Kosten- und Gebührenrecht

Kostenfolge bei Klagerücknahme

Aktenzeichen  W 3 K 17.360

Datum:
21.6.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26943
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Nach Zurücknahme der Klage sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen und das Verfahren einzustellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 448,76 festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.

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