einer Geldstrafe – anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen – zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Zwar mag eine Verurteilung bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine „präjudizielle“ Bedeutung entfalten. Allerdings kann sie im Rahmen der Beurteilung des Schweregehalts dieses Dienstvergehens durchaus Berücksichtigung finden.
Die Verurteilung des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung ist erheblich (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 a.a.O.; BayVGH vom 31.1.2017 a.a.O.). Sie bewegt sich mit zehn Monaten in einem Bereich, der nahe an das Strafmaß heranreicht, das zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat. Die Veruntreuung gemeindlicher Gelder hat nicht nur zu einem eklatanten Vertrauensbruch und einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat auch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als Leiter der Gemeindeverwaltung ist er deren Repräsentant und prägt gegenüber Mitarbeitern und Gemeindebürgern deren Erscheinungsbild. Missbraucht er seine Stellung, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, ist sein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zuzumuten (vgl. BayVGH vom 31.1.2017 m.w.N.). Als Kämmerer trifft ihm eine Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (vgl. VG Ansbach vom 5.4.2018 Az. AN 13b D 17.01676). Auch gegen diese Pflicht hat er durch sein Verhalten verstoßen.
c. Die Umstände der Tatbegehung wirken sich zu Lasten des Beklagten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beamte in Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren (vgl. BVerwG vom 2.5.2017 a.a.O. m.w.N.). Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssten die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe könnten sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehe (vgl. BVerwG vom 2.5.2017 a.a.O. m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 € auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG vom 6.5.2015 Az. 2 B 19.14; BayVGH vom 15.3.2017 Az. 16a D 14.1160 m.w.N.). Diese Wertgrenze ist wohl nicht mehr maßgeblich, da sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 C 6/14), entnehmen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere an Hand von Schwellenwerten – verbietet.
Es liegen hier jedoch Erschwernisgründe vor, die die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Die Veruntreuung gemeindlicher Gelder in Höhe von 19.954,40 € ist bereits für sich genommen geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Hinzu kommen noch eine dem Beklagten nicht zustehende Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 21.921,40 € und die Gewährung von Leistungszulagen von über 11.000 € ab 1. Januar 2010 an sich selbst. Daneben wurden noch weitere Zulagen außerhalb dieses Zeitraums an ihn und an weitere Personen ausgezahlt. Die Höhe des Schadens wirkt sich – unabhängig von einer nicht mehr anzuwendenden Wertgrenze – zu Lasten des Beklagten aus. Ihm musste als geschäftsleitenden Beamten und Kämmerer die Rechtswidrigkeit der veranlassten Zahlungen bewusst gewesen sein. Er handelte auch und gerade unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung. Außerdem wurden die weiteren Tatvorwürfe nicht wegen erwiesener Unschuld sondern aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt. Dem Dienstvergehen lagen kein einmaliges Fehlverhalten sondern zeitlich länger dauernde Unregelmäßigkeiten zugrunde.
d. Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem steht jedoch auch unter Berücksichtigung der langjährigen engagierten und unbeanstandeten Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass ihm das Strafurteil eine günstige Sozialprognose bescheinigt habe und er deshalb nur zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei, verkennt er, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Disziplinargericht hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung eigenständig und ohne Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (vgl. BayVGH vom 31.1.2017 a.a.O.), was hier der Fall ist.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er sich bei den Ermittlungen stets kooperativ verhalten, den Vorwurf eingeräumt sowie den Schaden vollständig beglichen habe, ist dies grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens und die Wiedergutmachung des Schadens nach Entdeckung der Tat führen aber nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn er durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 Az. 2 B 26/07). Hier hat der Beklagte die in Streit stehenden Beträge aber erst dann ausgeglichen, als seine Handlungsweise bereits Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen war.
Das Gericht verkennt nicht das erhebliche dienstliche Engagement des Beklagten über einen langen Zeitraum. Dies rechtfertigt es aber nicht, über einen längeren Zeitraum gegen maßgebliche rechtliche Bestimmungen zu verstoßen, strafrechtlich relevante Tatbestände zu verwirklichen und den entstandenen sowie im Strafurteil festgestellten Schaden nunmehr mit Berechnungen über Neueinstellungen zu relativieren. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 15.3.2017 Az. 16a D 14.1160). Dass die Gemeinde … nunmehr höhere Ausgaben haben soll als in früheren Jahren, ist nicht geeignet ihn zu entlasten, da eine nicht ausreichende Personalausstattung einen Beamten nicht davon entbindet, die Gesetze zu beachten. Hinzu kommt, dass es zu den Aufgaben eines geschäftsleitenden Beamten auch gehört, auf eine sachgerechte Aufgabenverteilung und Personalausstattung hinzuwirken. Sollte der Beklagte dies versäumt haben, kann er sich nicht nachträglich zu seiner Entlastung hierauf berufen. Soweit der Beklagte auf die langjährige Berichterstattung in der Presse und die damit verbundenen Belastungen für seine Person hinweist, stellt dies nachvollziehbar für ihn eine Belastung dar. Allerdings beruht diese Berichterstattung im Wesentlichen auf seinem eigenen disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhalten.
Die durch den 1. und 2. Bürgermeister der Gemeinde … erstellten Persönlichkeitsbilder wertet das Gericht als neutral. So wird dem Beklagten durchaus zugestanden, dass er ein tüchtiger, kluger und rechtssicherer Mitarbeiter war. Er sei der Gemeinde lange Zeit ein guter Mitarbeiter gewesen. Andererseits werden ihm auch ein eigensinniges Agieren und ein ausgeprägter Kontrolldrang attestiert. Gerade in den letzten Monaten/Jahren habe er sich derartig inakzeptabel gegenüber seinem Dienstherrn verhalten, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft nicht mehr möglich sein werde. Soweit der Beklagte auf eine schriftliche Äußerung des ehemaligen 2. Bürgermeisters der Gemeinde Bezug nimmt, handelt es sich um kein aktuelles Persönlichkeitsbild eines Vorgesetzten. Dieser war nämlich nach seinen Angaben bis zum Jahr 2008 2. Bürgermeister. Damit kann sich diese Stellungnahme allenfalls auf einen Zeitraum beziehen, der vor dem hier relevanten Zeitraum lag. Die Äußerung ist daher nicht geeignet zu Gunsten des Beklagten zu sprechen.
e. Anerkannte (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, sind nicht erkennbar. Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (vgl. hierzu BVerwG vom 24.2.1999 Az. 1 D 31.98).
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Milderungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens und die Wiedergutmachung des Schadens nach Entdeckung der Tat können nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall (s.o.).
Von einer an sich verwirkten Höchstmaßnahme ist ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein anerkannter Milderungsgrund von einem solchen Gewicht vorliegt, der geeignet ist, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 22.11.2017 Az. 16b D 15.1182). Es bestehen hier jedoch keine hinreichenden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen hat.
Den vorgelegten Attesten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte ab dem hier relevanten Zeitraum – insbesondere ab dem Jahr 2010 – nicht in der Lage war, sein Verhalten entsprechend zu steuern. Auch eine etwaige Überlastung vermag nicht zu erklären, weshalb er trotz der ausdrücklichen Hinweise der Steuerprüferin die Begleichung seiner Steuerschuld durch die Gemeinde veranlasst hat. Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung im Tatzeitraum. In dem Arztbrief des 15* … vom 9. März 2015 heißt es zur Vorgeschichte, dass man dem Beklagten einen Verstoß gegen das Beamtenrecht vorgeworfen habe, der mittlerweile weitere Untersuchungen nach sich ziehe. Er leide „seit dem“ unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen etc. In dem nervenärztlichen Befundbericht vom 1. Dezember 2015 ist davon die Rede, dass sich der Beklagte seit 6. März 2015 in nervenärztlicher Mitbehandlung befinde. Der ärztlichen Bescheinigung des … vom 14. Dezember 2015 lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte am 26. November 2014 in medizinische Behandlung begeben habe. In dem ärztlichen Attest des … vom 10. Februar 2017 wird darüber hinaus behauptet, dass die „Zeichen einer Belastungsreaktion … sich nicht erst nach der Einleitung von Ermittlungen erkennen lassen“. Woher der Arzt diese Erkenntnis nimmt, lässt sich aus dem Attest nicht erschließen. Im Übrigen lässt sich keinem dieser Arztbriefe/Atteste entnehmen, dass der Beklagte seine Dienstpflichtverletzungen im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Vergleichbares gilt hinsichtlich des Milderungsgrunds der „negativen Lebensphase“, der nur dann mildernd berücksichtigt werden kann, wenn sich der Beamte zur Tatzeit in ihr befand (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 a.a.O.).
f. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Sie verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist – wie hier – durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
g. Soweit sich der Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juni 2008 (Az. RO 10A DK 08.196) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig für jeden Fall zu entscheiden hat. Ein „Präjudiz“ gibt es insoweit nicht. Im Übrigen lag diesem Urteil ein außerdienstliches und nicht wie hier ein innerdienstliches Dienstvergehen zu Grunde, so dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
Der Beklagte erscheint damit im Beamtenverhältnis nicht mehr als tragbar, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit endgültig verloren hat. Im Disziplinarklageverfahren ist daher in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.