Aktenzeichen 8 A 15.40012
Leitsatz
Tenor
Zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet der Senat den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleichsvorschlag:
I. 1. Der Beklagte verpflichtet sich, im Zuge der anstehenden Fahrbahninstandsetzung – voraussichtlich 2021 oder 2022 – von Bau-Km 78+680 bis Bau-Km 79+030 auf der Westseite der Autobahn A 73, Fahrtrichtung Bamberg, die vorhandene passive Schutzeinrichtung durch eine Betonschutzwand nach dem neusten Stand der Technik in einer durchgehenden Höhe von mindestens 1,15 m zu ersetzen.
Desgleichen verpflichtet sich der Beklagte, bei der genannten Fahrbahninstandsetzung die Ausfahrtsrampe West der Anschlussstelle Ebensfeld auf einer Länge von 250 m mit einer ebensolchen Betonschutzwand zu ergänzen.
2. Der Beklagte gestattet dem Kläger im Verfahren 8 A 15.40013 in den Bereichen, in denen sich auf der unter I. 1. bezeichneten Strecke ein Seitenstreifen befindet, die Betonschutzwand durch ein zugelassenes, kombiniertes Rückhalte- und Lärmschutzsystem mit einer Höhe von maximal 4 m über Fahrbahn in Absprache mit dem Beklagten zu ersetzen oder, soweit technisch möglich und rechtlich zulässig, zu ergänzen. Die durch das Rückhalte- und Lärmschutzsystem im Verhältnis zu der unter I. 1. beschriebenen Betonschutzwand entstehenden baubedingten Mehrkosten werden durch den Kläger im Verfahren 8 A 15.40013 getragen. Hierzu wird vor Baubeginn eine entsprechende Bau- und Unterhaltungsablösevereinbarung zwischen dem Kläger im Verfahren 8 A 15.40013 und dem Beklagten getroffen. Zukünftig notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an dem oben bezeichneten kombinierten Rückhalte- und Lärmschutzsystem werden demnach durch den Beklagten übernommen.
Die statische Prüfung des im unter I. 1. beschriebenen Bereich befindlichen Brückenbauwerks zur Klärung der technischen Machbarkeit der Errichtung des Lärmschutzsystems auf dem Brückenbauwerk erfolgt durch und auf Kosten des Beklagten. Die Prüfung umfasst auch die Angabe der Maßnahmen, die zur Ertüchtigung des Brückenbauwerks notwendig und erforderlich sind, sollte das bestehende Bauwerk nicht zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten ausgelegt sein. Der Beklagte verpflichtet sich, die eventuell notwendigen Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten des Klägers im Verfahren 8 A 15.40013 durchzuführen oder es dem Kläger im Verfahren 8 A 15.40013 zu gestatten, die Arbeiten selbst durchzuführen. Diesbezüglich besteht ein Wahlrecht des Beklagten.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Kläger im Verfahren 8 A 15.40013 unverzüglich, jedoch spätestens ein halbes Jahr vor dem Baubeginn der unter I. 1. bezeichneten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass seitens des Klägers im Verfahren 8 A 15.40013 keine Verpflichtung besteht, die unter I. 2. beschriebene Maßnahme durchzuführen, unabhängig davon, ob dem Beklagten durch die Begutachtung des Brückenbauwerkes bereits Kosten entstanden sind.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Beteiligten teilen dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwigstraße 23, bis spätestens 10. August 2018, 24 Uhr, mit, ob sie dem Vergleich zustimmen.
IV. Der Vergleich kommt gemäß § 106 Satz 2 VwGO nur zustande, wenn die Beteiligten im Verfahren 8 A 15.40013 dem im Ergebnis inhaltsgleichen Vergleichsvorschlag (Beschluss vom 4. Juli 2018) zustimmen.
Gründe
Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage erscheint eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreits sinnvoll. Die Beteiligten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 8 A 15.40013 haben – auch auf Anregung des Senats (Beschluss vom 26.7.2017) – Vergleichsverhandlungen geführt und den oben dargelegten Vorschlag für eine gütliche Einigung erarbeitet. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 26. Juli 2017 sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.