Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 17 M 18.32233

Datum:
9.7.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45676
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165 S. 2
RVG VV Nr. 1008, Nr. 3500

 

Leitsatz

Die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Erhöhung der Verfahrensgebühr von je 0,3, wenn der Bevollmächtigte mehrere Personen in gleicher Angelegenheit vertritt, findet ihre Grundlage in Nr. 1008 RVG VV. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 6. April 2017 (M 17 K 16.35657) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2016 in den Nrn. 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin (Erinnerungsführerin) verpflichtet, den Antragsgegnern (Erinnerungsgegnern) subsidiären Schutz zuzuerkennen, den Antragsgegnern zu 1) und 4) jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuerkennung subsidiären Schutzes der Antragsgegner zu 2) und 3) rechtskräftig geworden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht den Antragsgegnern und der Antragstellerin jeweils zur Hälfte auferlegt.
Auf Kostenausgleichsantrag der Antragsgegner erging am 11. Juli 2017 ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die den Antragsgegnern im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 1.380,40 € festgesetzt wurden, sodass die Antragstellerin 1/2 = 690,20 € zu tragen hat. Aufwendungen der Antragstellerin wurden nicht angesetzt.
Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 14. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts. Es wurde beantragt, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 18. Januar 2018 zurück und legte die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Antragstellerin auf.
Auf Antrag der Bevollmächtigten der Antragsgegner vom 6. März 2018, eingegangen am 8. März 2018, erließ die zuständige Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März 2018, zugestellt am 28. März 2018, und setzte darin die den Antragsgegnern im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2017 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 89,96 € zzgl. Verzinsung ab 8. März 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest.
Die Antragstellerin beantragte hiergegen am 5. April 2018 die Entscheidung des Gerichts mit der Begründung, dass die beantragte Verfahrensgebühr von 1,4 nicht anzusetzen sei, da sich die vorliegende Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung nach § 13 RVG, Nr. 3500 VV RVG richte und damit lediglich eine Gebühr von 0,5 anzusetzen wäre. Infolgedessen würde sich auch die Pauschale für Post und Telekommunikation vermindern.
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht am 23. Mai 2018 zur Entscheidung vor.
Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren M 17 K 16. … und M 17 M 17. … verwiesen.
II.
Die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhobene, statthafte (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) Kostenerinnerung, über die der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 – 11 VR 40/95 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 ff.), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. März 2018, mit dem die den Antragsgegnern im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2017 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 89,96 Euro zzgl. Verzinsung ab 8. März 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt wurden, ist rechtens.
Die Urkundsbeamtin hat insbesondere die Verfahrensgebühr zu Recht auf 1,4 festgesetzt.
Streitgegenstand des vorliegend zu entscheidenden Verfahrens ist allein die Kostenerstattung der Antragsgegner im von der Antragstellerin angestrengten Verfahren auf gerichtliche Entscheidung M 17 M 17. … Dem folgend bestimmt Anlage 1 zum RVG in Abschnitt 5 unter lfd. Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), dass die Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, mit einer Gebühr nach § 13 RVG in Höhe von 0,5 abzurechnen sind. Folglich gehen auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Vergütungsverzeichnis explizit davon aus, dass in einem Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Verfahrensgebühr anfällt. Das diesbezügliche Erinnerungsverfahren M 17 M 17. … wurde von Seiten der Antragstellerin angestrengt und blieb mit Beschluss vom 18. Januar 2018 erfolglos. In Ziffer II. des betreffenden Beschlusses wurde ausgesprochen, dass die Antragstellerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen habe. Folglich entspricht es den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des hierzu ergangenen Vergütungsverzeichnisses, dass die Antragstellerin die den Antragsgegnern entstandenen Aufwendungen im Verfahren M 17 M 17. … zu erstatten hat.
Auch die im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene dreifache Erhöhung von 0,3 begegnet keinen rechtlichen Bedenken (VG Augsburg, B.v. 24.1.2011 – Au 3 M 11.83 – juris Rn. 13). Sie findet ihre Grundlage in Nr. 1008 VV RVG, wonach sich die Verfahrens- und Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöht. Da die Bevollmächtigten der Antragsgegner hier vier Personen in gleicher Angelegenheit vertreten haben, bleibt die vorgenommene Erhöhung um 0,9 (dreifacher Wert von 0,3 für drei weitere Beteiligte) beanstandungsfrei. Die Erhöhung wird hierbei nach dem Betrag gerechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Dies ist vorliegend die Verfahrensgebühr von 0,5 aus Nr. 3500 VV RVG. Die vorgenommene Erhöhung übersteigt weiter nicht den maximalen Gebührensatz von 2,0. Schließlich ist die einschlägige Nr. 1008 VV RVG auch im Verwaltungsprozess anwendbar, da sie sich in Teil 1 – Allgemeine Gebühren – der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz befindet.
Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Einwände gegen die die Zinsfestsetzung, die auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beruht. Maßgebend für den Beginn des Zeitpunkts der Verzinsung ist der Eingang des ersten Antrags auf Kostenfestsetzung beim Gericht (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 104, RdNr. 16 a). Die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO unerheblich.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 3).

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