Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz – Festsetzung des vorläufigen Streitwerts unanfechtbar

Aktenzeichen  M 17 M 17.5761

Datum:
4.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45681
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 63 Abs. 1, § 66 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG iVm § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert und können diesen auch übersteigen.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Festsetzung der Höhe des vorläufigen Streitwerts ist im Umkehrschluss zu § 63 Abs. 1 S. 2 GKG unanfechtbar, weil in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 erhob der Kläger beziehungsweise Erinnerungsführer unter dem Az. M 17 K … Klage gegen einen Beihilfebescheid des Erinnerungsgegners.
Mit Beschluss vom 29. November 2017 setzte das Gericht den vorläufigen Streitwert auf 96,60 Euro fest.
Mit gerichtlicher Kostenrechnung vom 29. November 2017 (Buchungskennzeichen …*) wurden gegenüber dem Kläger gemäß § 3 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. KV 5110 nach Anlage 1 zum GKG Kosten in Höhe von 105,00 Euro als Verfahrensgebühr erster Instanz, dreifacher Satz aus einem Streitwert von 96,60 Euro erhoben.
Dagegen erhob der Kläger mit Eingang am 06. Dezember 2017 eine Kostenerinnerung mit der Begründung, die Verfahrensgebühr stünde in keinem Verhältnis zum Streitwert von 96,60 Euro.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter.
2. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Kostenansatz ist sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich, §§ 19 ff. GKG) als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereicht, womit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V. m. § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zum GKG die Verfahrensgebühr fällig und damit auch ihm gegenüber als Kostenschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG) zu Recht angesetzt wurde.
Auch die Höhe der Gebühren und Auslagen ist rechtmäßig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem vorläufigen Streitwert von 96,60 Euro beträgt die einfache Verfahrensgebühr 35,00 Euro, vgl. § 34 Abs. 1 Satz GKG/Anlage 2 zum GKG, und wird mit einem dreifachen Satz (also 3 x 35,00 Euro = 105,00 Euro) angesetzt, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG.
Die Höhe des vorläufigen Streitwerts selbst ist im Umkehrschluss zu § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar, weil in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird.
3. Der Beschluss über die Kostenerinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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