Aktenzeichen 3 T 1087/18
Leitsatz
Verfahrensgang
13 C 679/18 2018-05-16 AGWUERZBURG AG Würzburg
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichtes … vom 16.05.2018 (Az.: 13 C 679/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert 5.528,04 € beträgt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Am 16.05.2018 setzte das Amtsgericht … in dem Rechtsstreit der oben genannten Parteien den Streitwert des Verfahrens auf 5.538,10 € fest. Dieser ergäbe sich aus dem einjährigen Nettomietzins für den Räumungsanspruch, der Forderungshöhe aufgrund rückständigen Mietzinses in Höhe von 1.091,34 € und dem dreifachen Monatsbetrag der Bruttomiete von ebenfalls 1.091,94 € für künftige Zahlungsansprüche.
Gegen diesen ihr am 24.05.2018 zugestellten Beschluss ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24.05.2018, eingegangen beim Amtsgericht … am 25.05.2018, sofortige Beschwerde einlegen, mit dem Antrag, den Streitwert auf 8.802,06 € festzusetzen.
Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin im wesentlichen aus, für die Berechnung des Streitwertes bei einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung sei § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anzuwenden, da die Dauer der Nutzung ungewiss sei. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Zeitraum vom 12 Monaten sei angemessen und führt hierzu Beispiele aus der obergerichtlichen Rechtsprechung an.
Mit Beschluss vom 29.05.2018 half das Amtsgericht … der sofortigen Beschwerde nicht ab und gab zur Begründung an, das Amtsgericht … setze seit mehreren Jahren bei den Klagen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigungen bei Wohnraum als Streitwert drei Monatsmieten fest. Im Hinblick auf § 272 Abs. 4 ZPO seien die entsprechenden Räumungsklagen in der Regel auch binnen drei Monaten abgeschlossen.
Mit Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer vom 15.06.2018 wurde das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurückübertragen.
Wegen der Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die genannten Schriftsätze und Beschlüsse verwiesen.
II.
Die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Amtsgerichtes … vom 16.05.2018. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht und der erforderliche Beschwerdewert von 200 € überschritten.
In der Sache bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt.
Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, hat die Berechnung des Streitwertes für die Zahlungen der künftigen Nutzungsausfallentschädigung gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu erfolgen. Die Beschwerdekammer des Landgerichtes … ist jedoch hinsichtlich der hierfür angemessenen Dauer anderer Ansicht als die Beschwerdeführerin und nimmt insoweit auf die Entscheidung des Kammergerichtes … vom 19.09.2011 (8 W 57/11) Bezug. In dieser Entscheidung wird nur dann von einem Zeitraum von 12 Monaten ausgegangen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen.
So liegt der Fall hier. Dem Beschwerdegericht ist bekannt, dass das Amtsgericht … in Mietsachen die Vorschrift des § 272 Abs. 4 ZPO, wonach Räumungssachen vorrangig und beschleunigt zu behandeln sind, strikt anwendet, so dass die entsprechenden gerichtlichen Verfahren innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten in aller Regel erledigt sind. Als Indiz hierfür kann auch das vorliegende Verfahren verwendet werden, in dem zwischen dem Eingang der Klage am 15.03.2018 und der abschließenden Entscheidung am 16.05.2018 lediglich zwei Monate vergangen sind. Da hier also besondere Umstände vorliegen, die generell eine kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem dreimonatigen Zeitraum für die Berechnung des Streitwertes der zukünftigen Zahlungen auszugehen.
Da das Beschwerdegericht wegen der Änderungsmöglichkeit des § 63 Abs. 3 S. 1 GKG an den Antrag der Beschwerdeführerin nicht gebunden ist und das Verbot der reformatio-in-peius hier nicht gilt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage, RdNr. 12 zu § 2), war der Streitwert auf 5.528,04 Euro festzusetzen.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die weitere Beschwerde zuzulassen (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 2 GKG).