Aktenzeichen M 9 K 17.48348
AsylG § 3 Abs. 1, § 3b, § 3e, § 4 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
Leitsatz
1. Hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch „Kultisten“ und die Biafra-Bewegung in Nigeria ist davon auszugehen, dass offensichtlich eine interne Schutzalternative iSd § 3e AsylG zur Verfügung steht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Nigeria bsteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK iSd Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG BeckRS 2012, 59390). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 2. Oktober 2017 ist daher rechtmäßig. Es wird insoweit zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger nach eigener Aussage und bestätigt durch die im Verwaltungsverfahren gemachten Feststellungen über Italien (Bl. 50f. der Bundesamtsakte) und von dort weiter über den Landweg (Bl. 2ff. der Bundesamtsakte) und damit jedenfalls aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers kommt deswegen nicht in Betracht, weil es in Ansehung des geltend gemachten Vorbringens dazu, warum der Kläger Nigeria verlassen habe, bereits an einer Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG fehlt, unabhängig davon, ob sein Vorbringen dem Kläger geglaubt wird. Nach dem Vorbringen des Klägers hat er sein Heimatland verlassen, weil es ihm in Nigeria wirtschaftlich schlecht gegangen ist und weil „Kultisten“ versucht hätten, ihn zu zwingen, sich ihnen anzuschließen. Beides hat mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten asylerheblichen Merkmalen nichts zu tun. Bezogen auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse liegt das auf der Hand. Aber auch bezogen auf die „Kultisten“ hat der Kläger nichts behauptet, was eine Verfolgung durch diese wegen eines Sachverhalts, der an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft, in Frage kommen lässt. Soweit der Kläger außerdem vorgebracht hat, er hätte sich der Biafra-Bewegung anschließen sollen, liegt, so, wie der Kläger das vorgebracht hat, ebenfalls keine Behauptung eines Sachverhalt vor, der an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft. Insbesondere hat der Kläger nichts vorgebracht, was ein Verfolgungsvorbringen wegen seiner Rasse oder seiner politischen Überzeugung beinhaltet. Vielmehr hat der Kläger gar nicht erläutert, warum die Biafra-Anhänger von ihm verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber Spekulationen anzustellen oder selbst eine (plausible) Erklärung hierfür zu finden, etwa deswegen, weil der Kläger angegeben hat, Igbo zu sein. Die vom Kläger geschilderten allgemeinen Rekrutierungsbemühungen – von Haus zu Haus gehen – der Biafra-Bewegung (vgl. Bl. 53 der Bundesamtsakte) dagegen knüpfen nicht an ein asylerhebliches Merkmal an. Unabhängig davon hat der Kläger nicht einmal Umstände geschildert, die objektivierbar dafür sprechen, dass er irgendwelche negativen Folgen zu gewärtigen hatte wegen der Weigerung, bei der Biafra-Bewegung mitzumachen. Er hat lediglich begründungs- und zusammenhanglos behauptet, sein Leben würde in Gefahr sein, wenn er das Formular für die Biafra-Bewegung nicht ausfüllt, ohne aber auszuführen, wie er zu dieser Befürchtung kommt.
Wiederum unabhängig davon gilt hinsichtlich sowohl der behaupteten, subjektiv drohenden Verfolgung durch „Kultisten“ und die Biafra-Bewegung, dass zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass in beiden Fällen ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria in einen anderen Landesteil ziehen könnte, wo er von den „Kultisten“ mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde – unterstellt, dass das insoweit angegebene Verfolgungsvorbringen stimmen würde. Die nicht näher erläuterte Behauptung, dass die „Kultisten“ ihn überall finden würden, ist so, wie sie vom Kläger geäußert wurde, zu pauschal und zu wenig substantiiert für ihre Glaubhaftmachung. Bezogen auf die Biafra-Bewegung verhält es sich im Ergebnis ebenso; unabhängig davon, dass diese Bewegung gerade nicht im ganzen Land existiert, sondern ihren Einfluss lediglich im herkömmlichen „Biafra“ – Gebiet im Südosten Nigerias geltend macht, hat der Kläger selbst zugegeben, dass er nach seinem Umzug innerhalb Nigerias von den Mitgliedern dieser sogenannten Bewegung nicht mehr behelligt wurde.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 3 unter 1. und 2. bis Seite 7.
3. Den beantragten (unionsrechtlichen) subsidiären Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe verwiesen wird.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat hat dem Kläger keine derartige Gefahr gedroht. Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. Schließlich besteht in Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Unabhängig davon gilt die inländische Fluchtalternative auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 7 unter 3. bis Seite 9 oben.
4. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor.
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris Rn. 14). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts wird auch insofern Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 9 unter 4. bis Seite 11 unten. Ergänzend dazu wird noch ausgeführt, dass auch die wirtschaftliche Situation in Nigeria ein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen nicht rechtfertigen kann. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 25.10 2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8 f.).
Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Für den Kläger kann auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere – außergewöhnliche – Gefahrenlage angenommen werden. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zunächst acht Jahre die Schule besucht und anschließend nach einer Krankheit die Schule für weitere vier Jahre fortgesetzt und das Abitur abgeschlossen. Die Schulbildung des Klägers erweist sich damit für nigerianische Verhältnisse als überdurchschnittlich – die Analphabetenquote beträgt bei Männern 30 Prozent, bei Frauen sogar rund 50 Prozent (s. Auswärtiges Amt, Länderinformation/Nigeria/Kultur und Bildung unter www.auswäertiges-amt.de, Stand: März 2017). Der somit gut ausgebildete, junge und arbeitsfähige Kläger wird daher auch im Falle der Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Außerdem hat der Kläger nach seinen Angaben im Heimatland Verwandte (Bl. 51 der Bundesamtsakte), zu denen er nach eigenen Angaben auch überwiegend noch Kontakt hat und die ihm nach seiner Rückkehr beistehen können.
5. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig; die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1. – 4. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht.
6. Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO und §§ 708ff. ZPO.